Todesfallversicherung kann bei Sozialhilfeantrag als Vermögen berücksichtigt werden

Landessozialgericht weist Berufung zurück

Justitia-Statue mit verbundenen Augen und Waage in der Hand

Mit Urteil vom 22.06.2022 hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) die Berufung einer Klägerin zurückgewiesen, die sich gegen ein sie benachteiligendes Urteil des Sozialgerichts Mannheim (SG) wehren wollte.

Die verwitwete Klägerin ist pflegebedürftig und lebt in einem Heim, wo sie vollstationär gepflegt wird. Im Jahr 2007 schloss sie eine lebenslange Todesfallversicherung mit einem Todesfallschutz von ca. 9.000 Euro ab, die ihre Kinder begünstigt. Die Versicherung sah neben Gewinnbeteiligungen und festen Garantiewerten eine jederzeitige Kündigung des Vertrages mit vertraglich vereinbarten Rückkaufwerten vor. Die Versicherungssumme wuchs mit zunehmender Beitragszahlung an, die Beitragszahlungspflicht war im Grundsatz nicht zeitlich begrenzt. Auch der verstorbene Ehemann der Klägerin verfügte über eine solche Versicherung mit einer Gesamtleistung von ca. 4.000 Euro, die die Klägerin begünstigte. Die Versicherungen enthielten keine Zweckbestimmung im Falle einer vorzeitigen Kündigung oder Todesfall.

2018 stellte das Pflegeheim der Klägerin Pflegekosten in Rechnung, die nicht vollständig von der Pflegeversicherung übernommen wurden. Für diese ungedeckten Pflegekosten beantragte die Tochter der Klägerin beim beklagten Sozialamt die Übernahme als ergänzende Hilfe zur stationären Pflege. Dies lehnte der Beklagte ab. Zur Begründung führte er unter anderem an, dass die Todesfallversicherungen als Vermögen zu berücksichtigen seien.

Hiergegen hatte die Klägerin 2019 Klage vor dem Sozialgericht erhoben. Dieses hat die Klage mit Urteil vom 10.12.2019 abgewiesen und sich der Ansicht des Beklagten angeschlossen.

Nachdem die Klägerin beim LSG Berufung eingelegt hat, hat auch dieses nun die Berufung zurückgewiesen. Es schloss sich dabei im Wesentlichen den Begründungen des erstinstanzlichen Gerichts an. Unter anderem sei die Trauerfallvorsorge als Vermögen im Sinne des § 90 Abs. 1 SGB XII zu berücksichtigen.

Grundsätzlich sei anerkannt, dass Vorsorgeverträge, die Bestattung und Grabpflege absichern sollen, unter den Vermögensschutz des § 90 Abs. 3 SGB XII fallen und daher nicht im Rahmen der Sozialhilfe berücksichtigt werden dürfen. Das SG und das LSG sind der Ansicht, dass die Todesfallversicherungen der Klägerin und ihres verstorbenen Ehemanns nicht hierunter fielen und kein Vorsorgevertrag in diesem Sinne seien. Sie haben einen Mischcharakter, da ein über Absicherung des Bestattungs- und Grabpflegerisiko hinausgehender Zweck, nämlich ein Vermögensaufbau vorliege. Dies ergebe sich insbesondere aus der Möglichkeit der jederzeitigen Kündigung und einer fehlenden konkreten Zweckbestimmung, dass die Versicherungsleistung zwingend für die Bestattung zu verwenden sei. Außerdem sei die Versicherungssumme durch die zunehmende Höhe nicht auf die Bestattungskosten begrenzt. Daher sei es keine besondere Härte, dass die Klägerin erst diese Verträge durch Rückkauf verwerten müsse, bevor sie Sozialhilfe erhalte.

Aeternitas-Anmerkung:

Das Urteil des LSG Baden-Württemberg zeigt wieder einmal die Tücken der Bestattungsvorsorge. Die Entscheidung hatte eine spezielle Versicherungsform zum Gegenstand und lässt sich daher nicht ohne Weiteres auf klassische Sterbegeldversicherungen (gleichbleibende Versicherungssumme, Auszahlung nur im Todesfall) übertragen.

Um zu vermeiden, dass Verträge als Vermögen im Rahmen der Sozialhilfe berücksichtigt werden, sollte im Vorfeld von Betroffenen und Angehörigen darauf geachtet werden, dass die festgelegte Zweckbestimmung tatsächlich ausschließlich die Absicherung des Bestattungs- und Grabpflegerisikos ist. Andernfalls ist wie im vorliegenden Fall zu befürchten, dass die Verträge zunächst aufgelöst werden müssen, bevor Sozialhilfe gewährt wird. Nähere Informationen zu dieser Thematik halten wir hier bereit:

Ratgeber Bestattungsvorsorge und Sozialamt

(Quelle: Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 22.06.2022, Az.: L 2 SO 126/20)