Angehöriger muss Krankenhaus Bestattungskosten erstatten

Einrichtung handelte laut Gericht im Rahmen einer "Geschäftsführung ohne Auftrag"

Das Amtsgericht Niebüll hat in einem kürzlich veröffentlichtem Urteil entschieden, dass ein Angehöriger einem Krankenhaus die verauslagten Bestattungskosten erstatten muss. Es begründete sein Urteil mit den Grundsätzen einer Geschäftsführung ohne Auftrag (AG Niebüll, Az. 10 C 319/21).

Der verklagte Bruder eines in einer Klinik verstorbenen Patienten wurde verurteilt, an das Krankenhaus 2.246,61 Euro verauslagte Bestattungskosten zu erstatten. Nach Kenntnis vom Tod seines Bruders hatte der Beklagte nämlich per notariell beglaubigter Urkunde das Erbe wegen einer vermuteten Überschuldung des Verstorbenen ausgeschlagen und nichts weiteres veranlasst. Das Krankenhaus hatte dann die Bestattung des dort in stationärer Behandlung verstorbenen Patienten veranlasst. Hierdurch waren Kosten in Höhe von 2.246,61 Euro entstanden. Die Klinik forderte die Beerdigungskosten nun bei dem Bruder ein. Der Beklagte verweigerte die Bezahlung unter Verweis auf die Ausschlagung des Erbes.

Das AG Niebüll entschied jedoch, dass der Klinik dennoch ein Anspruch auf Zahlung von 2.246,61 Euro nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag gem. §§ 677, 683, 670 BGB gegen den verklagten Bruder des Verstorbenen zustand. Nach dieser gesetzlichen Regelung hat jeder, der ein Geschäft für einen anderen vornimmt, auch ohne beauftragt worden zu sein, einen Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen. Die Übernahme muss lediglich dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen desjenigen entsprechen, für den das Geschäft vorgenommen wurde.

Die Klinik hatte für den Bruder des Verstorbenen als zur Totenfürsorge verpflichteten Angehörigen die Bestattung organisiert und durchgeführt. Ein Erbe, der zugleich totenfürsorgeverpflichtet ist, kann sich nicht der Verpflichtung zur Zahlung der Bestattungskosten durch Ausschlagung der Erbschaft entziehen. Denn nach den Bestattungsgesetzen der einzelnen Bundesländer sind nahe Angehörige von Verstorbenen, regelmäßig auch Geschwister, zur Totenfürsorge und somit zur Bestattung verpflichtet. Die Klinik selbst war nicht zur Totenfürsorge verpflichtet. Die Bestattung in Erfüllung der Verpflichtung des Bruders erfolgte deshalb in seinem Interesse; im Rahmen seiner Totenfürsorgepflicht.

Auch wenn der Bruder durch die Ausschlagung der Erbschaft einen entgegenstehenden Willen bekundete, konnte er sich seiner Pflicht zur Bestattung des Bruders nicht entziehen. Bei der Bestattung handelte es sich nämlich um eine im öffentlichen Interesse zu erfüllende Pflicht gemäß § 679 BGB. Ein entgegenstehender Wille, dieser Pflicht nicht nachzukommen, ist deshalb unbeachtlich. Die Höhe eines Aufwendungsersatzanspruches gem. §§ 683, 670 BGB erfasst regelmäßig angemessene Bestattungskosten. Dies sind üblicherweise die Kosten für eine würdige, den örtlichen Gepflogenheiten entsprechende, einfache Bestattung. Der eingeklagte Betrag in Höhe von 2.246,61 Euro entsprach nach Ansicht des Gerichts diesen Anforderungen.

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