Keine Umbettung der Ehefrau aus Grab der Schwiegermutter

Konflikt über Grabpflege muss notfalls vor Zivilgericht gebracht werden

Justitia-Statue mit verbundenen Augen und Waage in der Hand

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat am 18.10.2019 die Berufung eines Ehemanns abgelehnt, der die Umbettung seiner verstorbenen Ehefrau durchsetzen wollte. Zuvor hatten bereits der Friedhofsträger und das zuständige Verwaltungsgericht den Antrag des Ehemanns zur Genehmigung der Umbettung zurückgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht ließ eine Berufung gegen das Verwaltungsgerichtsurteil nicht zu, da ernstliche Zweifel an dessen Richtigkeit nicht bestünden. Der Kläger habe nicht dargelegt, dass ihm die Grabpflege unzumutbar erschwert wäre.

Die Urne der Verstorbenen war auf Antrag des klagenden Ehemanns 2012 in einem Grab beigesetzt worden, an dem dessen Schwiegermutter das Grabnutzungsrecht innehat. Dort wäre die Beisetzung seines Leichnams derzeit wohl nicht möglich, jedoch noch mindestens Platz für eine weitere Urne.

Der Kläger beantragte die Genehmigung der Umbettung mit der Begründung, dass mit einer Umbettung der Wunsch der Verstorbenen nach einer gemeinsamen Beisetzungsstätte der Eheleute verwirklicht würde. Außerdem sei ihm die Totensorge in unzumutbarer Weise erschwert, da er derzeit bei der Grabpflege vor seiner "Anverwandtschaft" "immer auf der Hut" sein müsse. Beide Aspekte würden wichtige Gründe für eine Umbettung darstellen.

Dies bewertete das Oberverwaltungsgericht anders und bestätigte die Sichtweise des Verwaltungsgerichts: Selbst wenn man davon ausginge, dass nur in einem anderen Grab eine gemeinsame Beisetzung möglich wäre, könne man daraus nicht schließen, dass die Verstorbene zu diesem Zweck auch eine Umbettung gewollt hätte. Überdies sei eine Beisetzung einer weiteren Urne in dem aktuellen Grab auch noch möglich, sodass die Totenasche des Klägers dort noch beigesetzt werden könnte. Der Kläger habe nicht vorgetragen, dass die Schwiegermutter seine Beisetzung dort verweigern würde.

Auch habe er sich selbst für den Beisetzungsort in dem Bewusstsein entschieden, dass die Urne seiner verstorbenen Ehefrau im Grab seiner Schwiegereltern beigesetzt würde.
Damit habe er bewusst das Risiko in Kauf genommen, Wünsche im Fall einer Zerrüttung der familiären Verhältnisse nicht ohne Weiteres verwirklichen zu können.

Außerdem sei ihm die Totensorge auch weder in unzumutbarer Weise erschwert noch unmöglich gemacht worden. Notfalls müsste er sein Totensorgerecht - also etwa bestimmte verwehrte Grabpflegemaßnahmen - zunächst gegenüber seiner Schwiegermutter auf dem Zivilrechtsweg durchsetzen.

(Quelle: Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 18.10.2019, Az.: 19 A 4135/18)