Bestattungskosten: Kläger muss trotz jahrelanger behördlicher Untätigkeit dennoch zahlen

Widerspruch gegen Bescheid zur Kostenerstattung war mehr als 10 Jahre liegengeblieben

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) in Bremen hat im Juni 2023 per Beschluss entschieden, dass der staatliche Anspruch gegen einen Bestattungspflichtigen auf Erstattung der Kosten einer Bestattung nicht verjährt. Das gilt auch dann, wenn die zuständige Behörde jahrelang nichts von sich hören ließ.

Anlass für die Entscheidung des OVG Bremen war die Anfechtungsklage eines bestattungspflichtigen Klägers gegen einen Bescheid der Stadt Bremerhaven. Der Bruder des Klägers war im August 2008 verstorben. Die Bestattung des Verstorbenen wurde dann noch im August 2008 von der Stadt Bremerhaven angeordnet. Mit Bescheid vom 02.10.2008 wurde der Kläger zur Erstattung entstandener Bestattungskosten in Höhe von insgesamt 2.595,07 Euro herangezogen.

Der Kläger legte gegen diesen Bescheid Widerspruch ein. Er war der Ansicht, dass die Erben seines Bruders gemäß § 1968 BGB zur Tragung der Beerdigungskosten verpflichtet seien. Zudem hatte er jahrzehntelang keinen Kontakt zu seinem Bruder gehabt.

Die tatsächlich vorhandenen Erben und der Kontaktabbruch zum Verstorbenen waren für die Stadt Bremerhaven jedoch kein Grund von ihrem Erstattungsanspruch gegen den Kläger Abstand zu nehmen. Weiterer Schriftverkehr erfolgte allerdings für lange Zeit nicht. Erst per Widerspruchsbescheid vom 28.02.2019, also mehr als 10 Jahre später, wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück und forderte den Kläger wieder zur Zahlung auf.

Am 13.05.2019 reichte der Kläger fristgemäß eine verwaltungsgerichtliche Klage gegen den Widerspruchsbescheid ein. Jedoch ohne Erfolg. Der Kläger glaubte zwar, dass die Kostenforderung der Stadt Bremerhaven wegen deren langjähriger Untätigkeit von 2008 bis 2019 gemäß § 204 BGB verjährt sei. Denn nachdem er viele Jahre lang nichts mehr gehört hatte, meinte er darauf vertrauen zu können, dass die Stadt Bremerhaven die Forderung nicht mehr geltend macht.

Das OVG Bremen entschied jedoch, dass trotz der erheblichen Zeitdauer nach dem Widerspruch gegen den Bescheid entgegen der Auffassung des Klägers eine Verjährung des Erstattungsanspruchs nicht eingetreten war, so lange das Widerspruchsverfahren nicht abgeschlossen war. Im Gegenteil: Gerade bezüglich Forderungen des Staates gegen Bürger, so das OVG Bremen, bringt der Gesetzgeber in § 53 Abs. 1 VwVfG eindeutig zum Ausdruck, dass eine lange Dauer eines Verwaltungsverfahrens keine Verjährung bewirkt. Denn Sinn und Zweck des § 53 Abs. 1 VwVfG ist es, den Staat als Gläubiger vor Verjährung von Ansprüchen zu schützen. Aber auch wenn ein Verwaltungsakt gegen einen Bürger endgültig unanfechtbar und wirksam ist, beträgt die Verjährungsfrist immerhin 30 Jahre gemäß § 53 Abs. 2 VwVfG.

(Quelle: OVG Bremen, Beschluss v. 09.06.2023, Az. 1 LA 10/22)