Wertstoffentnahme in Krematorien

In Krematorien werden nach der Einäscherung meist größere Implantate wie künstliche Hüftgelenke, aber zum Teil auch Zahngold aus der Totenasche entnommen. Diese weit verbreitete Praxis wird mitunter infrage gestellt. Sind sich Hinterbliebene und Krematoriumsbetreiber einig, ist die Entnahme nach Ansicht von Aeternitas in der Regel jedoch zulässig.

Manche Krematoriumsbetreiber sind unsicher, wie sie korrekt mit Metallresten in der Totenasche verfahren sollen. Immer wieder wird Kritik laut an der vielerorts üblichen Entnahme und anschließenden Verwertung (Erlöse werden in der Regel gespendet oder kommen dem Haushalt des Krematoriums zugute). Manche Experten fordern gar, dass solche Überreste vollständig in die Urnen bzw. Aschekapseln gehören und mit beigesetzt werden sollten. Verwirrung stiftete hier insbesondere ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) aus dem Jahr 2015, in dem die Richter sämtliche Überreste aus der Einäscherung als Teil der Totenasche einstuften – inklusive der Metalle.

Die strafrechtliche Bewertung durch den BGH bezieht sich jedoch auf eine unbefugte Entnahme. Üblicherweise lassen sich Krematoriumsbetreiber aber von den Hinterbliebenen schriftlich bestätigen, die metallischen Überreste entnehmen und verwerten zu dürfen. Damit ist die Entnahme nicht mehr unbefugt. Strafrechtlich ohnehin unproblematisch ist es, wenn der Verstorbene bereits zu Lebzeiten zugestimmt hat.

Auch das Zivilrecht lässt eine Entnahme zu: Hiernach kann das Eigentum an den Metallen in der Totenasche rechtmäßig auf den Betreiber des Krematoriums übergehen – wenn Erben und Totensorgeberechtigte dieser Aneignung zustimmen. In der Praxis handelt es sich dabei häufig um die gleichen Personen, nämlich die engsten Verwandten.

Maßgeblich für die Frage, was von den bei einer Einäscherung verbleibenden Kremationsresten am Ende tatsächlich zu bestatten ist, ist das Bestattungsrecht. Nach den entsprechenden Regelungen der Landesbestattungsgesetze sind Implantate kein beizusetzender Bestandteil der Totenasche. Einzelne Landesbestattungsgesetze erlauben die Entnahme von Metallen sogar explizit bzw. schreiben sie überdies vor – zumindest bei größeren Teilen. Es hat sich darüber hinaus in zunehmend mehr Bundesländern der Grundsatz durchgesetzt, dass aus Umweltgesichtspunkten bei Bestattungen nur noch verrottbare Materialien verwendet werden dürfen. Eine Beisetzung von metallischen Überresten insbesondere vom Ausmaß künstlicher Hüftgelenke würde dem widersprechen.

Da in vielen Bundesländern aus den bisher bestehenden Regelungen eine fehlende Pflicht zur Beisetzung von Implantaten nur indirekt abgeleitet werden kann, fordert Aeternitas hier rechtlich einwandfrei formulierte Klarstellungen. Als Vorbild dienen die Bundesländer, die entsprechende Regelungen zur ausdrücklichen Zulässigkeit der Entnahme bereits in ihre Bestattungsgesetze  aufgenommen haben. So könnten weiterhin bestehende Unsicherheiten beseitigt werden.

Aeternitas e.V., September 2019