Schleswig-Holstein - Bestatten in Deutschland

Diese Übersicht will auf viele wichtigen Fragen des Friedhofs- und Bestattungsrechts erste Antworten geben.

Friedhofs- und Bestattungsrecht zählt zur Gesetzgebungskompetenz der Bundesländer. Daher können sich einige Regelungen zu einer bestimmten Frage von Bundesland zu Bundesland unterscheiden.

Unter "Info" wird zunächst kurz länderunabhängig erläutert, worum es bei den einzelnen Stichwörtern geht.

Unter "Regelungen" werden die in dem betreffenden Bundesland anzutreffende Regelung dargestellt. Die "Regelung" kann oft nicht alle Einzelheiten und alle im Gesetz geregelten Ausnahmen wiedergeben. Es empfiehlt sich deshalb, auch dem Hinweis auf die Fundstelle im Gesetz nachzugehen. Die Gesetzestexte finden Sie auf dieser Website im Bereich "Bestattungsgesetze der Bundesländer".

Legende

ja / möglich
ja, aber / möglich, aber
nein / nicht möglich

Bestattung

Info

Es ist gesetzlich vorgeschrieben, dass jeder menschliche Leichnam bestattet werden muss.

Regelung

Leichname sind zu bestatten. Die Bestattung wird als Erdbestattung auf einem Friedhof in einem Sarg oder als Feuerbestattung (Einäscherung) und Urnenbeisetzung auf einem Friedhof oder auf See durchgeführt. Sarglose Erdbestattungen aus weltanschaulichen und religiösen Gründen werden ebenfalls zugelassen. (§ 13 BestattG; § 15 Abs. 1 BestattG)

Info

In erster Linie kommt es für Art, Ort und Durchführung der Bestattung auf den Willen der Verstorbenen an. Ist dieser Wille nicht feststellbar, werden ersatzweise andere Personen genannt. In einigen Landesgesetzen gibt es Regelungen darüber, wie der Wille der Verstorbenen bekundet worden sein muss.

Regelung

Für Friedhof, Art und Durchführung der Bestattung ist der Wille des Verstorbenen maßgebend, ersatzweise entscheiden die Bestattungspflichtigen (§ 15 Abs. 3 Satz 1 u. 2 BestattG).

Info

Oft haben Angehörige den Wunsch, dass Verstorbene zunächst noch zu Hause aufgebahrt werden, damit sie selbst, Freunde und Nachbarn usw. Abschied nehmen können. Dem sind durch Fristen für eine Überführung in eine Leichenhalle Grenzen gesetzt. Rechtlich steht der Hausaufbahrung innerhalb dieser Frist nichts entgegen. Eine Verlängerung der Frist kann behördlich genehmigt werden. Die Hausaufbahrung ist keine (je nach Landesrecht: verbotene) öffentliche Ausstellung der Leiche.

Regelung

Die Leiche soll spätestens 36 Stunden nach Eintritt des Todes in einen Leichenraum überführt werden.

In diesem Zeitraum steht einer Hausaufbahrung rechtlich nichts entgegen.

Auch darüber hinaus werden Ausnahmen zugelassen. (§ 10 Abs. 1 BestattG; § 1 Satz 1 BestattG)

Info

Bei Fehlgeburten besteht in allen Bundesländern - auch wenn die Regelungen sehr unterschiedlich gefasst sind - ein Recht auf eine Bestattung, zum Teil müssen die Eltern sogar auf dieses Recht hingewiesen werden.

Regelung

Bestattungsrecht besteht auf Wunsch eines Elternteils (§ 13 Abs. 1 S. 3 BestattG).

Info

Das Ausstellen eines Leichnams im offenen Sarg vor dem Trauerhaus, in der Kirche oder auf dem Friedhof sowie das Öffnen oder Offenlassen des Sarges während der Bestattungsfeierlichkeiten kann je nach landesrechtlicher Regelung verboten sein, jedoch in Ausnahmefällen genehmigt werden.

Regelung

Keine Einschränkung erkennbar (§ 10 BestattG).

Info

Ein Leichnam darf nur in Särgen erdbestattet werden. Ausnahmen sind in fast allen Bundesländern aus religiösen Gründen möglich. Die Pflicht, menschliche Leichen in Särgen zu bestatten, gilt als selbstverständlich. Manche Landesgesetze schreiben die Sargpflicht nicht ausdrücklich vor, sondern regeln zum Beispiel nur die Beschaffenheit der Särge.

Regelung

Grundsätzlich besteht Sargpflicht.

