Ehefrau muss Tochter Ort und Zeit der Bestattung des verstorbenen Vaters mitteilen
Amtsgericht Zeitz: Interessen der nächsten Angehörigen sind zu berücksichtigen
Das Amtsgericht Zeitz hat in einem aktuell veröffentlichten Urteil eine einstweilige Verfügung bestätigt: Die Ehefrau des Verstorbenen muss dessen Tochter Auskunft über Ort und Zeit der geplanten Seebestattung geben. Laut Amtsgericht wäre der Anspruch nur ausgeschlossen, wenn erkennbar wäre, dass der Verstorbenen die Geheimhaltung wünschte.
Die Ehefrau hatte argumentiert, der Wunsch des Verstorbenen seebestattet zu werden beinhaltete, dass Ort und Zeit der Bestattung erst nachträglich feststünden und mitgeteilt werden könnten.
Dies überzeugte das Gericht nicht. Ein Wille des Verstorbenen den nächsten Angehörigen die Information vorzuenthalten wann und wo er bestattet wird, sei nicht erkennbar. Daher geböten es die berechtigten Interessen der lebenden nächsten Angehörigen, dass sie die Auskunft erhielten.
Das Gericht bestätigte zwar, dass gewohnheitsrechtlich der vorrangige Totenfürsorgeberechtigte (hier die Ehefrau), andere Angehörigen bei der Ausübung des Totenfürsorgerechtes ausschließe. Daraus folge aber nicht, dass die Interessen der anderen Angehörigen vollständig zu vernachlässigen wären.
Die Tochter beabsichtigte in der Nähe gleichzeitig zur Beisetzung eine Gedenkfeier mit ihrer Familie zu veranstalten.
Der Ehefrau sei es leicht möglich die Auskunft zu erteilen, auf die die Tochter angewiesen sei.
(Quelle: Urteil des Amtsgerichts Zeitz vom 19.12.2019, Az.: 4 C 289/19)