Erhöhte Friedhofsgebühr für Nicht-Gemeindemitglieder rechtmäßig

Urteil aus Hamburg

Das Verwaltungsgericht Hamburg entschied im September 2023 per Urteil, dass eine Religionsgemeinschaft von Nicht-Gemeindemitgliedern eine deutlich höhere Gebühr für Bestattungen auf ihrem Friedhof fordern kann.

Kläger in dem verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreit war der Sohn eines Verstorbenen jüdischen Glaubens. Die Trägerin des jüdischen Friedhofs, auf dem der Verstorbene bestattet worden war, forderte von dem Kläger nach durchgeführter Bestattung per Gebührenbescheid 12.000 Euro.

Ein schriftlicher, von der Witwe des Verstorbenen oder dem Kläger unterschriebener Vertrag über die Durchführung der Bestattung wurde nicht geschlossen, ebenso wenig lag ein vom Kläger oder von der Witwe unterzeichneter schriftlicher Auftrag zur Bestattung des Verstorbenen vor. Der Kläger wurde jedoch in einem Vorgespräch darauf hingewiesen, dass die Bestattungskosten laut der geltenden Satzung für Nicht-Gemeindemitglieder 12.000 Euro betragen und dass die Gemeinde bei einem Sozialfall nur einen Teil der Kosten in Höhe von 3.730 Euro übernehmen würde. Der Restbetrag, den die Gemeinde nicht übernehme, sei von den Angehörigen zu tragen. Nach diesem Hinweis hatte der Kläger versichert, die Restkosten für die Bestattung seines Vaters zu übernehmen. Dies wurde in einem Protokoll einer Angestellten der Trägerin des Friedhofs vermerkt.

Das VG Hamburg stellte fest, dass der Gebührenbescheid über 12.000 Euro rechtmäßig war. Ermächtigungsgrundlage für den Gebührenbescheid war die Gebührenordnung der Beklagten in Verbindung mit dem Hamburgischen Bestattungsgesetz. Zum Erlass der Gebührenordnung war die Beklagte gemäß § 31 Abs. 3 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen der Stadt Hamburg (HmbBestattungsG) berechtigt. Danach dürfen Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts für ihre Friedhöfe Friedhofsgebührenordnungen erlassen. Die Gebührenpflicht des Klägers folgte aus § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 5 HmbGebG (Hamburger Gebührengesetz). Maßgeblich ist gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 HmbGebG lediglich, ob eine willentliche Inanspruchnahme vorliegt. Eine schriftliche Beauftragung war für die Gebührenpflicht nicht erforderlich. Ebenso war eine Kenntnis der Gebührenordnung nicht erforderlich. Der Kläger habe zudem die Bestattung veranlasst und zumindest mündlich erklärt, er werde die Restforderung übernehmen. Überdies, stellte das VG Hamburg ausdrücklich fest, verstößt die in §§ 1, 3 GebO der Beklagten bestimmte Gebühr in Höhe von 12.000 Euro für ein Begräbnis eines Nicht-Gemeindemitglieds, nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und ist somit nicht rechtswidrig. Auch einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG, lehnte das Gericht ab, obwohl für die Bestattung von Nicht-Gemeindemitgliedern eine doppelte Pauschalgebühr angesetzt wurde.

Aeternitas weist hier darauf hin, dass sich das vorliegende Urteil nur auf die Situation in Hamburg und die dort geltenden Gesetze bezieht, inhaltlich jedoch auf andere Bundesländer übertragen werden kann. In allen Landesbestattungsgesetzen finden sich vergleichbare Regelungen, die Religionsgemeinschaften mit dem Status einer Körperschaft öffentlichen Rechts die Trägerschaft von Friedhöfen und den Erlass eigener Gebührensatzungen ermöglichen. Dies betrifft in der Praxis insbesondere Friedhöfe in evangelischer oder katholischer Trägerschaft.

(Quelle: VG Hamburg, Urteil v. 06.09.2023, Az. 2 K 5101/22)