Trinkgeld gehört nicht zu den Bestattungkosten

Urteil des Amtsgerichts Brandenburg

Justitia-Statue mit verbundenen Augen und Waage in der Hand

Das Amtsgericht Brandenburg stellte in einem aktuellen Urteil klar, dass anlässlich des Trauermahls nach einer Bestattung gezahltes Trinkgeld nicht zu den erbrechtlich erstattungspflichtigen Kosten einer Beerdigung zu rechnen ist.

Hintergrund des Rechtsstreits war, dass die Schwester eines Verstorbenen dessen Bestattung organisiert und bezahlt hatte. Nach der Beerdigung stellte sich dann heraus, dass der verstorbene Bruder diese zunächst per notariellem Testament als Erbin eingesetzte Schwester ohne ihr Wissen kurz vor seinem Tod durch ein rechtsgültiges  handschriftliches Testament wieder enterbt hatte. Im Vertrauen darauf, Erbin zu sein und unter Vorlage einer ihr von ihrem Bruder vor dessen Tod erteilten postmortalen Vollmacht, hatte die Schwester das Bankkonto des Verstorbenen aufgelöst.

Als nun die tatsächliche Erbin die Auszahlung des erlangten Kontoguthabens forderte, rechnete die Schwester mit den von ihr bezahlten Bestattungskosten dagegen auf. Da sich die Parteien nicht einigen konnten, wurde der Rechtsstreit dem AG Brandenburg zur Entscheidung vorgelegt.

Das Gericht gab der Schwester des Verstorbenen insoweit Recht, dass sie gegenüber dem Zahlungsanspruch der Erbin mit den entstandenen Bestattungskosten aufrechnen konnte. Denn gemäß § 1968 BGB sind letztendlich die Erben verpflichtet, die Kosten einer Beerdigung zu tragen. Allerdings hatte die Schwester nur Anspruch auf Erstattung der notwendigen und angemessenen Bestattungskosten. Hierzu gehören der vom Bestatter in Rechnung gestellte Betrag, die Kosten der Grabstelle und deren erstmaliger Herrichtung inklusive Grabschmuck, die Kosten der Trauerfeier und des Trauermahls. Die Kosten des Bestatters, der Grabstelle und der Trauerfeier sah das Gericht als angemessen an. Angemessen waren auch die Kosten des Trauermahls, in dessen Rahmen pro Gast ca. 21 € zu entrichten waren. Das von der Schwester für die Ausrichtung der Trauerfeier an den gastronomischen Betrieb gezahlte Trinkgeld war jedoch zu erstatten. Denn das Trinkgeld, so das Gericht, war eine freiwillige Leistung der Schwester an den gastronomischen Betrieb und nicht für die Bestattung notwendig.

 

Quelle: AG Brandenburg, Urteil v. 24.01.2025, Az. 30 C 273/23