In eigener Sache: Erfolge für Aeternitas-Mitglieder
So helfen wir
In unregelmäßigen Abständen wird Aeternitas hier auf dieser Webseite typische Fälle schildern, in denen der Verein seinen Mitgliedern helfen konnte. Dieses Mal ging es um eine Umbettung und um eine Sozialbestattung:
Umbettung durchgesetzt
Eine Witwe wandte sich an Aeternitas, weil sie die Umbettung der Urne mit der Asche ihres verstorbenen Ehemannes beantragen wollte. Ihr war klar geworden, dass die übereilte Entscheidung für ein Urnengrab auf dem Friedhof falsch gewesen war. Weder entsprach das dortige Umfeld den Vorstellungen ihres Mannes von einer Grabstelle noch konnte sie dort nach ihren Vorstellungen trauern und gedenken.
Die zuständigen Behörden lehnten eine Umbettung zunächst ab - wie es leider fast immer der Fall ist. Solche Anträge werden selten gründlich geprüft, die bestehenden Vorschriften werden in der Regel nach strengen Maßstäben ausgelegt, ohne dass die Bedürfnisse der Verstorbenen und der Angehörigen ausreichend gewürdigt werden. Doch Aeternitas und die Witwe ließen nicht locker und reichten einen umfassend begründeten Widerspruch ein. Letztlich setzen sich die besseren Argumente durch und die Umbettung wurde dann doch genehmigt. Die Urne wurde mittlerweile in einem Bestattungswald beigesetzt.
Zum Erfolg führte der Widerspruch unter anderem deshalb, weil die Betroffene durch ein ärztliches Attest belegen konnte, dass die unbefriedigende Situation bei ihr schon zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen geführt hatte. Darüber hinaus hatte der zuständige Bestatter im Vorfeld falsch informiert. Er hatte der Witwe, die sich noch nicht im Klaren war über den endgültigen Beisetzungsort, mitgeteilt, dass eine Umbettung aus dem Grab auf dem Friedhof problemlos möglich sei. Doch erst später hatte die Betroffene von einem Bestattungswald Kenntnis erlangt, der genau ihren Vorstellungen - und denen ihres verstorbenen Mannes - entsprach. Des Weiteren war der für eine Umbettung nötige "wichtige Grund" nur von der Friedhofsverwaltung geprüft worden und nicht - wie in Nordrhein-Westfalen (wo sich der Fall ereignete) vorgeschrieben - von der zuständigen Ordnungsbehörde.
Inschrift auf Grabstein auch bei Sozialbestattung
In einem anderen Fall wollte die zuständige Behörde im Rahmen einer bereits genehmigten Sozialbestattung nicht für die Inschrift auf einem Grabmal der verstorbenen Mutter unseres Mitglieds aufkommen. Auch hier war der von Aeternitas verfasste Widerspruch erfolgreich. Am Ende wurden gemäß der geltenden Rechtslage auch diese Kosten übernommen und somit ein persönliches Gedenken ermöglicht, was die finanziellen Möglichkeiten des Betroffenen sonst nicht zugelassen hätten.
Um den Anspruch seines Mitglieds durchzusetzen, verwies Aeternitas auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (Urteil vom 25.08.2011, Az.: B 8 SO 20/10 R), wonach auch der nach der Bestattung gesetzte Grabstein im Rahmen einer Sozialbestattung erstattungsfähig sei. Somit sollte dies auch für die bloße Beschriftung gelten.
Wie in den beschriebenen Fällen erleben wir es immer wieder, dass Menschen fachliche Hilfe von Experten benötigen, um ihr Recht durchzusetzen, insbesondere gegenüber Behörden. Aeternitas-Mitglieder können sich darauf verlassen, dass der Verein sie bei Ihren Fragen und Problemen rund um die Bestattung mit umfassender Sachkenntnis unterstützt.