Einkommensteuer - Bestattungsvorsorge ist keine außergewöhnliche Belastung
Urteil des Finanzgerichts Münster

Das Finanzgericht Münster hat im Juni 2025 per Urteil klargestellt, dass Aufwendungen für eine Bestattungsvorsorge nicht als außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 33 EStG bei der Festsetzung der Einkommenssteuer zu berücksichtigen sind. Der in dem Rechtsstreit mit dem Finanzamt unterlegene Kläger hatte seinen Steuerbescheid 2019 angefochten, weil ein von ihm in der Steuererklärung aufgeführter Bestattungsvorsorgevertrag in Höhe von 6.500 Euro nicht zu seinen Gunsten steuermindernd anerkannt wurde.
Der Kläger war der Ansicht, dass die im Rahmen des der Bestattungsvorsorge dienenden Treuhandvertrages gezahlten 6.500 Euro bei der Bemessung der Einkommensteuer steuermindernd zu berücksichtigen seien. Aufwendungen für eine Bestattungsvorsorge seien als außergewöhnliche Belastung zu seinen Gunsten zu anzuerkennen. Denn mit dem Abschluss eines Vertrages zur Bestattungsvorsorge handele er zu Gunsten seiner Angehörigen, die dann im Fall seines Todes für die Bestattungskosten nicht aufkommen müssten. Nachlassverbindlichkeiten in Form von Bestattungskosten seien aber für einen Erben außergewöhnliche Belastungen. Somit könne nichts Anderes für einen Bestattungsvorsorgevertrag gelten, den er zu Lebzeiten abschließe.
Das FG Münster folgte dieser Argumentation nicht und entschied, dass die Aufwendungen des Klägers für die Bestattungsvorsorge vom Finanzamt zu Recht nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt wurden. Gemäß § 33 Abs. 1 EStG kann die Einkommensteuer durch Abzug außergewöhnlicher Belastungen ermäßigt werden. Sinn und Zweck des § 33 EStG ist es, zwangsläufigen existenznotwendigen Mehraufwand, der nicht durch die allgemeinen Freibeträge erfasst wird, zu berücksichtigen. Vom Anwendungsbereich des § 33 EStG sind jedoch übliche, der Lebensführung dienende Aufwendungen ausgeschlossen (BFH, Beschluss v. 21.02.18, Az. VI R 11/16).
Bei Aufwendungen für eine Bestattungsvorsorge handele es sich laut FG Münster nicht um (Mehr-)Aufwendungen, die außergewöhnlich sind und nicht von den allgemeinen Freibeträgen erfasst werden. Denn Vorsorge für eine Bestattung sei im Fall des eigenen Todes für jeden Steuerpflichtigen relevant. Deshalb handele es sich bei Aufwendungen für eine Bestattungsvorsorge nicht um Ausgaben, die unter Berücksichtigung der Mehrzahl der Steuerpflichtigen außergewöhnlich sind. Zudem seien solche Aufwendungen, um für die eigene Bestattung vorzusorgen, nicht zwingend, sondern freiwillig. Aufwendungen im Sinne des Steuerrechts sind jedoch nur dann zwangsläufig bzw. zwingend, wenn der Steuerpflichtige sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Die Aufwendungen müssen zudem notwendig und angemessenen sein gemäß § 33 Abs. 2 S. 1 EStG.
Quelle: FG Münster, Urteil v. 23.06.2025, 10 K 1483/24 E