Gericht erlaubt Umbettung nach anonymer Beisetzung

Klage gegen Ablehnung erfolgreich

| Pressemitteilung
Friedhofskapelle mit Kreuz am Dach und der Aufschrift RIP

Das Verwaltungsgericht Hannover hat ein zuständiges Gesundheitsamt dazu verpflichtet, der Umbettung einer zunächst anonym beigesetzten Urne zuzustimmen. Den entsprechenden Antrag hatte die Behörde zuvor unter anderem mit Verweis auf den nicht nachweisbaren Willen der Verstorbenen und den Vorrang der Totenruhe verweigert.

Königswinter, 26.09.2025 – Für die Umbettung Verstorbener, auch von leicht handhabbaren Urnen, muss ein sogenannter „wichtiger Grund“ vorliegen, um eine Störung der Totenruhe zu rechtfertigen. Wenn abgelehnte Anträge von Gerichten überprüft werden, legen die Richter in der Regel sehr restriktive Maßstäbe an. Durchweg als wichtiger Grund anerkannt wird nur der Wille zur Umbettung der verstorbenen Person selbst – was in der Praxis kaum nachweisbar ist. Das Verwaltungsgericht (VG) Hannover hat im Juli dieses Jahres jedoch im Sinne eines Witwers entschieden, dass die Umbettung der Urne seiner Frau ausnahmsweise genehmigt werden soll, auch wenn ihr Wille zur Umbettung nur indirekt nachzuvollziehen war (Urteil v. 24.07.2025, Az. 1 A 5445/23).

Im vorliegenden Fall hatte ein Mann seine Ehefrau nach 50 Jahren Ehe in einer anonymen Grabstelle beisetzen lassen. Schon kurze Zeit später beantragte er eine Umbettung der Urne in ein Doppelgrab, in dem er später ebenso beigesetzt werden wollte. Er begründete seinen Wunsch damit, dass er nach dem Tod seiner Frau wegen seines psychisch angeschlagenen Zustands eine falsche Entscheidung getroffen habe. Außerdem habe er sich später daran erinnert, dass seine Frau zu Lebzeiten eine anonyme Bestattung abgelehnt und dies so empfunden habe „als wenn man einen räudigen Hund verscharrt“.

Die zuständige Behörde lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass kein wichtiger Grund für eine Umbettung vorliege. Auch sei die einzuhaltende Totenruhe der Nachbargrabstätten vorrangig. Darüber hinaus habe der Antragsteller bereits eine unumkehrbare Entscheidung hinsichtlich der Bestattungsart getroffen. Zudem sei der Wille der Verstorbenen bzw. ihre Ansicht hinsichtlich einer anonymen Bestattung nicht dokumentiert, sondern lediglich eine – nicht belegbare – Erinnerung des Antragstellers.

Das VG Hannover sah den erforderlichen wichtigen Grund in dieser Einzelfallentscheidung jedoch gegeben. Es ließe sich aus den Umständen auf einen entsprechenden mutmaßlichen Willen der Verstorbenen zur Umbettung schließen. Ihre vom Ehemann dargestellten Äußerungen zur anonymen Bestattung seien ein hinreichendes Indiz. Darüber hinaus könne sich ein wichtiger Grund auch daraus ergeben, dass die Interessen der zur Totenfürsorge Berechtigten Vorrang vor der grundsätzlich zu schützenden Totenruhe hätten. Für das Gericht war wegen der Umstände und der Darstellung des Antragstellers letztendlich nachvollziehbar, warum dem Antragsteller der tatsächliche Wille seiner verstorbenen Frau erst nachträglich bewusst wurde. Zudem sei die Umbettung einer Urne einfacher zu bewerkstelligen als die eines Sarges und außerdem mit Pietät, Totenwürde und dem Schutz der Totenruhe vereinbar.


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