Keine Frist für Sozialbestattungsantrag

Landessozialgericht weist Klage des Antragstellers dennoch ab

Justitia-Statue mit verbundenen Augen und Waage in der Hand

In einem aktuell veröffentlichten Urteil hat das Landessozialgericht Hamburg die Klage eines Sohnes zurückgewiesen, der vom zuständigen Sozialhilfeträger die Kostenerstattung für die Bestattung seines Vaters verlangt hatte. Laut Gericht war die Ablehnung durch die Behörde jedoch nicht schon wegen der als Begründung angegebenen späten Antragstellung rechtmäßig. Rechtmäßig sei die Ablehnung, weil der Kläger inzwischen über ein ausreichend hohes Einkommen verfügte, sodass ihm die Kostentragung zumutbar sei.

Als die Bestattungskosten kurz nach dem Tod des Vaters fällig gewesen waren, hatte der Sohn – was in dem Gerichtsverfahren unstrittig war – als Auszubildender gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin ein so geringes Einkommen, dass ihm die Kostentragung nicht zumutbar gewesen wäre. Einen Antrag auf Kostenerstattung stellte der Sohn jedoch erst 26 Monate nach der Beisetzung des Vaters. Der Antrag wurde wegen Verspätung abgelehnt und ein Widerspruch gegen diese Ablehnung von der Sozialbehörde ebenfalls zurückgewiesen. In der Zwischenzeit hatte sich das Einkommen des Paares so erhöht, dass ihm im Jahr vor der Widerspruchsentscheidung monatlich deutlich mehr als die sozialrechtliche Einkommensgrenze zur Verfügung stand. Daher hätten laut Landessozialgericht die Bestattungskosten in Höhe von 2.338,93 Euro von dem Kläger ohne Weiteres innerhalb eines Jahres (gemeint ist wohl mittels einer Ratenzahlung oder Kredit) beglichen werden können. Folglich sei ihm die Kostentragung nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zumutbar. Dass auch im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (über den Widerspruch) noch Bedürftigkeit vorliegen müsse, können nur ausnahmsweise bei einer willkürlichen Bearbeitungsverzögerung durch die Sozialbehörde anders zu bewerten sein.

(Quelle: Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 18.06.2020, Az.: L 4 SO 7/19)