Umbettung

Die rechtlichen Hürden für Umbettungen sind hoch. Angesichts einer zunehmend mobilen Gesellschaft können jedoch immer mehr Hinterbliebene das Andenken an ihre Verstorbenen nicht mehr vor Ort pflegen. Die Gesetzgeber sollten Umbettungen – insbesondere für Urnen – deshalb erleichtern.

Das Thema Umbettung hat an Brisanz gewonnen. Umzüge, zum Beispiel aus beruflichen, gesundheitlichen oder altersbedingten Gründen, sind an der Tagesordnung. Viele Familien leben nicht mehr gemeinsam an einem Ort, das Grab der Eltern, des Ehemannes oder anderer Verwandter ist vielleicht hunderte Kilometer entfernt. Dadurch steigt die Zahl derer, die das Andenken an ihre Verstorbenen nicht vor Ort pflegen können. Doch vielen Menschen bedeuten die Nähe zum Verstorbenen und das Grab als Ort der Trauer weiterhin viel und sie möchten das Grab an ihrem Wohnort besuchen und zum Teil auch pflegen können.

Eine Umbettung sterblicher Überreste bereits beigesetzter Verstorbener an einen anderen Beisetzungsort erfordert nach geltendem Recht jedoch einen sogenannten „wichtigen Grund“. Dies gilt für Leichname und die Asche Verstorbener, auch wenn letztere (in Aschekapseln/Urnen befindlich) weitaus leichter zu handhaben ist. Die Rechtsprechung stellt nach Ansicht von Aeternitas an den „wichtigen Grund“ zu hohe, meist kaum erfüllbare Anforderungen. Zu sehr im Vordergrund steht die – vermeintlich durch eine Umbettung verletzte – Totenruhe der Verstorbenen. Chancen auf eine Umbettung bestehen meist nur, wenn Verstorbene nachweislich ein anderes Grab bzw. einen anderen Beisetzungsort gewünscht haben.

Wenn aber zum Beispiel Menschen im Alter aus Gründen der Pflegebedürftigkeit oder, um näher bei ihren Kindern zu sein, umziehen, wird in der Regel kein „wichtiger Grund“ angenommen. Es wäre jedoch ein Gebot der Menschlichkeit, zum Beispiel Senioren die Mitnahme der sterblichen Überreste ihres verstorbenen Ehepartners an eine Begräbnisstätte am Ort ihres letzten Lebensabschnitts zu ermöglichen.

Gesetzgeber und Rechtsprechung haben auf die veränderten Bedürfnisse der Menschen bisher kaum reagiert. Nach Ansicht von Aeternitas verletzt eine Umbettung die postmortale Würde im Rahmen der Totenruhe jedoch nur, wenn sie auch dem – mutmaßlichen – Willen des Verstorbenen widerspricht. Schließlich liegt es bei einem Umzug im Interesse der Verstorbenen, dass Grabbesuche und Grabpflege einfacher und damit besser möglich sind. Entsprechend sollten die Gesetzgeber die Vorschriften für Umbettungen in den jeweiligen Landesbestattungsgesetzen lockern und die Gerichte die Vorgaben des wichtigen Grundes anhand einer geänderten gesellschaftlichen Realität überdenken.

Aeternitas schlägt vor, einen „wichtigen Grund“ weiterhin zur Voraussetzung der Umbettung eines Leichnams zu machen, allerdings weiter gefasst als derzeit. Unter anderem sollten die Familienzusammenführung in einer Grabstätte oder die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit des Besuchs der bisherigen Grabstätte für Angehörige in umfassenderem Maße ausschlaggebend sein. Für die Genehmigung der Umbettung einer Urne sollte ein „berechtigtes Interesse“ ausreichend sein. Dies läge insbesondere vor beim Umzug eines nahen Angehörigen oder der Vereinfachung der Grabpflege zum Beispiel aus Altersgründen. Für Leichname und Urnen sollte grundsätzlich einschränkend gelten, dass bei einer Umbettung der Wille des Verstorbenen der neuen Beisetzungsart und dem neuen Beisetzungsort nicht entgegensteht.

Aeternitas e.V., November 2018