Zulassungspflicht von Gewerbetreibenden auf Friedhöfen kollidiert mit EU-Recht

Urteil aus Baden-Württemberg

Justitia-Statue mit verbundenen Augen und Waage in der Hand

Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat im April 2024 entschieden, dass für Tätigkeiten eines Gewerbebetriebs auf einem kommunalen Friedhof keine weitere Zulassung beantragt werden muss, wenn bereits eine vergleichbare Zulassung erteilt wurde. Denn eine anderslautende Regelung lässt sich nicht mit europäischem Recht vereinbaren.

Im vom VG Stuttgart entschiedenen Rechtsstreit wehrte sich ein alteingesessener in die Handwerksrolle eingetragener Steinmetzbetrieb gegen eine Gebührenfestsetzung wegen wiederholter Zulassung von Steinmetzarbeiten auf Friedhöfen der verklagten Gemeinde.

Die verklagte Gemeinde betreibt verschiedene Friedhöfe als öffentliche Einrichtungen auf Grundlage einer Friedhofsordnung. Danach bedürfen Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende für die Tätigkeit auf einem Friedhof der vorherigen Zulassung. Für diese Zulassung müssen Gewerbetreibende fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sein. Die Zulassung ist auf fünf Jahre begrenzt. Für die Zulassung einer gewerblichen Tätigkeit ist außerdem eine Gebühr zu entrichten.

Der Betrieb hat per Klage vor dem VG Stuttgart geltend gemacht, dass eine Verletzung der Richtlinie 2006/123/EG (Dienstleistungsrichtlinie, DLR) und eine Inländerdiskriminierung vorliegen könne. Nach nationalem Recht gelte zudem Gewerbefreiheit. Für einen im Bundesgebiet zugelassenen Gewerbebetrieb könne nicht nochmals eine gesonderte Zulassung verlangt werden.

Das VG Stuttgart entschied zu Gunsten des klageführenden Betriebes, dass der Gebührenbescheid der Gemeinde rechtswidrig war. Rechtsgrundlage für die satzungsrechtliche Einführung einer Zulassungspflicht für Gewerbebetriebe sei zwar § 15 Abs. 1 BestattG. Denn diese Bestimmung ermächtige Gemeinden, für gemeindliche Friedhöfe eine Friedhofsordnung als Satzung zu erlassen. Eine solche Satzung könne Bestimmungen enthalten, die notwendig sind, Verstorbene geordnet und würdig zu bestatten sowie die Ordnung auf einem Friedhof aufrecht zu erhalten. Eine solche Satzung dürfe aber keine Vorschriften enthalten, welche über den notwendigen Regelungszweck hinausgehen oder gegen höherrangiges Recht verstoßen.

Es sei gerechtfertigt, so das VG Stuttgart, Gewerbetreibende vor Zulassung zu ihrer Tätigkeit auf einem Friedhof einer Prüfung dahingehend zu unterziehen, ob eine Gefährdung des Anstaltszwecks zu befürchten ist. Das gelte auch, wenn ein Betrieb bereits über eine allgemeine Zulassung seiner gewerblichen Tätigkeit im Bundesgebiet als eingetragener Handwerksbetrieb verfügt. Denn durch eine gesonderte Zulassungspflicht soll Störungen vorgebeugt werden, die den geordneten, reibungslosen und würdigen Ablauf einer Bestattung gefährden könnten. Die vorherige Prüfung des Bestehens einer Berufshaftpflichtversicherung sei ebenfalls mit der Berufsfreiheit nach Artikel 12 Absatz 1 Grundgesetz vereinbar.

Der Vorrang von Unionsrecht könne es allerdings gebieten, dass eine nationale Bestimmung, die mit nationalem höherrangigem Recht in Einklang steht, dennoch im Einzelfall als nicht anwendbar anzusehen. Ein solcher Fall liege hier vor. Die Festsetzung einer Gebühr für eine wiederholte Zulassung, obwohl eine identische Zulassung in einer anderen Kommune bereits besteht, ist nicht mit der Dienstleistungsrichtlinie in Einklang zu bringen. Nicht mit der Richtlinie zu vereinbaren sei demgemäß das Erfordernis, eine (gebührenpflichtige) Zulassung auch dann beantragen zu müssen, wenn bereits eine vergleichbare Zulassung etwa für die Friedhöfe der Standortgemeinde besteht. Art. 10 Abs. 4 DLR legt fest, dass eine nach Art. 9 DLR erforderliche Genehmigung dem Dienstleistungserbringer die Aufnahme oder die Ausübung der Dienstleistungstätigkeit im gesamten Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats ermöglicht, sofern nicht zwingende Gründe des Allgemeininteresses eine Genehmigung für jede einzelne Betriebsstätte oder eine Beschränkung der Genehmigung auf einen bestimmten Teil des Hoheitsgebiets rechtfertigen.

Quelle: VG Stuttgart, Urteil v. 23.04.2024, Az. 6 K 5935/23