Neue Durchführungsverordnung zum Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz
Ministerrat hat abschließend beraten

Wie das Ministerium für Wissenschaft und Gesundheit Rheinland-Pfalz mitgeteilt hat, ist die neue Landesverordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes (BestGDVO) abschließend im Ministerrat beraten worden. Mit der neuen Verordnung wird die bisherige Durchführungsverordnung abgelöst und an das umfassend novellierte Bestattungsgesetz angepasst. Hintergrund der neuen Verordnung ist die Novellierung des Bestattungsgesetzes, das dem fachlich zuständigen Ministerium ausdrücklich die Möglichkeit einräumt, weitere Anforderungen durch Rechtsverordnung festzulegen. Gleichzeitig wird die bisherige Landesverordnung aufgehoben.
Ein zentraler Schwerpunkt der Verordnung liegt auf den neu eingeführten Bestattungsformen. Dazu zählen unter anderem die Ausbringung der Asche außerhalb von Friedhöfen, die Flussbestattung, die Tuchbestattung sowie die Aushändigung von Ascheurnen oder Ascheteilen zur privaten Aufbewahrung oder würdevollen Weiterverarbeitung. Die Verordnung regelt hierzu detailliert die Rahmenbedingungen und berücksichtigt ins-besondere Belange des Gewässer-, Umwelt- und Gesundheitsschutzes sowie das Wohl der Allgemeinheit. So sind Bestattungen in Überschwemmungs- oder Wasserschutzgebieten grundsätzlich ausgeschlossen. Für Flussbestattungen werden klare Anforderungen an wasserrechtliche Genehmigungen, Mindestabstände zu Freizeit- und Badeeinrichtungen sowie Ausschlusszonen wie Messstellen festgelegt.
Zur Minimierung von Umwelteinwirkungen schreibe die Verordnung unter anderem die vorherige Entnahme von Metallteilen vor, untersage die Einbringung von Beigaben in Gewässer und verfüge die Verwendung von biologisch abbaubaren Ascheurnen oder Bestattungstüchern.
Die neue Durchführungsverordnung definiert zudem erweiterte Zuständigkeiten und Pflichten für Bestatterinnen und Bestatter. Sie sind künftig ausschließlich verantwortlich für die Entnahme und Aushändigung von Ascheteilen, die Aushändigung von Ascheurnen zur privaten Aufbewahrung, die Durchführung von Flussbestattungen sowie für die Ausbringung der Asche außerhalb von Friedhöfen. Darüber hinaus wird eine umfassende Dokumentationspflicht eingeführt. Die entsprechenden Unterlagen sind den zuständigen Ordnungsbehörden vorzulegen, um die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben sicherzustellen und mögliche Ordnungswidrigkeiten ahnden zu können.
Die Verordnung enthält darüber hinaus detaillierte Vorgaben zur Beschaffenheit von Leichenhallen, Särgen, Urnen, Bestattungstüchern und Bestattungsfahrzeugen. Auch das Verfahren zur Ausstellung von Leichenpässen bei Überführungen ins Ausland sowie die Todesbescheinigung nach der Leichenschau werden präzisiert – insbesondere mit Blick auf eine mögliche zukünftige elektronische Todesbescheinigung im Rahmen des Onlinezugangsgesetzes.
Ein weiterer wichtiger Punkt ist die Festlegung neuer Bestattungsvoraussetzungen. Da mit der Neufassung des Bestattungsgesetzes die bisherige Bestattungsgenehmigung entfallen ist, werden nun alternative Nachweise in Form von Sterbeurkunde, Freigabe durch die Staatsanwaltschaft bei ungeklärten Todesarten und dem Nachweis über die erforderliche zweite Leichenschau für Erd- und Feuerbestattungen verbindlich geregelt. Auch das Einäscherungsverfahren wird konkretisiert, einschließlich der Entnahme von Metallteilen, die bei der Einäscherung freigesetzt werden – eine notwendige Voraussetzung für Flussbestattungen oder dem Verstreuen von Asche. Ergänzend werden Schutzmaßnahmen und Kennzeichnungspflichten bei übertragbaren Krankheiten festgelegt sowie das Kostenerstattungsverfahren für Ehrengräber von Bundeswehrangehörigen geregelt.
Die Duchführungsverordnung steht auf der Website des Ministeriums zum Download bereit.
Quelle: Pressemitteilung des Ministeriums für Wissenschaft und Gesundheit Rheinland-Pfalz