Erfolglose Klage auf Umbettung einer Urne

Verwaltungsgericht Trier sieht Achtung der Totenruhe als vorrangig an

Justitia-Statue mit verbundenen Augen und Waage in der Hand

Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier hat mit Urteil vom 15. Juli 2020 die Klage eines Bürgers der Verbandsgemeinde Konz auf Umbettung der Urne seiner verstorbenen Ehefrau von Konz nach Tawern abgewiesen.

Diese wurde im Juli 2019 zeitgleich mit ihrer kurz zuvor verstorbenen Mutter im Bestattungswald der Stadt Konz, dem "Waldfrieden Konz", bestattet. Die betreffende Friedhofssatzung sieht u. a. vor, dass Um- und Ausbettungen unzulässig seien. Der Kläger, welcher an einem chronischen Rückenleiden erkrankt ist, hatte die Grabstätte vor der Bestattung nicht selbst vor Ort in Augenschein genommen, sondern seinen ehemaligen Arbeitgeber mit deren Auswahl betraut. Ende August 2019 beantragte er sodann bei der Verbandsgemeindeverwaltung Konz die Umbettung der Urne seiner verstorbenen Ehefrau auf den Friedhof in Tawern. Die letzten Besuche der Grabstätte hätten ihm deutlich vor Augen geführt, dass ihm ein Besuch des Grabes im "Waldfrieden Konz" körperlich nicht mehr möglich sei. Die Grabstelle sei nur über einen hangabwärts gelegenen, steilen und unbefestigten Pfad zu erreichen und ihm nur unter großen Schmerzen möglich, da er aufgrund seines Rückenleidens körperlich stark eingeschränkt sei. Die Verbandsgemeindeverwaltung Konz lehnte den Antrag unter Berufung auf die entgegenstehende Satzungsregelung der Stadt Konz ab. Hiergegen hat der Kläger nach erfolgloser Durchführung eines Widerspruchverfahrens die vorliegende Klage gegen die Stadt Konz erhoben.

Diese wurde nunmehr abgewiesen, da er keinen Anspruch auf Zustimmung der Stadt Konz zu der begehrten Umbettung habe. Hierbei könne offenbleiben, ob ein solcher Anspruch bereits durch § 9 Abs. 2 der Friedhofssatzung ausgeschlossen werde oder ob diese Regelung infolge des vollständigen Ausschlusses des grundrechtlich geschützten Totenfürsorgerechts, welches in Ausnahmefällen auch zu Umbettungen berechtigt, unwirksam sei. Selbst wenn Letzteres der Fall sei, lägen die Voraussetzungen für die Zustimmung zur Umbettung nicht vor, da es an einem wichtigen Grund, der von seinem Gewicht höher zu bewerten sei als die Achtung vor der Totenruhe, fehle. Ein solches Überwiegen sei nur gegeben, wenn zwingende, ganz persönliche Gründe für die Umbettung vorlägen, die auf einer atypischen, unerwarteten Entwicklung der Lebensumstände beruhen würden. Dies sei hier nicht der Fall. Vielmehr habe der Kläger bei der Auswahl der Grabstätte berücksichtigen können und müssen, dass er bereits seit circa zehn Jahren an einem chronischen Rückenleiden erkrankt sei. Hierbei könne er sich auch nicht darauf berufen, dass der von ihm beauftragte ehemalige Arbeitgeber seinen Gesundheitszustand nicht bedacht habe, sondern müsse sich dessen Versäumnis zurechnen lassen. Überdies habe er es bei der Beauftragung selbst versäumt, dafür Sorge zu tragen, dass die Auswahl an seinen gesundheitlichen Einschränkungen orientiert werde. Auch wenn es sich für den Kläger in der Zeit nach dem Tod seiner Ehefrau um eine äußerst belastende psychische Ausnahmesituation gehandelt haben dürfe, sei schließlich nicht feststellbar, dass dies eine wohlüberlegte Entscheidung über den Bestattungsort unmöglich gemacht hätte. Im Übrigen gehe das Gericht im Hinblick auf die Beschaffenheit des Weges davon aus, dass es dem Kläger (gegebenenfalls unter Zuhilfenahme von Gehstützen, eines Rollators oder der Stütze durch eine Hilfsperson) trotz seiner gesundheitlichen Beschwerden möglich und zumutbar sei, die Grabstätte zu erreichen. Nach den dem Gericht vorliegenden Lichtbildern verteile sich die Steigung im Wesentlichen moderat über die gesamte Wegstrecke. Ferner berge der durch Hackschnitzel befestigte Weg keine besonderen Stolpergefahren.

Gegen die Entscheidungen können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

(Quelle: Pressemitteilung Nr. 28/2020 des VG Trier)