Sterbegeldversicherung auch bei Bezug von Sozialleistungen

Landessozialgericht hebt Urteil des Sozialgerichts auf

Justitia-Statue mit verbundenen Augen und Waage in der Hand

Vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG) hat eine Klägerin erfolgreich Berufung gegen ein Urteil des Sozialgerichts Berlin (SG) aus dem Jahr 2020 eingelegt (Urteil vom 21.09.2022, Aktenzeichen L 15 SO 243/20). Das Land Berlin hatte 2019 abgelehnt, die Beiträge einer von der Klägerin nach Beginn des Bezugs von Sozialleistungen abgeschlossenen Sterbegeldversicherung bei der Berechnung der Grundsicherungsleistungen zu berücksichtigen und somit von ihrem Einkommen (einer Erwerbsminderungsrente) abzuziehen.

Im - nach einem eingelegten Widerspruch - folgenden Verfahren hatte das SG Berlin sich der Sichtweise des Landes Berlin angeschlossen. In der Begründung der Ablehnung hatte die Berliner Behörde angeführt, dass eine Anrechnung der Kosten der Sterbegeldversicherung als Bedarf oder als Absetzungsbeitrag vom Einkommen nur möglich sei, wenn ein Abschluss des Vertrages vor Beginn der Leistungsberechtigung erfolgte.

In dem Urteil des LSG und der damit einhergehenden Aufhebung des Widerspruchsbescheids des Landes Berlin wurde nun festgestellt, dass die Beiträge der noch abzuschließenden Sterbegeldversicherung bei der Berechnung der Grundsicherungsleistungen durch den Beklagten vom Einkommen der Klägerin anzusetzen sind. Die Aufwendungen für eine Sterbegeldversicherung seien laut Gericht grundsätzlich anerkennungsfähig und damit vom Einkommen absetzungsfähig. Dies ergebe sich daraus, dass § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII ausdrücklich in der Vorschrift des § 33 Abs. 2 SGB XII genannt wird. Es sei auch nicht Voraussetzung, dass die Sterbegeldversicherung vor Beginn des Leistungsbezugs abgeschlossen wurde. Da dies grundsätzlich bei der Absetzung von Versicherungsbeiträgen so gehandhabt werde, gebe es keinen Grund in diesem Fall davon abzuweichen.

Die Revision vor dem Bundessozialgericht wurde zugelassen.

Aeternitas-Anmerkung:

Das Urteil des LSG zeigt, dass die Beiträge für eine Sterbegeldversicherung im Rahmen von Grundsicherungsleistungen vom Einkommen abgesetzt werden können, auch dann, wenn die Versicherung erst nach Beginn des Leistungsbezugs abgeschlossen wird. Bisher war es allerdings herrschende Meinung, dass nach Beginn des Leistungsbezuges abgeschlossene Sterbegeldversicherungen nicht vom Einkommen abgezogen werden durften. Es empfiehlt sich deshalb dennoch, sich frühzeitig mit dem Abschluss solcher Versicherungen zu beschäftigen.

Abzuwarten bleibt, ob es zu einer Revision kommen wird und wie in diesem Falle schließlich das Bundessozialgericht entscheidet.

(Quelle: Urteil des Landessozialgerichts vom 21.09.2022, Az.: L 15 SO 243/20)