Umbettung nach Ablauf der Mindestruhezeit ohne wichtigen Grund möglich

Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz

Justitia-Statue mit verbundenen Augen und Waage in der Hand

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz hat im Herbst des letzten Jahres per Beschluss darauf hingewiesen, dass die Umbettung einer Urne nach Ablauf der Mindestruhezeit in Rheinland-Pfalz keines wichtigen Grundes bedarf. Grund für diese Änderung der bisherigen Rechtslage ist die Neuregelung des Bestattungsgesetzes (BestG) in diesem Bundesland.

Der Beschluss des OVG bezog sich auf einen Rechtsstreit, mit welchem eine Klägerin die Genehmigung zur Umbettung der Ascheurne ihres 2014 verstorbenen Vaters gerichtlich erzwingen wollte. Die Friedhofsverwaltung und das vorinstanzlich zuständige Verwaltungsgericht hielten eine Genehmigung der Umbettung mangels Vorliegen eines wichtigen Grundes für nicht zulässig.

Nachdem die Klägerin Berufung beim OVG eingelegt hatte, äußerte dieses Gericht große Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils. Es begründete seine Rechtsansicht damit, dass inzwischen ein neues Bestattungsgesetz für Rheinland-Pfalz am 27. September 2025 in Kraft getreten ist. Dadurch ergab sich eine Änderung der Rechtslage, die das OVG berücksichtigen musste.

Zwar bestimmt § 25 Abs. 1 BestG neuer Fassung (n.F.)., dass Leichen, menschliche Überreste und Ascheurnen nach erfolgter Bestattung auf einem Friedhof oder privaten Bestattungsplatz nur aufgrund eines wichtigen Grundes, welcher das öffentliche Interesse an der Wahrung der Totenruhe überwiegt, umgebettet werden dürfen. Vor Ablauf der Mindestruhezeit ist dies auch nur mit Genehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde zulässig. Allerdings ist die Dauer der Mindestruhezeit vom Landesgesetzgeber bei der Neufassung des Bestattungsgesetzes für  Feuerbestattungen,  das Ausbringen der Asche auf Friedhöfen oder privaten Bestattungsplätzen und das Ausbringen der Asche außerhalb von Friedhöfen auf fünf Jahre festgelegt worden (§ 6 Abs.2 BestG n.F.). Deshalb war nach der neuen Gesetzeslage die Mindestruhezeit für die Urne des 2014 verstorbenen Vaters der Klägerin bereits abgelaufen. Dies wirkte sich zu Gunsten der Klägerin aus.

Denn nach Ablauf der gesetzlichen Mindestruhezeit ist gemäß dem neuen Bestattungsgesetz für eine Umbettung kein wichtiger Grunde mehr erforderlich. Das OVG wies darauf hin, dass diese Lücke auch nicht durch ergänzende Regelungen in Friedhofssatzungen geschlossen werden kann. Denn § 8 BestG n.F. ermächtigt in Nr. 8 die Friedhofsträger lediglich dazu, durch Satzung die Ruhezeit zu regeln, sofern diese von der Mindestruhezeit abweicht. Das führt dazu, dass wegen der Änderung des Bestattungsgesetzes in Rheinland-Pfalz nach Ablauf der Mindestruhezeit für eine Umbettung ein wichtiger Grund nicht vorliegen muss.

Quelle: OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 02.10.2025, Az. 7 A 10791/25.OVG