Testamente müssen abgeliefert werden

BGB gibt klare Regeln vor

Wenn jemand verstirbt, stellt sich oft die Frage, was mit seinem handschriftlichen Testament geschehen soll. Das deutsche Recht sieht in § 2259 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) eine klare Pflicht vor: Wer ein Testament oder eine letztwillige Verfügung findet oder besitzt, muss diese unverzüglich beim Nachlassgericht abliefern.

Wann und wo muss das Testament abgeliefert werden?

Das Testament muss unverzüglich (also meist innerhalb einer Woche) beim zuständigen Nachlassgericht eingereicht werden. Zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz hatte. Man kann das Testament auch beim Nachlassgericht am Wohnort abgeben, welches dieses dann an das zuständige Nachlassgericht weiterreicht. Allein für das Abliefern werden keine Gebühren verlangt. Das Testament wird dann offiziell eröffnet, sprich gelesen. Im Anschluss werden die Erben vom Nachlassgericht informiert. Die Erben können dann gegen Gebühr einen Erbschein beantragen.

Was passiert, wenn man das Testament nicht abliefert?

Wer ein Testament zurückhält, macht sich strafbar (§ 274 StGB: Urkundenunterdrückung) und riskiert zivilrechtliche Konsequenzen, etwa Schadenersatzansprüche durch benachteiligte Erben.

Besondere Hinweise

  • Auch zerrissene oder beschädigte Testamente müssen abgeliefert werden. Die Entscheidung, ob ein Testament noch wirksam ist, trifft allein das Gericht.
  • Notariell beurkundete Testamente befinden sich meist bereits bei einem Gericht oder einer amtlichen Verwahrstelle und müssen dann nicht erneut abgeliefert werden.

Tipp

Wollen Sie sicherstellen, dass Ihr handschriftliches Testament im Original auch gefunden und nicht „in die falschen Händen gerät“, so können Sie es zu Ihren Lebzeiten persönlich für einmalig 75 Euro beim Nachlassgericht sicher hinterlegen.

Text: Dirk R. Schuchardt