Bestattungsunternehmen haften regelmäßig nicht als Gebührenschuldner

Als Stellvertreter ihrer Auftraggeber sind sie nicht selbst Antragsteller

Justitia-Statue mit verbundenen Augen und Waage in der Hand

Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg hat im Oktober 2025 in einem Urteil klargestellt, dass Bestattungsunternehmen grundsätzlich nicht als Schuldner von Bestattungsgebühren haften. Bestattungsunternehmer handeln regelmäßig nur als Stellvertreter ihrer Auftraggeber. Aus diesem Grund sind sie nicht selbst als Antragsteller für die Nutzung von Bestattungseinrichtungen anzusehen. Dieser Grundsatz gilt auch für den Fall der Beauftragung eines Bestattungsunternehmens im Rahmen eines Bestattungsvorsorgevertrags. Denn hier verpflichtet sich ein Bestattungsunternehmen gegenüber dem Auftraggeber zur Durchführung seiner zukünftigen noch ungewissen Bestattung.

In dem vom VGH Baden-Württemberg entschiedenen Rechtsstreit hatte ein Bestattungsunternehmen gegen die Satzung der Gemeinde Albstadt über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen (Bestattungsgebührenordnung) geklagt. Nach § 2 der Satzung sollte Gebührenschuldner sein „wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt“. Der Bestatter begründete die Klage damit, dass die Regelung in der Satzung eine Rechtsverletzung darstelle, denn das Bestattungsunternehmen sei hierdurch Gebührenschuldner, weil es regelmäßig den Antrag auf Bestattung bei der Friedhofsverwaltung stelle. Die Regelung knüpfe allein an die tatsächliche Antragstellung an. Es sei somit ausdrücklich eine eigenständige, handlungsbezogene Gebührenpflicht geregelt, die auch das von Angehörigen beauftragte Bestattungsunternehmen erfasse. Die Regelung in der Satzung habe somit erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen für betroffene Bestattungsunternehmen.

Obwohl die Normenkontrollklage aus formalen Gründen unzulässig war, äußerte sich der VGH Baden-Württemberg zur Klagebegründung des Bestattungsunternehmens. Das Gericht stellte klar, dass ein Bestattungsunternehmen grundsätzlich nicht als Gebührenschuldner in einer Benutzungsgebührenordnung verpflichtet werden kann, weil es regelmäßig keine Amtshandlung auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens veranlasst oder die Benutzung einer Bestattungseinrichtung beantragt und an einer solchen Amtshandlung bzw. Nutzung auch kein gebührenrechtlich relevantes Interesse hat. Wird eine Amtshandlung von einem bevollmächtigten Vertreter im Namen eines vertretenen Auftraggebers beantragt, ist Gebührenschuldner grundsätzlich nur der Vertretene und nicht der Vertreter. Zwar ist in einem solchen Fall auch das Handeln des Vertreters für das Tätigwerden der kommunalen Bestattungseinrichtung ursächlich. Antragsteller und Veranlasser ist in diesem Fall aber nach den Grundsätzen der Stellvertretung nur der Vertretene. Da im Fall der Benutzung einer kommunalen Bestattungseinrichtung der Verstorbene als Gebührenschuldner ausscheidet, ist grundsätzlich derjenige Gebührenschuldner, der die Benutzung dieser Einrichtung beantragt hat. Soweit der Antrag durch ein Bestattungsunternehmen erfolgt, ist aber dessen Auftraggeber, regelmäßig also Angehörige der verstorbenen Person, Gebührenschuldner. Auch ein Bestattungsvorsorgevertrag, den zwischenzeitlich Verstorbene noch zu ihren Lebzeiten mit einem Bestattungsunternehmen abgeschlossen haben, bewirken nicht, dass die Bestattung gebührenrechtlich dem Bestattungsunternehmen zuzurechnen ist und dieses dadurch Gebührenschuldner wird. Lediglich in Ausnahmefällen ist es denkbar, dass ein Bestatter als Schuldner von Bestattungsgebühren herangezogen werden kann, nämlich dann, wenn er ersichtlich ohne Vertretungsmacht gehandelt hat.

Quelle: VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 16.10.2025, Az. 2 S 1984/24