Zu Hause von Verstorbenen verabschieden
Gesetzliche Fristen lassen ausreichend Zeit
Nach einem Todesfall zu Hause sollten Angehörige nichts überstürzen. In der Regel können Verstorbene noch mindestens 36 Stunden zu Hause bleiben. Auch eine längere Aufbahrung ist oft möglich.
Königswinter, 08.05.2019 - Die Aufbahrung Verstorbener zu Hause war lange Zeit üblich, ist aber zunehmend in Vergessenheit geraten. Zum einen liegt das daran, dass nur jeder Vierte im eigenen Zuhause verstirbt. Zum anderen wurden zunehmend mehr Aufgaben rund um die Versorgung und Bestattung Verstorbener in die Hände von Bestattern gelegt. Dazu kommt der weit verbreitete Gedanke, dass Verstorbene möglichst schnell aus dem Haus gebracht werden sollten.
In der Regel müssen Verstorbene jedoch erst 36 Stunden nach Eintritt des Todes in eine Leichenhalle bzw. die entsprechenden Räumlichkeiten beim Bestatter überführt werden, um gekühlt aufbewahrt zu werden. Abweichende Fristen bestehen in Brandenburg und Sachsen (24 Stunden) sowie in Thüringen (48 Stunden). In Bayern legen die Kommunen die Fristen fest. Sondergenehmigungen für einen längeren Verbleib Verstorbener zu Hause können beantragt werden. Verstorbene dürfen darüber hinaus nach dem Tod in einem Krankenhaus oder Heim auch noch einmal nach Hause gebracht werden.
Für Angehörige bietet sich zu Hause in vertrauter Umgebung die Möglichkeit zu einem besonders persönlichen Abschied. Betroffene berichten, dass sie durch die Nähe des Verstorbenen dessen Tod und den endgültigen Charakter erst richtig begriffen und akzeptiert hätten. Im Nachhinein hätten sie dies als sehr heilsam empfunden.
Im neu erschienenen Leitfaden "Abschied nehmen zu Hause" informiert Aeternitas, die Verbraucherinitiative Bestattungskultur, über die üblichen Abläufe nach einem Sterbefall zu Hause und gibt Ratschläge für einen persönlichen Abschied im vertrauten Umfeld. Der Leitfaden erscheint im Rahmen der mittlerweile elfteiligen Reihe "Handeln in Zeiten der Trauer". Alle Leitfäden stellt Aeternitas kostenlos zum Download bereit.
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Alexander Helbach
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