Pflicht zur Grabpflege geht nicht auf Erben über
Urteil des Amtsgerichts München
Eine Erbschaft oder Nachlass ist im deutschen Erbrecht die Gesamtheit der Rechtsverhältnisse, die beim Tod eines Menschen als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen, die Erben, übergehen. Das Amtsgericht München hat per Urteil klargestellt, dass die in einem Testament geregelte Verpflichtung ein Grab zu pflegen als höchstpersönliche Auflage nicht auf Erben des oder der Verpflichteten übergeht.
Dem vom Amtsgericht entschiedenen Rechtsstreit lag ein Testament zu Grunde, in welchem die Verfasserin im Fall ihres Todes ihrer Nichte 8.000 Euro für die Pflege ihres Grabes vermachte. Nach dem Tod der Tante wurden demgemäß die 8.000 Euro an die Nichte ausgezahlt. Nun verstarb aber auch vor Ablauf der Nutzungszeit der Grabstätte der Tante deren zur Grabpflege verpflichtete Nichte. Nachkommen der Tante wollten nun die Erben der Nichte per Klage vor dem AG München dazu zwingen, die Grabpflege fortzusetzen, dies jedoch ohne Erfolg.
Das Münchner Gericht entschied, dass die Verpflichtung der Nichte zur Grabpflege nicht gemäß §§ 1922 ff. BGB auf deren Erben übergegangen ist. Durch die testamentarische Anordnung der Tante konnte zwar die Nichte als deren Erbin oder Vermächtnisnehmerin verpflichtet werden. Diese Verpflichtung hatte aber höchstpersönlichen Charakter und sollte und konnte nur die Nichte treffen. Denn diese hatte aufgrund der familiären Verbindung zu der Erblasserin, der Tante, einen besonderen Bezug zu deren Grabstelle. Damit handelte es sich um eine höchstpersönliche Auflage, welche nicht gemäß §§ 1922 ff. BGB nach dem Tod der Nichte auf deren Erben übergegangen ist. Entspringt eine testamentarisch angeordnete Grabpflege einer sittlichen Verpflichtung aufgrund einer familiären Bindung zum Erblasser, so ist diese Auflage im Zweifel höchstpersönlich und geht daher nicht auf Erben des Verpflichteten über.
Quelle: AG München, Urteil v. 27.10.2023, Az. 158 C 16069/22