Sohn muss Kosten für die Bestattung des Vaters trotz nicht vorhandenen Kontakts zahlen

Verwaltungsgerichtshof München widerspricht erstinstanzlichem Urteil

Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) in München befasste sich Ende April 2023 als zweitinstanzliches Gericht mit der Erstattung von Beerdigungskosten durch einen bestattungspflichtigen Sohn. Dieser hatte sich geweigert, die ihm per Bescheid auferlegten Kosten der Beerdigung seines Vaters anteilig zu erstatten. Das Verwaltungsgericht (VG) Würzburg hatte in erster Instanz zu Gunsten des klagenden Sohnes festgestellt, dass er wegen Unzumutbarkeit von der Kostenerstattung befreit war.

Da der Kläger es abgelehnt hatte, sich um die Bestattung seines im August 2020 verstorbenen Vaters zu kümmern, hatte die zuständige Behörde die Beerdigung für Kosten von insgesamt 1.729,50 Euro veranlasst. Die beiden anderen ebenfalls bestattungspflichtigen Kinder des Verstorbenen konnten nicht ausfindig gemacht werden. Deshalb sollte zumindest der Kläger die Bestattungskosten anteilig in Höhe von 576,50 Euro erstatten.

Das VG Würzburg bestätigte in erster Instanz im Oktober 2021 per Urteil, dass der Kläger zwar grundsätzlich zum Kreis der bestattungspflichtigen Angehörigen gehöre. Zu Gunsten des Klägers stellte das Gericht jedoch fest, dass ihm die Auferlegung der Bestattungskosten unzumutbar sei, weil er bis zu seiner Volljährigkeit in zwei verschiedenen Kinderheimen aufgewachsen war. Er hatte seinen verstorbenen Vater nie kennengelernt. Der Verstorbene hatte sein verbliebenes Sorgerecht nie ausgeübt. Dies sei, so das Gericht, besonders verwerflich, weil der Kläger auch von seiner alkoholkranken Mutter keine familiäre Fürsorge erhalten habe. Das Fehlen jeglicher Anteilnahme des Vaters an der Entwicklung des Klägers, stellte nach Ansicht des VG Würzburg einen derart groben Mangel an elterlicher Verantwortung dar, dass das Eltern-Kind-Verhältnis als grundlegend zerstört anzusehen sei.

Der VGH München sah das in zweiter Instanz jedoch anders und verurteilte den Kläger zur Erstattung der anteiligen Bestattungskosten. Gemäß Art. 14 Abs. 2 Satz 2 BestG können Gemeinden von einem bestattungspflichtigen Angehörigen Ersatz der notwendigen Kosten verlangen, wenn sie gemäß Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BestG für die Bestattung sorgen mussten. Außergewöhnliche Umstände, die ein Absehen von der Rückforderung rechtfertigen könnten, liegen – so der VGH München - weder bei Unterhaltspflichtverletzungen noch gestörten Familienverhältnissen vor. Der Kläger konnte sich seiner Verpflichtung nicht wegen des Fehlens einer persönlichen Beziehung zu seinem Vater entziehen. Dass der Vater seinen Betreuungs- und Unterhaltspflichten während der gesamten Kindheit des Klägers nicht nachgekommen war und kein Interesse an der persönlichen Entwicklung seines Sohnes zeigte, bewirkte nach Ansicht des Gerichts keine Unzumutbarkeit der Bestattung und damit verbundenen Kosten. Außergewöhnlichen Umstände liegen, so das Gericht, nur bei einer schweren Straftat eines Verstorbenen zu Lasten eines bestattungspflichtigen Angehörigen vor; bloße Nichterfüllung der elterlichen Pflichten bewirkt keine Unzumutbarkeit der Bestattungspflicht

(Quelle: VGH München, Urteil v. 28.04.2023, Az. 4 B 22.2078)