Ererbte Grabpflegekosten bei der Erbschaftssteuerberechnung zu berücksichtigen

BFH gibt Sache zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz

Justitia-Statue mit verbundenen Augen und Waage in der Hand

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 22.01.2020 entschieden, dass ererbte Grabpflegekosten bei der Berechnung der Erbschaftssteuer abgezogen werden können. Wenn das Grabnutzungsrecht von dem Verstorbenen erworben wurde und die daraus folgende Grabpflegeverpflichtung mit dem Todesfall auf den Erben übergehe, seien laut Gericht die üblichen Grabpflegekosten bei der Erbschaftssteuerberechnung in Abzug zu bringen.

Der Bundesfinanzhof führte zur Begründung weiter aus: Die Annahme, dass der Wert des Grabnutzungsrechts die Kosten der Grabpflege aufwiegen würden, sei durch die Feststellungen der Vorinstanz nicht gerechtfertigt. Aus den Feststellungen könne eine mangelnde Abzugsfähigkeit also nicht geschlossen werden. Der Wert des Grabnutzungsrechts und der Grabpflegeverpflichtung müssten im Einzelnen entsprechend dem Bewertungsgesetz ermittelt und dann in die Berechnung der zu versteuernden Erbschaft einbezogen werden.

Der Bundesfinanzhof hat dem Urteil der ersten Instanz nicht eindeutig entnehmen können, ob in dem betreffenden Grab auch der Erblasser beigesetzt wurde. Wäre dies der Fall, wären die Kosten laut BFH jedoch bereits mit der berücksichtigten Bestattungs- und Grabpflegepauschale in Höhe von 10.300 € abgegolten, es sei denn höhere Kosten als die Pauschale würden nachgewiesen.

Die Sache wurde an die Vorinstanz zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.

Anmerkungen:

Das Gericht ging nach den Feststellungen der Vorinstanz davon aus, dass der Kläger neben anderen Gegenständen auch das Grabnutzungsrecht geerbt hatte. Das ist jedoch nicht eindeutig. Denn nach der im Urteil zitierten Friedhofssatzung - wie regelmäßig nach anderen Satzungen auch - geht das Grabnutzungsrechts an sich primär auf näher bezeichnete Angehörigen über. Nur wenn diese nicht vorhanden sind, bestimmt die Satzung, dass das Grabrecht auf die Erben übergeht. In beiden Fällen müssen die Rechtsnachfolger dem Übergang des Nutzungsrechts zustimmen. Rechtsgrundlage für die Rechtsübergang ist in beiden Fällen die Friedhofssatzung. Denkt man die Entscheidung des Bundesfinanzhofs zu Ende, könnte die Abzugsfähigkeit davon abhängen, ob der Betroffene satzungsgemäß als Erbe zum Rechtsnachfolger berufen wird oder lediglich als Angehöriger. Dann könnte die Abzugsfähigkeit bei einem im selben Verwandtschaftsgrad stehenden Erben entfallen, wenn die Rechtsnachfolge sich lediglich aus der Satzung und nicht "als Erbe" ergäbe. Dies würde jedoch zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung führen.

Aeternitas-Hinweis:

Soweit die Aufwendungen für die Bestattung einmal nicht aus dem Nachlass bestritten werden können und auch nicht durch sonstige im Zusammenhang mit dem Tod des Angehörigen zugeflossene Geldleistungen gedeckt sind, können Ausgaben für die Bestattung eines nahen Angehörigen als außergewöhnliche Belastung mit der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs vom 22.01.2020, Az.: II R 41.17)