Klage wegen nicht erfolgter Übertragung eines Grabnutzungsrechts abgelehnt
VG Köln gibt Friedhofsverwaltung Recht
Im Streit um eine Grabstätte ist die Friedhofsverwaltung der Stadt Königswinter zwischen die Fronten der Angehörigen geraten, weil die Nutzungsberechtigung am Grab der Eltern zwischen zwei Brüdern im Streit stand. Einer der beiden hatte die Stadt als Friedhofsträger gerichtlich verpflichten wollen, das Nutzungsrecht an der Grabstätte auf ihn zu übertragen. Nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 10.08.2021 (Az.: 22 K 3112/20) muss sie das jedoch nicht, die Klage wurde abgewiesen.
Als vor einigen Jahren der Vater der beiden Brüder starb, erwarb dessen Witwe eine Urnengrabstätte und veranlasste die Beisetzung. Sie selbst starb einige Zeit später und wurde von den Söhnen beerbt. Einer von beiden leitete die Bestattung in die Wege, regelte mit der Friedhofsverwaltung alles Erforderliche und beglich auch die fälligen Bestattungs- und Grabgebühren. Daraufhin führte ihn die Friedhofsverwaltung als neuen Nutzungsberechtigten des Urnenwahlgrabes.
Zu Regelung des Nachlasses schlossen die Brüder einen Erbauseinandersetzungsvertrag über den Nachlass der Eltern und legten darin fest, dass der andere Bruder die Grabpflege und -auflösung des Elterngrabes auf dem Waldfriedhof übernehmen solle. Für die entstehenden Kosten erhielt er einen pauschalen Geldbetrag. Zum bestehenden Nutzungsrecht am Grab der Eltern regelten sie aber nichts.
Unter Verweis auf den Vertrag beantragte der mit der Grabpflege betraute Bruder bei der städtischen Friedhofsverwaltung die Übertragung des Nutzungsrechtes auf ihn. Das geforderte Einverständnis seines Bruders konnte er jedoch nicht nachweisen, so dass die Verwaltung diesen Antrag ablehnte.
Seine Klage gegen diese Entscheidung wies das VG Köln nun ab und stellte fest, dass der klagende Bruder keinen Anspruch auf Einräumung bzw. Übertragung eines Nutzungsrechts an dem Urnenwahlgrab habe. Das zunächst der Mutter eingeräumte Recht am Grab sei von dieser weder zu Lebzeiten übertragen worden, noch habe der Kläger es bei ihrem Tod geerbt. Weil das Nutzungsrecht an einer Grabstätte grundsätzlich nicht vererbbar ist, könne ein Nutzungsrechtsübergang im Todesfall nur nach der jeweiligen Friedhofssatzung erfolgen. Die Satzung der Stadt Königswinter sei hierbei so zu verstehen, dass das Nutzungsrecht bei Tod der berechtigten Person auf den nächsten Angehörigen übergehen solle, wenn dieser dem nicht widerspreche. Folglich habe sein Bruder zu Recht von der Verwaltung das Grab übertragen bekommen. Nach Auslegung der Satzungsvorschriften kam das Gericht zum Ergebnis, dass ein Übergang des Nutzungsrechts auf beide Brüder gemeinsam nicht erfolgen konnte. Vielmehr habe hier der Bruder des Klägers den Antrag auf Bestattungsleistungen beim Friedhof gestellt und auch die Gebühren bezahlt. Damit habe er das Nutzungsrecht satzungskonform erhalten.
Aeternitas-Anmerkung:
Die Entstehung und die Übertragung von Grabnutzungsrechten sind immer wieder Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen unter Familienangehörigen. Der Friedhofssatzung kommt hierbei eine wichtige Rolle zu, der die Satzungsformulierungen in der Praxis oft – so auch hier – nicht gerecht werden. Dies gilt zum Beispiel im Hinblick auf Verfahrensregelungen oder der Bedeutung von Gebührenzahlung und der Aushändigung von Graburkunden. Auch die Regelungen zum Übergang des Nutzungsrechtes unter Lebenden und vor allem auch im Todesfall sind oft wenig praxistauglich noch „angehörigenfreundlich“.
Wer ein Grab sein Eigen nennt, sollte sich bei Zeiten mit den Satzungsregelungen vertraut machen und in Betracht ziehen, es auf einen nahen Verwandten zu übertragen, um späteren Familienstreitigkeiten diesbezüglich bereits eine Grundlage zu entziehen.
(Quelle: Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 10.08.2021, Az.: 22 K 3112/20)