Friedhofsträger darf nach Fristablauf Herausgabe eines Grabsteins verweigern

Urteil aus Bayern bestätigt geltende Friedhofssatzung

Der Bayrische Verwaltungsgerichtshof in München hat im März 2023 per Urteil klargestellt, dass eine Regelung in einer Friedhofssatzung, wonach nach Beendigung eines Grabnutzungsrechts nicht entfernte Grabsteine in die "Verfügungsgewalt" des Friedhofsträgers fallen, rechtlich nicht zu beanstanden ist.

Dem Rechtsstreit lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Ein Friedhofsträger hatte eigenmächtig über einen Grabstein, der innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Beendigung des Grabnutzungsrechts nicht entfernt worden war, verfügt. Der VGH München wertete dies jedoch nicht als Verstoß gegen die im Grundgesetz festgeschriebene Eigentumsgarantie.

Die Großmutter des Klägers hatte auf dem Friedhof 1977 eine Familiengrabstätte mit einem Grabstein aus Muschelkalk und Bronzeinschrift anlegen lassen. Nachdem die Großmutter und später auch die Mutter des Klägers verstorben waren, ging das Nutzungsrecht und das Eigentum an dem Grabmal auf den Kläger als letzten Hinterbliebenen über. Im November 2014 erhielt der Kläger eine Anfrage der Friedhofsverwaltung zu einer möglichen Verlängerung des Nutzungsrechts. Der Kläger gab an, dass er auf das Grab inklusive des Inhalts verzichte und alle Rechte an die Friedhofsverwaltung zurückgebe.

Zunächst verblieb der Grabstein und das Bronzezubehör auf dem Friedhof. Im August 2015 vergab die Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht an dem Grab erneut. Bei einem Spaziergang im November 2017 entdeckte der Kläger am Ort der früheren Grabstätte seiner Familie, dass der Grabstein, versehen mit einer neuen Tafel, dort noch vorhanden war.

Nun verlangte er von der Friedhofsverwaltung die Herausgabe des Grabsteins und der von dem Stein entfernten Bronzeinschrift und Bronzekreuz. Die Friedhofsverwaltung lehnte jedoch die Herausgabe des Steins ab und verwies auf § 19 Abs. 4 Satz 3 der Friedhofsatzung, wonach die Verfügungsgewalt an dem Grabstein entschädigungslos auf den Friedhofsträger übergegangen sei. Der Kläger reichte deshalb Klage auf Herausgabe des Grabsteins, hilfsweise Wertersatz i.H.v. 2.000 Euro, beim zuständigen Verwaltungsgericht Ansbach ein.

Ohne Erfolg! Der VGH München entschied in letzter Instanz, dass dem Kläger die Verfügungsbefugnis über den Grabstein auf Grundlage der Satzung des Friedhofs rechtmäßig entzogen worden sei und ein Herausgabeanspruch sowie ein Anspruch auf Wertersatz damit entfalle.

Nach der zum Zeitpunkt der Beendigung des Nutzungsrechts geltenden Friedhofssatzung war die Verfügungsbefugnis über den Stein auf den Friedhofsträger übergegangen. Die Satzung des kirchlichen Friedhofsträgers sieht vor, dass nach Erlöschen eines Grabnutzungsrechts das Grabmal innerhalb einer Frist von zwei Monaten vollständig zu entfernen ist. Ist ein Grabmal nach Fristablauf nicht vom Friedhof entfernt, fällt es entschädigungslos in die Verfügungsgewalt des Friedhofsträgers.

Friedhofsträger haben kraft ihrer verfassungsrechtlich gewährleisteten Autonomie das Recht, ihre Rechtsbeziehungen zu Nutzern der Einrichtung in Form von Satzungen öffentlich-rechtlich zu regeln. Dass nach § 19 Abs. 4 Satz 3 der Friedhofsatzung die Verfügungsgewalt über einen nicht fristgerecht entfernten Grabstein entschädigungslos auf den Friedhofsträger übergeht, verstoße - so der VGH München - nicht gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 Grundgesetz (GG).

Träger öffentlicher Einrichtungen dürfen in ihren Satzungen Regelungen über nachwirkende Handlungs- oder Duldungspflichten der Einrichtungsbenutzer und Eingriffsbefugnisse des Einrichtungsträgers regeln.

Belässt ein früher Nutzungsberechtigter nach der Beendigung des Nutzungsrechts an einer Grabstätte einen Grabstein über einen längeren Zeitraum auf der Grabstelle, so hindere dies den Friedhofsträger an einer Neubelegung des Grabstätte. Der Einrichtungszweck des Friedhofs könne dann nicht mehr bezüglich dieser Grabstelle erfüllt werden. Dem werde durch die Übertragung der Verfügungsbefugnis auf den Friedhofsträger Rechnung getragen. Dieser erhalte nach Ablauf einer angemessenen Wartezeit die Befugnis, einen zurückgelassenen Grabstein zu verwerten. Im entschiedenen Rechtsstreit sei die dem Kläger eingeräumte Zeitspanne von zwei Monaten nach Erlöschen des Grabnutzungsrechts nicht unangemessen kurz bemessen.

Quelle: VGH München, Urteil v. 03.03.23, Az. 4 B 22.819