Eine Bestattung ohne Sarg ist unter bestimmten Voraussetzungen aus religiösen oder weltanschaulichen Gründen zuzulassen. (§§ 15 Abs. 1; 26 Abs. 4 BestattG)

Info

Auch bei der Feuerbestattung kann die Benutzung eines Sarges vorgeschrieben sein, nämlich bereits für den Transport des Leichnams zur Feuerbestattungsanlage. Der Leichnam muss (allein aus technischen Gründen) mitsamt dem Sarg eingeäschert werden; unter Umständen ist dies auch gesetzlich vorgeschrieben.

Regelung

Die Einäscherung der verstorbenen Person erfolgt im Sarg (§ 17 Abs. 4 Satz 2 BestattG).

Info

Für die Beisetzung der Totenasche muss ein verschließbares Gefäß (Urne) benutzt werden. Näheres ist in Verordnungen, Satzungen o.ä. geregelt. In einigen Bundesländern gibt es Ausnahmen (Verstreuen/Vergraben der Asche).

Regelung

Die Feuerbestattung wird durchgeführt als Einäscherung mit Urnenbeisetzung (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BestattG).

Info

Die Bestattungsgesetze regeln, wann ein Leichnam frühestens bestattet werden darf. Dieser Zeitpunkt richtet sich nach dem festgestellten Todeszeitpunkt. Die Regelung soll verhindern, dass die Leichenschau unter Zeitdruck stattfindet.

Regelung

Verstorbene dürfen frühestens 48 Stunden nach Eintritt des Todes bestattet werden (§ 16 Abs. 1 Satz 1 BestattG).

Info

Die Bestattungsgesetze regeln, wann ein Leichnam spätestens bestattet sein muss. Dieser Zeitpunkt richtet sich nach dem festgestellten Todeszeitpunkt.

Regelung

Innerhalb von neun Tagen nach Todeseintritt soll die Erdbestattung
vorgenommen werden (§ 16 Abs. 1 BestattG).

Info

Die Bestattungsgesetze regeln, wann eine Einäscherung des Leichnams spätestens stattfinden muss. Dieser Zeitpunkt richtet sich nach dem festgestellten Todeszeitpunkt. Darüber hinaus regeln die meisten Bundesländer, innerhalb welcher Frist die Asche schließlich beigesetzt werden muss.

Regelung

Innerhalb von neun Tagen nach Todeseintritt soll die Einäscherung vorgenommen werden.

Urnen sollen innerhalb eines Monats nach der Einäscherung beigesetzt werden. (§ 16 Abs. 1, Satz 1, Abs. 3 BestattG)

Info

Leichenhallen und Räume oder Hallen für die Durchführung der Trauerzeremonie (Feierhallen) werden meist von den Gemeinden als Friedhofsträger unterhalten und gegen Gebühr zur Nutzung angeboten. Zunehmend häufiger gibt es aber auch private, von Bestattern oder Krematorien betriebene Räumlichkeiten als Leichen- und Feierhallen. Einzelheiten können in der jeweiligen Friedhofssatzung geregelt sein.

Regelung

Keine Einschränkung erkennbar (keine Regelung).

Info

Ein Leichnam im Sarg muss in einem Leichenwagen (gebräuchliche Definition: Fahrzeug, das zur Leichenbeförderung eingerichtet ist und ausschließlich hierfür verwendet wird, auch Bestattungsfahrzeug genannt) befördert werden.

Regelung

Die Beförderung von Leichen ist mit Sonderkraftfahrzeugen (Bestattungswagen) durchzuführen (§ 11 Abs. 2 BestattG).

Info

Vor jeder Bestattung wird ein Leichnam transportiert (befördert). In bestimmten Fällen muss, wenn die Gemeindegrenze überschritten wird, ein Leichenpass mitgeführt werden. Die Regelungen unterscheiden meist danach, ob bei der Beförderung die Grenzen zwischen Bundesländern oder zwischen Deutschland und einem anderen Staat überschritten werden.

Regelung

Bei Beförderung aus dem Ausland ist ein Leichenpass erforderlich.
Bei Beförderung an einen Ort außerhalb Schleswig-Holsteins wird unter bestimmten Voraussetzungen ein Leichenpass ausgestellt. ( § 11 Abs. 5, 6 BestattG)

Info

In allen Bundesländern ist durch Gesetz oder durch den Friedhofsträger festgelegt, wie lange die Grabstätte nicht erneut belegt werden darf. Diese Zeit gilt zugleich als Maßstab dafür, wie lange der Sarg nach der Bestattung nicht mehr bewegt werden soll. Ausnahmen sind möglich, wenn eine Umbettung beantragt und genehmigt wird.

