Kostenübernahme bei Sozialbestattungen: Keine Pflicht, Erben zu verklagen
Urteil des Bundessozialgerichts
Wer einen Antrag auf eine Sozialbestattung stellt, muss sich wegen der Übernahme der Bestattungskosten nicht auf einen ungewissen Rechtsstreit mit den Erben eines Verstorbenen einlassen. Dies hat das Bundessozialgericht in letzter Instanz klargestellt.
Königswinter, 05.06.2024 – Nach einem kürzlich veröffentlichten Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) kann der Antrag bestattungspflichtiger Familienangehöriger auf die Erstattung der Kosten im Rahmen einer Sozialbestattung nicht in jedem Fall unter Verweis auf ihren Anspruch gegen Erben des Verstorbenen abgelehnt werden (Urteil vom 12.12.2023, Aktenzeichen B 8 SO 20/22 R). Bestattungspflichtige müssen sich nicht auf einen Prozess mit ungewissem Ausgang einlassen. Vielmehr hat der zuständige Träger der Sozialhilfe den Anspruch gegen den oder die Erben auf sich überzuleiten. Ihm ist laut BSG das Prozessrisiko zumutbar.
Im verhandelten Fall hatte die Klägerin, deren Ehemann verstorben war, die Bestattung veranlasst und beim zuständigen Sozialamt die Übernahme der Kosten beantragt. Sie hatte zudem, im Gegensatz zu ihrem Sohn, die Erbschaft ausgeschlagen. Das Sozialamt lehnte jedoch die Kostenübernahme mit der Begründung ab, die Klägerin habe keinen Anspruch, weil allein ihr Sohn als Erbe zur Kostentragung verpflichtet sei. Sie könne die Kosten im Rahmen einer Klage gegen ihren Sohn geltend machen. Dem Gericht erschien die Durchsetzung dieses Anspruchs nicht ohne Weiteres realisierbar, weil aufgrund der prekären finanziellen Situation des Erben das Prozessrisiko zu hoch sei.
Zum Hintergrund: Für die Kosten einer Bestattung tragen letztendlich die Erben der verstorbenen Person die Verantwortung. So steht es in Paragraph 1968 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Unabhängig davon sind in der Regel zunächst die bestattungspflichtigen Angehörigen verpflichtet, für die Bestattung zu sorgen. Wenn Bestattungspflichtige jedoch über keine ausreichenden finanziellen Mittel verfügen, können sie einen Antrag für eine sogenannte Sozialbestattung stellen. Die Bestattungskosten werden dann, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, vom Sozialamt getragen.
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