Sozialbestattungen

Bei Anträgen auf eine sogenannte Sozialbestattung werden immer wieder Zahlungen verweigert, obwohl Betroffene zum Leistungsempfang berechtigt wären. Darüber hinaus setzen die verschiedenen Kommunen und Landkreise leider unterschiedliche Maßstäbe daran an, welche Leistungen für eine Bestattung erforderlich sind.

Nach § 74 SGB XII müssen erforderliche Bestattungskosten von den Sozialhilfeträgern übernommen werden, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. Damit soll jedem Bürger ein würdiger Abschied und ein angemessenes Gedenken an Verstorbene ermöglicht werden, auch wenn die persönlichen Vermögensverhältnisse für die Finanzierung einer Bestattung nicht ausreichen.

Nicht selten werden Anträge von den Behörden verschleppt. Hinterbliebene und beauftragte Bestatter müssen lange warten, bis die Bestattung stattfinden kann und die Finanzierung gesichert ist. Problematisch ist ebenso, wenn Anträge nur unzureichend geprüft werden und eine Kostenübernahme voreilig abgelehnt wird. Immer wieder benötigen Betroffene mangels ausreichender Kenntnisse fachliche Hilfe, um ihre berechtigten Ansprüche durchzusetzen. Darüber hinaus wird häufig ein derart geringer Kosten- bzw. Leistungsrahmen als ersetzbar anerkannt, dass es nach örtlichem Preisniveau nicht möglich ist, eine den Antragstellern zustehende einfache und würdige sowie ortsübliche Bestattung umzusetzen. Eine Sozialbestattung darf nach geltendem Recht nicht auffällig arm erscheinen. Auf keinen Fall darf jemand zur Durchführung einer anonymen Beisetzung gezwungen werden. Aeternitas appelliert an die Behörden, besonnen, sensibel und sachlich korrekt zu beraten, die Anträge zügig zu bearbeiten und die eindeutigen Vorgaben der einschlägigen Rechtsprechung zu beachten.

Mindestens Bestandteil des Leistungskatalogs müssen diese Posten sein: Wahl zwischen Erd- und Feuerbestattung, hygienische Versorgung/Einsargung des Leichnams, notwendige Aufbewahrung des Leichnams (Kühlraum), einfacher Sarg, Deckengarnitur/Kissen/Einlage in Sarg, Einäscherung (inklusive der erforderlichen zweiten Leichenschau), einfache Überurne, Überführung (soweit der Sterbeort in der Nähe des Bestattungsortes liegt), Sterbeurkunde, Erstanlage des Grabes (inklusive erste Bepflanzung), einfaches Grabmal, Sargträger, Gebühren des Friedhofs vor Ort (Reihengrab). Des weiteren ist es nach Ansicht von Aeternitas angemessen, dass auch folgende Leistungen gewährt werden (wenn auch derzeit nicht von allen Gerichten anerkannt): Beisetzung des Verstorbenen jenseits seines letzten Wohnortes, Benutzung einer Friedhofskapelle/Trauerhalle, musikalische Untermalung einer Trauerfeier, Trauerredner/geistliche Begleitung der Trauerfeier, im Einzelfall Bestattung in einem bereits bestehenden Wahlgrab, einfacher Grabstein statt eines Holzkreuzes, einfache Grabpflege, Erledigung der Formalitäten durch den Bestatter, Seebestattung.

Antragstellern sollte es nicht zugemutet werden, die anteilsmäßige Kostenübernahme bei anderen ebenso zur Kostentragung Verpflichteten (oft Geschwister) einzuklagen. Sozialbehörden könnten ohne Weiteres den entsprechenden Anspruch auf sich überleiten und mit den ihnen offenstehenden Möglichkeiten geltend machen. Einkommen und Vermögen von Lebensgefährten, Lebenspartnern und Ehegatten sollte im Übrigen anders als sonst bei Sozialleistungen oft üblich nicht berücksichtigt werden. Ihnen ist es kaum zuzumuten, im Ergebnis für die Bestattungskosten Angehöriger der angeheirateten Familie aufzukommen.

Aeternitas e.V., September 2019