Niedersachsen - Bestatten in Deutschland

Diese Übersicht will auf viele wichtigen Fragen des Friedhofs- und Bestattungsrechts erste Antworten geben.

Friedhofs- und Bestattungsrecht zählt zur Gesetzgebungskompetenz der Bundesländer. Daher können sich einige Regelungen zu einer bestimmten Frage von Bundesland zu Bundesland unterscheiden.

Unter "Info" wird zunächst kurz länderunabhängig erläutert, worum es bei den einzelnen Stichwörtern geht.

Unter "Regelungen" werden die in dem betreffenden Bundesland anzutreffende Regelung dargestellt. Die "Regelung" kann oft nicht alle Einzelheiten und alle im Gesetz geregelten Ausnahmen wiedergeben. Es empfiehlt sich deshalb, auch dem Hinweis auf die Fundstelle im Gesetz nachzugehen. Die Gesetzestexte finden Sie auf dieser Website im Bereich "Bestattungsgesetze der Bundesländer".

Legende

ja / möglich
ja, aber / möglich, aber
nein / nicht möglich

Bestattung

Info

Es ist gesetzlich vorgeschrieben, dass jeder menschliche Leichnam bestattet werden muss.

Regelung

Leichname sind zu bestatten.
Die Bestattung kann nur als Begräbnis (Erdbestattung) oder als Einäscherung mit anschließender Aufnahme der Asche in einer Urne und Beisetzung der Urne (Feuerbestattung) durchgeführt werden. (§§ 8 Abs. 1 Satz 1; 10 Abs. 1 Satz 1 BestattG)

Info

In erster Linie kommt es für Art, Ort und Durchführung der Bestattung auf den Willen der Verstorbenen an. Ist dieser Wille nicht feststellbar, werden ersatzweise andere Personen genannt. In einigen Landesgesetzen gibt es Regelungen darüber, wie der Wille der Verstorbenen bekundet worden sein muss.

Regelung

Art und Ort der Bestattung sollen dem Willen der verstorbenen Person entsprechen, ersatzweise entscheiden die Bestattungspflichtige in einer bestimmten Rangfolge (§ 10 Abs. 1 BestattG).

Info

Oft haben Angehörige den Wunsch, dass Verstorbene zunächst noch zu Hause aufgebahrt werden, damit sie selbst, Freunde und Nachbarn usw. Abschied nehmen können. Dem sind durch Fristen für eine Überführung in eine Leichenhalle Grenzen gesetzt. Rechtlich steht der Hausaufbahrung innerhalb dieser Frist nichts entgegen. Eine Verlängerung der Frist kann behördlich genehmigt werden. Die Hausaufbahrung ist keine (je nach Landesrecht: verbotene) öffentliche Ausstellung der Leiche.

Regelung

Leichnam soll innerhalb von 36 Stunden nach Eintritt des Todes in eine Leichenhalle überführt werden.
In diesem Zeitraum steht einer Hausaufbahrung rechtlich nichts entgegen. Der Begriff "soll" bedeutet, dass Ausnahmen zur späteren bzw. längeren Aufbahrung zulässig sind.
Allerdings muss die gebotene Ehrfurcht vor dem Tod gewahrt werden. (§ 7 Abs. 1 BestattG; § 1 BestattG)

Info

Bei Fehlgeburten besteht in allen Bundesländern - auch wenn die Regelungen sehr unterschiedlich gefasst sind - ein Recht auf eine Bestattung, zum Teil müssen die Eltern sogar auf dieses Recht hingewiesen werden.

Regelung

Bestattungsrecht besteht auf Verlangen eines Elternteils (§ 8 Abs.1 S. 2 BestattG).

Info

Das Ausstellen eines Leichnams im offenen Sarg vor dem Trauerhaus, in der Kirche oder auf dem Friedhof sowie das Öffnen oder Offenlassen des Sarges während der Bestattungsfeierlichkeiten kann je nach landesrechtlicher Regelung verboten sein, jedoch in Ausnahmefällen genehmigt werden.

Regelung

Die Abschiednahme am offenen Sarg während der Trauerfeier ist möglich. In den Fällen des § 4 Abs. 5 (meldepflichtige Krankheit oder sonstige Gefahr) ist der Sarg geschlossen zu halten. Im Übrigen ist es unzulässig, eine Leiche öffentlich auszustellen.
Von beiden Regelungen können Ausnahmen zugelassen werden. (§ 7 Abs. 2 BestattG)

Info

Ein Leichnam darf nur in Särgen erdbestattet werden. Ausnahmen sind in fast allen Bundesländern aus religiösen Gründen möglich. Die Pflicht, menschliche Leichen in Särgen zu bestatten, gilt als selbstverständlich. Manche Landesgesetze schreiben die Sargpflicht nicht ausdrücklich vor, sondern regeln zum Beispiel nur die Beschaffenheit der Särge.

