Sorgeberechtigter darf über Bestattungsort eines Kindes bestimmen
Entscheidung des Landgerichts Bonn
Das Landgericht Bonn hat kürzlich in einem Streit der Eltern eines verstorbenen minderjährigen Kindes über dessen Bestattungsort dem Vater das Entscheidungsrecht zugesprochen. Dies begründete das Gericht mit seinem alleinigen Sorgerecht.
Grundsätzlich sei laut Gericht der (mutmaßliche) Wille eines Verstorbenen maßgeblich für Art und Ort der Bestattung und auch dafür, wer (im Übrigen) über die Bestattung bestimmen darf. Dieser mutmaßliche Wille sei hier jedoch nicht festzustellen gewesen. Er ergäbe sich insbesondere nicht aus dem früheren Wunsch der Verstorbenen bei ihrer Mutter oder ihrem Vater wohnen zu wollen. Denn ihre Wünsche dazu wären sehr wechselhaft gewesen. Außerdem könne ohnehin auch nicht alleine aus einem Wohnortwunsch zwingend auf einen gewollten Bestattungsort geschlossen werden.
Berechtigt über Art und Ort der Bestattung für ein Kind zu bestimmen, sei bei nicht feststellbarem Willen eines verstorbenen Kindes die sorgeberechtigte Person. Dies begründete das Gericht unter Bezugnahme auf verschiedene Urteile und Literaturstellen: In diesen wurde zum Beispiel angeführt, dass eine Regelung des Feuerbestattungsgesetzes aus 1934 entsprechend anwendbar sei. Nach dieser alten Vorschrift sei bei vor ihrem 16. Lebensjahr verstorbenen der Sorgeberechtigte befugt über die Bestattungsart zu entscheiden. Dies müsse ebenso für den Bestattungsort gelten. Streit von Eltern um den Bestattungsort sei im Grunde auch nur eine Fortführung des Streits um das Sorgerecht.
(Quelle: Beschluss des LG Bonn vom 19.06.2020, Az.: 5 S 63/20)