Schwester muss Ordnungsamt Bestattungskosten für Bruder zahlen
Verwaltungsgericht Saarlouis bestätigt Bescheid der Stadt Saarbrücken
In einem aktuell veröffentlichten Urteil hat das Verwaltungsgericht Saarlouis eine Schwester (Klägerin) dazu verpflichtet, die Bestattungskosten für ihren verstorbenen Bruder zu ersetzen. Die Klägerin hatte sich geweigert, die Kosten für eine durch das Ordnungsamt veranlasste Urnenbeisetzung zu übernehmen. Sie meinte, ihr hätte Gelegenheit eingeräumt werden müssen, die Bestattung zu geringeren Kosten zu veranlassen. Nach Auffassung des Gerichts sei jedoch keine Bereitschaft der Klägerin erkennbar gewesen, das Totensorgerecht wahrzunehmen und entsprechende Maßnahmen zu ergreifen. Auch hätte das Handeln der Behörde dies nicht verhindert. Daher müsste die Klägerin nun für die der Stadt entstandenen Kosten aufkommen.
Im vorliegenden Fall waren die nächsten noch lebenden, bestattungspflichtigen Angehörigen des Verstorbenen drei Geschwister. Diese hatten die Bestattung jedoch nicht veranlasst. Deswegen trat das Ordnungsamt der Stadt Saarbrücken ein und beauftragte eine einfache Urnenbeisetzung. Im Nachhinein forderte die Behörde die Kosten von den Geschwistern zurück. Einen Teil bezahlte ein Geschwisterkind, wegen des Rests (rund 1.700 Euro) wurde die Klägerin dann per Bescheid in Anspruch genommen. Vor Erlass des Bescheides gab das Ordnungsamt der Klägerin wohl nicht die Möglichkeit, Stellung zu beziehen.
Dieser formelle Mangel einer eventuell fehlenden Anhörung durch die Stadt sei jedoch laut Verwaltungsgericht unbeachtlich. Die Klägerin habe ihre Einwendungen nämlich noch im Rahmen des Widerspruchsverfahrens vorbringen können und die Einwendungen seien dort auch geprüft worden.
Dass die Klägerin nun als eines von drei Geschwistern wegen des überwiegenden Teils der Bestattungskosten alleine in Anspruch genommen wurde, sei auch nicht ermessensfehlerhaft. Die Geschwister als gleichrangig bestattungspflichtige im Sinn von § 26 des saarländischen Bestattungsgesetzes seien Gesamtschuldner. Rechtlich kann dann grundsätzlich jeder von ihnen wegen der vollen Kosten in Anspruch genommen werden. Ein Ermessensfehler bei der Auswahl eines Gesamtschuldners durch eine Behörde läge nur bei Willkür bzw. "offenbarer Unbilligkeit" vor. Eine Begründung der Auswahl habe daher nur ausnahmsweise dann zu erfolgen, wenn im Einzelfall besondere Umstände bekannt wären, die ein Absehen von der Heranziehung des ausgewählten Gesamtschuldners gebieten könnten. Dies sei hier nicht der Fall gewesen.
Aeternitas-Hinweise und Kritik:
In den Bundesländern variieren die Regelungen zu den Bestattungspflichtigen insbesondere auch zu deren Rangfolge erheblich. Will man eine Entscheidung aus einem Bundesland auf ein anderes übertragen, muss genau überprüft werden, inwieweit die unterschiedlichen Landesgesetze dies überhaupt zulassen.
In allen Bundesländern gilt die Pflicht, dass Adressaten grundsätzlich vor Erlass eines belastenden Verwaltungsaktes (Bescheides) anzuhören sind. Kürzlich ist einer Behörde bei einer Ordnungsamtsbestattung die fehlende Anhörung zu einem Erstattungsbescheid dabei auch zum Verhängnis geworden. Das Verwaltungsgericht Stade (Urteil vom 31.07.2019, Az.: 1 A 2482/17) hatte die entsprechende Entscheidung getroffen: Alleine im Nachhinein die Möglichkeit zu geben, die Einwendungen vorzubringen genüge nicht. Die Behörde müsse ein etwaiges Vorbringen bei ihrer Entscheidung ergebnisoffen in Erwägung ziehen, indem die getroffene Entscheidung noch einmal selbstkritisch überdacht würde. Dies war in dem Fall nicht geschehen.
Bei der Auswahl eines Gesamtschuldners kommt es überdies gelegentlich zu Ermessensfehlern: Zumindest muss die Behörde sich zum Beispiel ihres Ermessens bewusst sein und alle gleichrangig Verpflichteten ermitteln (vgl. VG Würzburg, Urteil v. 20.06.2018, Az.: W 2 K 17.1484). Im oben besprochenen Urteil war dies wohl der Fall.
Übrigens: Zahlt ein Gesamtschuldner die gesamten Kosten, kann er von den übrigen Gesamtschuldnern die anteilige Erstattung nach § 426 Abs. 2 Satz 1 BGB verlangen.
Mindestens einem Punkt erscheint das besprochene Urteil – auch wenn sich auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes bezogen wird – nicht überzeugend: Weil nicht erkennbar gewesen sein soll, dass die Klägerin selbst Totensorgemaßnahmen habe vornehmen wollen, habe ihr auch nicht die Gelegenheit gegeben werden müssen, die Bestattung/Beisetzung selbst (kostengünstiger) vorzunehmen. Die Beisetzung einer Urne muss jedoch nach dem saarländischen Bestattungsgesetz (§ 32 Abs. 1 S. 2) erst drei Monate nach der Einäscherung geschehen. Im besprochenen Fall erfolgte die Urnenbeisetzung jedoch schon nach weniger als drei Wochen. Da erscheint die Rechtsprechung des nordrhein-westfälischen Oberverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss v. 05.12.2017, Az.: 19 E 111/17) doch überzeugender: Das Gericht geht davon aus, dass zunächst mit der Einäscherung der rechtmäßige Zustand hergestellt wird und den Betroffenen dann per Bescheid die Beisetzung der Urne aufgegeben werden muss, da dazu die Beisetzungsfrist (dort sogar nur sechs Wochen) genügt. Selbst eine geäußerte Weigerung zur Beisetzung mache den Erlass eines Bescheides nicht entbehrlich. Dieser solle dem Bestattungspflichtigen die Erfüllung seiner gesetzlichen Pflichten innerhalb eines angemessenen Zeitraums ermöglichen.
(Quelle: Urteil des Verwaltungsgerichts Saarlouis vom 28.06.2019, Az.: 3 K 1986.18)