Regelung

Festlegung durch den Friedhofsträger; im Gesetz werden nur die Kriterien angegeben (§ 23 Abs. 1, 2 BestattG).

Info

Die Mindestruhezeit gilt auch als Maßstab dafür, wie lange eine Urne nach der Beisetzung nicht mehr bewegt werden soll. Ausnahmen sind möglich, wenn eine Umbettung beantragt und genehmigt wird.

Regelung

Festlegung durch den Friedhofsträger; im Gesetz werden nur die Kriterien angegeben (§ 23 Abs. 1, 2 BestattG).

Info

Nach jedem Todesfall muss eine Leichenschau vorgenommen werden. Ist eine Einäscherung beabsichtigt, kann eine zweite Leichenschau erforderlich sein. Die Bezeichnung dieser zusätzlichen Maßnahme ist unterschiedlich.

Regelung

Zweite Leichenschau muss durchgeführt werden (§ 17 Abs. 1 BestattG).

Info

Feuerbestattungsanlagen (Krematorien) befinden sich häufig in öffentlicher Trägerschaft. Sie können aber in den meisten Bundesländern auch von privaten Unternehmen betrieben werden.

Regelung

Keine Einschränkung erkennbar (§ 17 Abs. 4 BestattG).

Info

In einigen Bundesländern ist es unter bestimmten Voraussetzungen möglich, dass die Totenasche ohne Verwendung einer Urne (in der Regel anonym) verstreut oder in der Erde vergraben wird.

Regelung

Nicht vorgesehen, nur Beisetzung in Urne möglich (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BestattG; § 26 Abs. 3 Nr. 1 BestattG).

Info

In keinem Bundesland ist es bislang erlaubt, dass die Angehörigen eine Urne in ihren Gewahrsam nehmen, ohne eine Urnenbeisetzung zu beabsichtigen.

Regelung

Nicht möglich (keine Regelung).

Info

In verschiedenen Bundesländern kann die Urne den Angehörigen zum Zweck des Transports zur Beisetzung ausgehändigt werden.

Regelung

Urnen mit Totenasche dürfen den Hinterbliebenen zum Transport überlassen werden, wenn dem Krematorium eine Beisetzungsmöglichkeit am Bestimmungsort nachgewiesen wird (§ 18 Satz 1 BestattG).

Info

In allen Bundesländern müssen Leichnam oder Asche auf Friedhöfen beigesetzt werden (hierunter zählen rechtlich betrachtet auch Bestattungswälder und Urnenkirchen). Eine Ausnahme ist die Seebestattung (Beisetzung der Totenasche) in Nord- und Ostsee. In einigen Bundesländern sind auch private Bestattungsplätze vorgesehen.

Regelung

Erdbestattung und Feuerbestattung sind auf einem Friedhof durchzuführen. Ausnahmen sind möglich. (§ 15 Abs. 1; § 20 Abs. 4 BestG)

Info

Die Seebestattung ist die Beisetzung der Asche (in einer speziellen Seebestattungsurne) auf dem Meer (in Deutschland Nord- und Ostsee). Das bedeutet in fast allen Fällen, dass eine Beförderung in ein anderes Bundesland (Leichenpass) erforderlich ist (meist wird nach der Einäscherung die Urne versandt).

Regelung

Seebestattung ist zulässig (§ 15 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 BestattG).

Info

Nach dem Friedhofsrecht der Bundesländer können nur juristische Personen des öffentlichen Rechts Träger von Friedhöfen sein. In einigen Bundesländern können darüber hinaus private Friedhöfe genehmigt werden, die in den jeweiligen Bestattungsgesetzen auch Bestattungsplätze genannt werden.

Regelung

Private Bestattungsplätze dürfen ausnahmsweise und mit behördlicher Genehmigung neu angelegt, erweitert oder belegt werden (§ 20 Abs. 1, 4 BestattG; vgl. § 2 Nr. 10c BestattG).

Info

Bei einer Umbettung wird ein Sarg oder eine Urne von einer Grabstätte in eine andere auf demselben oder einem anderen Friedhof verlagert. Sie bedarf vor Ablauf der Ruhefrist einer behördlichen Genehmigung, die nur unter bestimmten Voraussetzungen erteilt wird.

Regelung

Die Umbettung ist im Einvernehmen mit dem Friedhofsträger mit Genehmigung der Gemeinde zulässig (§ 25 Abs. 1 BestattG).