Regelung

Erdbestattungen sind nur in Särgen zulässig.
Ausnahmen sind möglich, wenn in der zu bestattenden Person ein wichtiger Grund vorliegt und ein öffentlicher Belang nicht entgegensteht. (§ 11 Abs. 1 BestattG)

Info

Auch bei der Feuerbestattung kann die Benutzung eines Sarges vorgeschrieben sein, nämlich bereits für den Transport des Leichnams zur Feuerbestattungsanlage. Der Leichnam muss (allein aus technischen Gründen) mitsamt dem Sarg eingeäschert werden; unter Umständen ist dies auch gesetzlich vorgeschrieben.

Regelung

Zur Einäscherung müssen sich die Leichen in einem feuchtigkeitshemmenden Sarg befinden (§ 12 Abs. 3 Satz 1 BestattG).

Info

Für die Beisetzung der Totenasche muss ein verschließbares Gefäß (Urne) benutzt werden. Näheres ist in Verordnungen, Satzungen o.ä. geregelt. In einigen Bundesländern gibt es Ausnahmen (Verstreuen/Vergraben der Asche).

Regelung

Die Asche einer jeden Leiche ist in einer Urne aufzunehmen (§ 12 Abs. 3 Satz 3 BestattG).

Info

Die Bestattungsgesetze regeln, wann ein Leichnam frühestens bestattet werden darf. Dieser Zeitpunkt richtet sich nach dem festgestellten Todeszeitpunkt. Die Regelung soll verhindern, dass die Leichenschau unter Zeitdruck stattfindet.

Regelung

Leichen dürfen erst nach Ablauf von 48 Stunden seit Eintritt des Todes bestattet werden.
Ausnahmen sind möglich. (§ 9 Abs. 1 BestattG)

Info

Die Bestattungsgesetze regeln, wann ein Leichnam spätestens bestattet sein muss. Dieser Zeitpunkt richtet sich nach dem festgestellten Todeszeitpunkt.

Regelung

Leichname sollen innerhalb von acht Tagen, seit dem Eintritt des Todes bestattet oder eingeäschert worden sein (§ 9 Abs. 2 BestattG).

Info

Die Bestattungsgesetze regeln, wann eine Einäscherung des Leichnams spätestens stattfinden muss. Dieser Zeitpunkt richtet sich nach dem festgestellten Todeszeitpunkt. Darüber hinaus regeln die meisten Bundesländer, innerhalb welcher Frist die Asche schließlich beigesetzt werden muss.

Regelung

Leichname sollen innerhalb von acht Tagen seit dem Eintritt des Todes bestattet oder eingeäschert worden sein. Urnen sollen innerhalb eines Monats nach der Einäscherung beizusetzen. (§ 9 Abs. 2 BestattG)

Info

Leichenhallen und Räume oder Hallen für die Durchführung der Trauerzeremonie (Feierhallen) werden meist von den Gemeinden als Friedhofsträger unterhalten und gegen Gebühr zur Nutzung angeboten. Zunehmend häufiger gibt es aber auch private, von Bestattern oder Krematorien betriebene Räumlichkeiten als Leichen- und Feierhallen. Einzelheiten können in der jeweiligen Friedhofssatzung geregelt sein.

Regelung

Leichenhallen sind Räume auf Friedhöfen, in Krematorien, in medizinischen Einrichtungen, in pathologischen Instituten, bei Polizeibehörden sowie bei Bestattungsunternehmen und ähnlichen Einrichtungen.
Dies gilt auch, soweit diese Einrichtungen von Privaten betrieben werden. (§ 7 Abs. 1 Satz 2 BestattG)

Info

Ein Leichnam im Sarg muss in einem Leichenwagen (gebräuchliche Definition: Fahrzeug, das zur Leichenbeförderung eingerichtet ist und ausschließlich hierfür verwendet wird, auch Bestattungsfahrzeug genannt) befördert werden.

Regelung

Es besteht Leichenwagenpflicht, jedoch nicht für die Beförderung von Leichen innerhalb einer Gemeinde (§ 7 Abs. 3 Satz 4; Abs. 4 BestattG).

Info

Vor jeder Bestattung wird ein Leichnam transportiert (befördert). In bestimmten Fällen muss, wenn die Gemeindegrenze überschritten wird, ein Leichenpass mitgeführt werden. Die Regelungen unterscheiden meist danach, ob bei der Beförderung die Grenzen zwischen Bundesländern oder zwischen Deutschland und einem anderen Staat überschritten werden.

Regelung

Bei Beförderung aus dem Ausland nach Niedersachsen ist ein Leichenpass erforderlich. Ausnahmen sind möglich.
Bei Beförderung einer Leiche von Niedersachsen an einen Ort außerhalb Niedersachsens Leichenpass auf Antrag. (§ 7 Abs. 6 BestattG)

Info

In allen Bundesländern ist durch Gesetz oder durch den Friedhofsträger festgelegt, wie lange die Grabstätte nicht erneut belegt werden darf. Diese Zeit gilt zugleich als Maßstab dafür, wie lange der Sarg nach der Bestattung nicht mehr bewegt werden soll. Ausnahmen sind möglich, wenn eine Umbettung beantragt und genehmigt wird.

