Sozialbestattung darf nicht auf Pauschale begrenzt werden
Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass Sozialhilfeträger bei einer Sozialbestattung jeden Fall einzeln prüfen müssen. Antragsteller dürfen bei der Kostenerstattung nicht ohne Berücksichtigung der jeweiligen Umstände auf eine Pauschale verwiesen werden.
Königswinter, 30.10.2024 – Wenn das Sozialamt im Rahmen einer Sozialbestattung die Bestattungskosten übernimmt, hat es die erforderlichen Kosten für eine einfache, ortsübliche Bestattung zu tragen. "Dazu können, falls es dem Wunsch der Antragsteller entspricht, auch die im Vergleich zu einer Einzelgrabstelle höheren Gebühren für ein gemeinsames Wahlgrab für zwei Eheleute zählen", erklärt Christoph Keldenich, Vorsitzender von Aeternitas e.V., der Verbraucherinitiative Bestattungskultur. Dies hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in Essen in einem aktuell veröffentlichten Urteil in zweiter Instanz entschieden und dabei unter anderem auf den im Grundgesetz festgelegten Schutz der Religionsfreiheit und von Ehe und Familie verwiesen (Urteil vom 23.05.2024, Aktenzeichen L 9 SO 49/23). Das Sozialgericht Düsseldorf hatte zuvor die Klage noch abgewiesen.
Im entschiedenen Fall hatte die Klägerin, deren Mann anders als sie jüdischen Glaubens war, beim Sozialamt die Übernahme der Kosten für eine gemeinsame Grabstelle in einem sogenannten "Mischehenfeld" auf einem jüdischen Friedhof beantragt. Dies war die einzige Möglichkeit, auf einem jüdischen Friedhof später zusammen mit ihrem Ehemann beigesetzt zu werden. Die vermögenslosen Eheleute hatten beide Grundsicherung bezogen. Das zuständige Sozialamt hatte sich zunächst geweigert, die anfallenden Kosten in Höhe von 5.200 Euro zu übernehmen, da es mit dem Friedhofsträger einen Pauschalbetrag in Höhe von 2.600 Euro für die Bestattung von Grundsicherungsempfängern jüdischen Glaubens ausgehandelt hatte. Dieser bezog sich jedoch nicht auf das "Mischehenfeld".
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--- Hinweis: In der ursprünglichen Version des Textes war fälscherlicherweise vom Landessozialgericht in Münster statt Essen die Rede. Wir haben den Fehler korrigiert ---
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