Stellungnahme zur 2024 geplanten Novelle des Bestattungsgesetzes Schleswig-Holstein
Landesregierung hat weiteren überarbeiteten Gesetzesentwurf vorgelegt
Das Bundesland Schleswig-Holstein plant im Jahr 2024 eine Novelle des dort geltenden Bestattungsgesetzes ("Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Schleswig-Holstein"). Aeternitas durfte gegenüber dem zuständigen Justizministerium eine Stellungnahme dazu abgeben. Einige Kritikpunkt veröffentlichen wir an dieser Stelle. Darüber hinaus finden Sie hier ebenso die umfassende Stellungnahme.
Im Jahr 2023 waren bereits zwei Neuentwürfe veröffentlicht worden (auch hier gab Aeternitas jeweils eine Stellungnahme ab), die jedoch nicht zur Abstimmung gelangten, sondern wieder überarbeitet wurden. Insbesondere die "Humankompostierung", also die Zersetzung eines Leichnams durch Mikroorganismen als Unterform der Erdbestattung bzw. als neue dritte Bestattungsform neben der Erdbestattung und der Feuerbestattung taucht nun nicht mehr im Gesetzesentwurf auf. Zwischenzeitlich wurde eine sogenannte "Experimentierklausel" (§ 15a - "Erprobung bisher gesetzlich nicht geregelter Bestattungsarten") ins Gesetz aufgenommen. Dies soll die rechtliche Grundlage schaffen für das derzeit in Schleswig-Holstein laufende und weiter fortgesetzte Pilotprojekt zur "Reerdigung", einem Angebot zur Humankompostierung von Leichnamen. Die aktuelle Fassung des Bestattungsgesetzes mit der letzten Änderung (dem eingefügten § 15a) vom 29.01.2024 finden Sie hier auf unserer Internetseite.
Im Folgenden einige ausgewählte Einschätzungen von Aeternitas zum aktuellen Gesetzesentwurf in der Zusammenfassung:
Abzulehnen ist unter anderem die geplante Regelung der Seebestattung. Durch die Einschränkungen auf Bestattungsunternehmen, die Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger, Fischereibetriebe und Wasserfahrzeuge des öffentlichen Dienstes soll verhindert werden, dass Privatpersonen selbstständig auf See fahren und die Asche ihrer Angehörigen auf See beisetzen. Hier sieht Aeternitas eine nicht notwendige Beschränkung der selbstbestimmten Trauerhandlungen von Angehörigen. Es werden hier Möglichkeiten der Abschiednahme unterbunden, die weder sozial schädlich noch pietätlos erscheinen.
Eine weitere unnötige, praxisferne Einschränkung stellen die Neuregelungen zur Urnenbeisetzung dar. Während bisher die Beisetzung "als gesichert" gilt, "wenn die Urne mit der Asche einem Bestattungsunternehmen übergeben wird", sollen in Zukunft entsprechende Nachweise "durch eine Bescheinigung der die Beisetzung durchführenden Stelle" bzw. "in geeigneter Form" die ordnungsgemäße Beisetzung gegenüber dem Krematorium belegen. Zu kritisieren sind an diesen Regelungen unter anderem unnötige Bürokratie, das daraus sprechende Misstrauen gegenüber Bestattern und Angehörigen sowie die Unbestimmtheit der Begriffe im Wortlaut des Gesetzes. Hier erscheint es darüber hinaus problematisch, derartige „Stellen“ jenseits der schleswig-holsteinischen Landesgrenzen zur Ausstellung einer entsprechenden Bescheinigung anzuhalten. Gerade die Verhältnisse des Friedhofs- und Bestattungswesens bei unseren europäischen Nachbarn, insbesondere im Hinblick auf Privatisierungen und Möglichkeiten jenseits der Friedhofspflicht, werden bei der vorgesehenen Regelung außer Acht gelassen.
Für nicht nötig hält Aeternitas die Einführung der Kategorie "Waldfriedhöfe" als Bestattungsplätze. Bestattungswälder waren auch von der bisherigen Regelung als Friedhöfe erfasst. Die Änderungen scheinen hier (verbunden mit den neuen Regelungen zu "Verwaltungshelfern") eher dazu zu dienen, die Übertragung von Dienstleistungen/Aufgaben an private Betreiber einzuschränken, was in der Praxis nicht notwendige Hürden im Ablauf errichten würde.
Grundsätzlich am Gesetzesentwurf zu bemängeln ist, dass in Schleswig-Holstein keine Schritte geplant sind, um die bestehende Friedhofspflicht zu lockern oder die Entnahme kleiner Teilmengen an Totenasche zu legalisieren.
Positiv zu bewerten ist nach Ansicht von Aeternitas unter anderem, dass die Gewichtsgrenze bei Totgeburten etwas flexibler gehandhabt werden soll. Zu begrüßen ist ebenso das Vorhaben, die Entnahme metallischer Überreste aus der Kremationsasche explizit zuzulassen und hier somit Rechtssicherheit für eine gängige Praxis zu schaffen. Einen Forschritt stellen auch die Regelungen dar, die verhindern sollen, dass Grabmale aufgestellt werden, bei denen Kinderarbeit nicht ausgeschlossen werden kann.