Bestattungsgesetz Bremens ist reformiert worden

Nun auch: Bestattungen ohne Sarg, Aschevergrabung

| Bestattungsgesetz

Nach fast vier Jahren Beratung wird in Bremen das Bestattungswesen teilweise reformiert. Dazu wurden Vorschriften im Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen, im Gesetz über das Leichenwesen und in der Friedhofsordnung geändert.

Die Neuerungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

  • Einführung einer Informationspflicht für Eltern von Tot- oder Fehlgeburten,
  • Ausweisung von Baumgräbern auf vorhandenen Friedhöfen und Möglichkeit der Aschebeisetzung ohne Urne
  • Ermöglichung der Bestattung von Leichen in Särgen aus Papierverbundstoffen,
  • Erlaubnis der Bestattung im Leichentuch unter Beibehaltung des Sargzwanges bei Erdbestattungen in Ausnahmefällen.

Die bestehenden Rechtsgrundlagen trugen den veränderten Vorstellungen der Menschen nach Ansicht des Landesgesetzgebers zu wenig Rechnung und berücksichtigten die Besonderheiten einiger Religionsgemeinschaften nur unzureichend. Wie bereits in einigen Bundesländern sollten bestehenden Gesetze entsprechend novelliert worden.

Mit den Gesetzesänderungen sollen den geänderten Ansprüchen an Trauerrituale und dem Wunsch nach Berücksichtigung kultureller und religiöser Vielfalt Rechnung getragen werden. Darüber hinaus sollen überflüssige und nicht zeitgemäße bürokratische Regelungen abgebaut werden. Die bestehende Aufteilung in landes- und ortsgesetzliche Regelungen wird dabei grundsätzlich beibehalten, gleichwohl sollen entsprechend dem Vorgehen in anderen Bundesländern verschiedene bislang kommunal geregelte Aspekte durch das neue Landesrecht einheitlich geregelt werden und damit einen Rahmen für kommunales Handeln bilden.

Eine Neuerung für die Friedhofsträger ist die Pflicht, Friedhofsflächen bedarfsgerecht vorzuhalten. Bei Veränderungen der Bevölkerungsentwicklung oder dem Bestattungsverhalten soll entsprechend reagiert werden können. Die traditionelle flächenintensive Sargbestattung verliert derzeit gegenüber der verbreitete Urnenbeisetzung, die deutlich weniger Fläche benötigt, an Bedeutung.

Für die Bürger und Bürgerinnen Bremens positiv ist, dass bei Bestattungen den unterschiedlichen Gebräuchen von Glaubensgemeinschaften mehr als in der Vergangenheit Rechnung getragen werden kann. So wird es künftig z. B. grundsätzlich möglich sein, Leichen auch in einem Leichentuch bestatten zu lassen. Dies ist insbesondere für Muslime bedeutsam.

Neu geschaffen wird auch die Möglichkeit, die Asche in einer Grabstelle auszubringen oder sogenannte Baumfelder anzulegen. Daneben sind weitere Bestattungsformen möglich, wenn der Friedhofsträger diese einrichten kann und will.
Mit dem Gesetz wird eine Beratungspflicht für Eltern von Tot- oder Fehlgeburten eingeführt. Die Bestattung auf Friedhöfen war auch bislang möglich, diese Möglichkeit war jedoch vielen Eltern nicht bekannt.
Größere Wahlfreiheit für die Materialien von Särgen und Urnen soll die neue Rechtslage erreichen. Dazu wird festgelegt, dass lediglich noch umweltgefährdende und nicht verrottbare Materialien verboten sind. So werden z. B. auch sogenannte Ökosärge aus Pappe zulässig.
Es bleibt in Bremen beim sog. Friedhofszwang, d. h., nur auf Friedhöfen ist eine Bestattung zulässig. Die Möglichkeit der Bestattung im eigenen Garten oder der Verbleib einer Urne im Privathaus bleiben somit weiterhin ausgeschlossen.

Eine kurze Zusammenfassung der Änderungen in Stichworten sowie den aktuellen Gesetzestext finden Sie hier: