Sozialhilfeträger muss Tochter Bestattungskosten für die Mutter ersetzen

Der eigentlich zahlungspflichtige Vater war kurzfristig verstorben

Justitia-Statue mit verbundenen Augen und Waage in der Hand

Das Landessozialgericht des Saarlandes hat im Juni dieses Jahres einen Sozialhilfeträger zur Zahlung von Bestattungskosten für die Mutter einer Klägerin verurteilt. Die Bestattung hatte die Tochter zunächst noch in Vertretung für den kranken Vater beauftragt. Dieser verstarb dann selbst, noch bevor die Beisetzung seiner Ehefrau durchgeführt worden war. Da der Vater als vorrangig Verpflichteter durch die Beauftragung des Bestatters bereits alles Notwendige in die Wege geleitet habe, meinte die Sozialbehörde, dass die Tochter (die das Erbe ausgeschlagen hatte) keine rechtliche Verpflichtung zur Bestattung und Kostentragung getroffen hätte. Das Landessozialgericht sah dies anders: Die Tochter sei mit dem Tod des Vaters in die Bestattungspflicht eingetreten und damit selbst im Ergebnis zur Tragung der Bestattungskosten verpflichtet gewesen sei. Diese seien nun vom Sozialamt zu ersetzen.

Die Kostentragung durch die Tochter sei auch nicht wegen Ihres Einkommens zumutbar. Zwar verfüge sie über ein Einkommen, dass die sozialhilferechtliche Grenze um rund 139 Euro monatlich überschreite. Doch bei einer Ratenzahlung in dieser Höhe müsse sie ca. 15 Monate lang Kreditraten aufbringen. Dies erscheine im Leben eines vergleichsweise jungen, erwerbstätigen Menschen, dessen Existenz noch im Aufbau befindlich ist, der innerhalb von drei Monaten im Alter von 32 Jahren beide Eltern verloren hat und keine weiteren Geschwister hat, nicht zumutbar.

Auch müsse sich die Klägerin nicht auf die Geltendmachung von Bestattungskosten gegenüber ihrer Cousine verweisen lassen. Unterstellt, die im Ausland befindliche, unbekannt verzogene Cousine erführe von der Erbschaft, so spreche die allgemeine Lebenserfahrung dafür, dass sie diese wegen der Überschuldung binnen der ihr gesetzlich eingeräumten Sechsmonatsfrist ab Kenntnis ausschlagen würde – und im Ergebnis auch nicht kostentragungspflichtig sei.

Aeternitas-Hinweis:

Dass die Pflicht zur Bestattung beim Tod des vorrangig Verpflichteten auf einen nachrangig Verpflichteten übergeht, ist keine Selbstverständlichkeit. Dies hatte das Verwaltungsgericht München (Urteil vom 30.07.2020, Az.: M 12 K 20.186) für die bayerische Rechtslage anders bewertet.

(Quelle: Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 18.06.2020, Az.: L 11 SO 9/18)