Grabmal in Form eines Fingers verboten

Verwaltungsgericht Hannover gibt Friedhofsverwaltung Recht

| Pressemitteilung

Nach einem aktuellen Urteil darf ein Grabmal in Form eines ausgestreckten Zeigefingers nicht auf einem Friedhof aufgestellt werden. Die Skulptur wahre nicht die Würde des Friedhofs und störe die Besucher

Königswinter, 16.10.2018 - Grabmale verändern sich, das Andenken wird individueller. Doch die Rechtsprechung hält mit dieser Entwicklung nicht immer Schritt. Vor dem Verwaltungsgericht Hannover (Aktenzeichen 1 A 12180/17)* scheiterte die Klage eines Mannes gegen einen Bescheid der zuständigen Friedhofsverwaltung. Diese hatte ihm verwehrt, ein ungefähr 1,80 Meter hohes Grabmal in Form eines Zeigefingers mit der Aufschrift "Carpe diem" auf dem Grab seiner Frau aufzustellen. Die Skulptur war ursprünglich anlässlich der Documenta 6 hergestellt worden und befindet sich derzeit im Garten des Klägers. Es war der Wunsch des Klägers und seiner Frau, dass das Kunstwerk einmal das gemeinsame Grab schmücken sollte.

Im vorliegenden Fall urteilte der Richter, dass das Grabmal das ungestörte Totengedenken zu sehr beeinträchtige und damit nicht der Würde des Ortes entspräche. Den Friedhofsbesuchern sei eine "aufgezwungene Befassung" mit dem Finger als Grabmal und dessen Bedeutungsgehalt nicht zuzumuten. Darüber hinaus sei es legitim, dass die Friedhofsverwaltung den Gesamteindruck des Friedhofs in seiner althergebrachten Entwicklung bewahren wolle.

Aeternitas, die Verbraucherinitiative Bestattungskultur, hält das Urteil für nicht überzeugend. Zwar unterliegt das Recht individueller Grabgestaltung wegen des Gemeinschaftscharakters eines Friedhofs gewissen Beschränkungen. Der Würde des Ortes widersprechen aber nur solche Gestaltungen, die geeignet sind, die Empfindungen der Mehrheit der Friedhofsbesucher bzw. mindestens eines "Durchschnittsbesuchers" zu verletzen. "Dass ein Grabmal lediglich nicht gefällt oder der eine oder andere bei dessen Anblick zum Nachdenken angeregt wird, reicht dazu aber nicht aus", sagt der Aeternitas-Rechtsreferent, Rechtsanwalt Torsten Schmitt.

Friedhofsverwaltungen haben es selbst in der Hand, persönliches Gedenken zu ermöglichen. Sie dürfen und sollten auch individuelle Grabmale zulassen, die zur Interpretation anregen. Dass sich Grabmale in die Umgebung einfügen sollen, verhindert bei zu strenger Interpretation jegliche der Norm abweichende künstlerische Gestaltung. Dies kann nicht der Anspruch eines bürgerfreundlichen Friedhofs sein. Im Übrigen haben Friedhofsverwaltungen die Möglichkeit, eigene Grabfelder mit speziellen Vorschriften auszuweisen. Dort darf dann - anders als im vorliegenden Fall - eine besondere einheitliche Gestaltung im Vordergrund stehen.

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* Hinweis: In der ursprünglichen Fassung des Textes fehlte beim Aktenzeichen die Ziffer "7" am Ende, das haben wir im Nachhinein korrigiert.

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