Kein Anspruch auf Erstattung von Bestattungskosten nach dem BeamtVG bei Vorliegen einer Bestattungsvorsorge

Vorsorge zu Lebzeiten lässt keine Kosten entstehen

Justitia-Statue mit verbundenen Augen und Waage in der Hand

Mit Urteil vom 30.05.2022 hat das Verwaltungsgericht Ansbach die Klagen von Familienangehörigen abgewiesen, die Bestattungskosten nach dem Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) erstattet haben wollten.

Die Kläger waren testamentarisch eingesetzte Erben des verstorbenen Beamten im Ruhestand. Im Jahr 2009 hatte der Erblasser einen Bestattungsvorsorgevertrag abgeschlossen und zur finanziellen Absicherung der Vorsorge ein Sparbuch mit einer entsprechenden Summe eröffnet.

Nach seinem Tod im Jahr 2017 wurde dieses Geld für die Bestattung verwendet und der überschüssige Differenzbetrag an die Kläger als Erben ausgezahlt.

Diese forderten nun vom ehemaligen Dienstherrn die Erstattung der Beerdigungskosten.

Die Beklagte lehnte dies mit der Begründung ab, dass der Anspruch nicht bestehe, weil der Erblasser die Kosten durch die Eröffnung des Sparbuchs schon zu Lebzeiten getragen habe.

Dieser Auffassung schloss sich das Verwaltungsgericht Ansbach an. Im Ergebnis liege kein Anspruch auf Erstattung von Sterbegeld auf Grund des Todesfalles nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG vor. Durch diese Vorschrift solle im Rahmen der öffentlichen Fürsorge eine standesgemäße Bestattung des Verstorbenen sichergestellt werden, indem die Kosten der Beisetzung in jedem Fall gedeckt werden. Hingegen diene sie nicht der Sicherung der Hinterbliebenen und der Ermöglichung eines ungeschmälerten Nachlasses. Daher sei ein Anspruch ausgeschlossen, wenn den Anspruchstellern keine Aufwendungen entstanden, weil bereits Leistungen aus einer Kranken- oder Sterbegeldversicherung geflossen sind. Dabei sei zu beachten, dass das Geld zweckgebunden verwendet wird.

Genau diesen Fall sah das Verwaltungsgericht auch in der vorliegenden Konstellation als gegeben an. Durch Zahlung der Beerdigungskosten aus dem vom Erblasser zweckgebunden angelegten Vermögen, sei ihm dieses wirtschaftlich zuzurechnen. Nach Ansicht des Gerichts haben die Kläger daher keine Bestattungskosten im Sinne des § 18 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG getragen, sodass kein Anspruch auf Erstattung bestehe.

Aeternitas-Anmerkung:

Mit seiner Entscheidung hat das Verwaltungsgericht Ansbach deutlich gemacht, dass die Kostenerstattung nach dem BeamtVG primär dafür diene, die Fürsorgepflicht gegenüber dem Beamten oder der Beamtin selbst zu gewährleisten und nicht den Hinterbliebenen finanzielle Erleichterungen zu verschaffen. Diese Regelung sollte von Beamten und Beamtinnen und ihren Angehörigen im Rahmen der Bestattungsvorsorge beachtet werden.

(Quelle: Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 30.05.2022, Az.: AN 16 K 21.00649)