Grundsätzlich gilt, dass Erben die Bestattungskosten zu tragen haben. Wurde das Erbe von möglichen Erben jedoch ausgeschlagen, müssen im Ergebnis diejenigen, die bestattungspflichtig sind (sich also
Alleine aufgrund fehlenden Kontakts entfällt eine Bestattungspflicht nicht. Wer zum Beispiel seinen Vater 30 Jahre nicht gesehen hat, kann trotzdem für dessen Bestattungskosten herangezogen werden.
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