Regelung

Die Mindestruhezeit nach jeder Bestattung beträgt 20 Jahre. Andere Mindestruhezeiten können festgelegt oder im Einzelfall zugelassen werden. (§ 14 BestattG)

Info

Die Mindestruhezeit gilt auch als Maßstab dafür, wie lange eine Urne nach der Beisetzung nicht mehr bewegt werden soll. Ausnahmen sind möglich, wenn eine Umbettung beantragt und genehmigt wird.

Regelung

Die Mindestruhezeit nach jeder Bestattung beträgt 20 Jahre. Andere Mindestruhezeiten können festgelegt oder im Einzelfall zugelassen werden. (§ 14 BestattG)

Info

Nach jedem Todesfall muss eine Leichenschau vorgenommen werden. Ist eine Einäscherung beabsichtigt, kann eine zweite Leichenschau erforderlich sein. Die Bezeichnung dieser zusätzlichen Maßnahme ist unterschiedlich.

Regelung

Zweite Leichenschau ist erforderlich. Ausnahme, wenn eine schriftliche Genehmigung der Staatsanwaltschaft gemäß § 159 Abs. 2 StPO vorliegt. (§ 12 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BestattG)

Info

Feuerbestattungsanlagen (Krematorien) befinden sich häufig in öffentlicher Trägerschaft. Sie können aber in den meisten Bundesländern auch von privaten Unternehmen betrieben werden.

Regelung

Keine Einschränkung auf Krematorien in öffentlicher Trägerschaft (§ 12 BestattG).

Info

In einigen Bundesländern ist es unter bestimmten Voraussetzungen möglich, dass die Totenasche ohne Verwendung einer Urne (in der Regel anonym) verstreut oder in der Erde vergraben wird.

Regelung

Nein: Neben der Beisetzung auf einem Friedhof ist nur die Seebestattung zulässig (§ 12 Abs. 5 BestattG).

Info

In keinem Bundesland ist es bislang erlaubt, dass die Angehörigen eine Urne in ihren Gewahrsam nehmen, ohne eine Urnenbeisetzung zu beabsichtigen.

Regelung

Nicht möglich (keine Regelung).

Info

In verschiedenen Bundesländern kann die Urne den Angehörigen zum Zweck des Transports zur Beisetzung ausgehändigt werden.

Regelung

Aushändigung auch an Angehörige möglich, wenn eine ordnungsgemäße Beisetzung gesichert ist (§ 12 Abs. 3 Satz 6 BestattG).

Info

In allen Bundesländern müssen Leichnam oder Asche auf Friedhöfen beigesetzt werden (hierunter zählen rechtlich betrachtet auch Bestattungswälder und Urnenkirchen). Eine Ausnahme ist die Seebestattung (Beisetzung der Totenasche) in Nord- und Ostsee. In einigen Bundesländern sind auch private Bestattungsplätze vorgesehen.

Regelung

Erdbestattungen sind nur auf Friedhöfen zulässig. Die Urne mit der Asche ist auf einem Friedhof beizusetzen. (§ 11 Abs. 1 BestattG; § 12 Abs. 5 BestattG)

Info

Die Seebestattung ist die Beisetzung der Asche (in einer speziellen Seebestattungsurne) auf dem Meer (in Deutschland Nord- und Ostsee). Das bedeutet in fast allen Fällen, dass eine Beförderung in ein anderes Bundesland (Leichenpass) erforderlich ist (meist wird nach der Einäscherung die Urne versandt).

Regelung

Seebestattung ist möglich (§ 12 Abs. 5 Satz 2 BestattG).

Info

Nach dem Friedhofsrecht der Bundesländer können nur juristische Personen des öffentlichen Rechts Träger von Friedhöfen sein. In einigen Bundesländern können darüber hinaus private Friedhöfe genehmigt werden, die in den jeweiligen Bestattungsgesetzen auch Bestattungsplätze genannt werden.

Regelung

Zwar können nur Gemeinden und Kirchen (u.ä.) Friedhofsträger sein; jedoch können Dritte vom Träger mit der Errichtung und dem Betrieb von Friedhöfen beauftragt werden.
Als Friedhöfe gelten unter bestimmten Voraussetzungen auch alle im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des BestattG bereits vorhandenen privaten Bestattungsplätze. (§ 13 Abs. 1 BestattG; § 19 Abs. 1 BestattG)

Info

Bei einer Umbettung wird ein Sarg oder eine Urne von einer Grabstätte in eine andere auf demselben oder einem anderen Friedhof verlagert. Sie bedarf vor Ablauf der Ruhefrist einer behördlichen Genehmigung, die nur unter bestimmten Voraussetzungen erteilt wird.

Regelung

Umbettungen sind nur mit behördlicher Genehmigung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich (§ 15 BestattG).