Rheinland-Pfalz - Bestatten in Deutschland

Diese Übersicht will auf viele wichtigen Fragen des Friedhofs- und Bestattungsrechts erste Antworten geben.

Friedhofs- und Bestattungsrecht zählt zur Gesetzgebungskompetenz der Bundesländer. Daher können sich einige Regelungen zu einer bestimmten Frage von Bundesland zu Bundesland unterscheiden.

Unter "Info" wird zunächst kurz länderunabhängig erläutert, worum es bei den einzelnen Stichwörtern geht.

Unter "Regelungen" werden die in dem betreffenden Bundesland anzutreffende Regelung dargestellt. Die "Regelung" kann oft nicht alle Einzelheiten und alle im Gesetz geregelten Ausnahmen wiedergeben. Es empfiehlt sich deshalb, auch dem Hinweis auf die Fundstelle im Gesetz nachzugehen. Die Gesetzestexte finden Sie auf dieser Website im Bereich "Bestattungsgesetze der Bundesländer".

Legende

ja / möglich
ja, aber / möglich, aber
nein / nicht möglich

Bestattung

Info

Es ist gesetzlich vorgeschrieben, dass jeder menschliche Leichnam bestattet werden muss.

Regelung

Jeder Leichnam muss bestattet werden. Die Bestattung kann als Erd- oder Feuerbestattung vorgenommen werden. (§ 8 Abs. 2, Abs. 5 Satz 1 BestG)

Info

In erster Linie kommt es für Art, Ort und Durchführung der Bestattung auf den Willen der Verstorbenen an. Ist dieser Wille nicht feststellbar, werden ersatzweise andere Personen genannt. In einigen Landesgesetzen gibt es Regelungen darüber, wie der Wille der Verstorbenen bekundet worden sein muss.

Regelung

Für Art, Ort und Durchführung der Bestattung ist der Wille des Verstorbenen maßgeblich, ersatzweise der Wille von Ehegatten/Lebenspartnern und Angehörigen in bestimmter Reihenfolge (§ 8 Abs. 4 BestG i.V.m. § 9 Abs. 1 S. 2 BestG).

Info

Oft haben Angehörige den Wunsch, dass Verstorbene zunächst noch zu Hause aufgebahrt werden, damit sie selbst, Freunde und Nachbarn usw. Abschied nehmen können. Dem sind durch Fristen für eine Überführung in eine Leichenhalle Grenzen gesetzt. Rechtlich steht der Hausaufbahrung innerhalb dieser Frist nichts entgegen. Eine Verlängerung der Frist kann behördlich genehmigt werden. Die Hausaufbahrung ist keine (je nach Landesrecht: verbotene) öffentliche Ausstellung der Leiche.

Regelung

Die Überführung der Leiche in eine Leichenhalle muss spätestens 36 Stunden nach Eintritt des Todes beginnen.
Für den Zeitraum davor steht einer Hausaufbahrung rechtlich nichts entgegen.
Auch über den Zeitraum hinaus sind Ausnahmen möglich. (§ 14 Abs. 1 S. 3 BestG; § 14 Abs. 3 BestG; § 8 Abs. 1 BestG)

Info

Bei Fehlgeburten besteht in allen Bundesländern - auch wenn die Regelungen sehr unterschiedlich gefasst sind - ein Recht auf eine Bestattung, zum Teil müssen die Eltern sogar auf dieses Recht hingewiesen werden.

Regelung

Bestattungsrecht besteht, wenn ein Elternteil dies beantragt (§ 8 Abs. 2 S. 3 BestG).

Info

Das Ausstellen eines Leichnams im offenen Sarg vor dem Trauerhaus, in der Kirche oder auf dem Friedhof sowie das Öffnen oder Offenlassen des Sarges während der Bestattungsfeierlichkeiten kann je nach landesrechtlicher Regelung verboten sein, jedoch in Ausnahmefällen genehmigt werden.

Regelung

Während der Bestattungsfeier sowie außerhalb von Leichenhallen ist der Sarg geschlossen zu halten. Ausnahmen sind möglich. (§ 13 Abs. 1 BestG)

Info

Ein Leichnam darf nur in Särgen erdbestattet werden. Ausnahmen sind in fast allen Bundesländern aus religiösen Gründen möglich. Die Pflicht, menschliche Leichen in Särgen zu bestatten, gilt als selbstverständlich. Manche Landesgesetze schreiben die Sargpflicht nicht ausdrücklich vor, sondern regeln zum Beispiel nur die Beschaffenheit der Särge.

Regelung

Erdbestattung ist die Bestattung einer Leiche in einem Sarg in einer Grabstätte. Leichen sind nach Abschluss der Leichenschau einzusargen. Die örtliche Ordnungsbehörde kann Ausnahmen zulassen. (§§ 8 Abs. 5 S. 2, 13 Abs. 1 BestG)

Info

Auch bei der Feuerbestattung kann die Benutzung eines Sarges vorgeschrieben sein, nämlich bereits für den Transport des Leichnams zur Feuerbestattungsanlage. Der Leichnam muss (allein aus technischen Gründen) mitsamt dem Sarg eingeäschert werden; unter Umständen ist dies auch gesetzlich vorgeschrieben.

Regelung

Einäscherungen haben in einem hierfür geeigneten Sarg zu erfolgen (§ 16 Abs. 1 Satz 2 BestG).

Info

Für die Beisetzung der Totenasche muss ein verschließbares Gefäß (Urne) benutzt werden. Näheres ist in Verordnungen, Satzungen o.ä. geregelt. In einigen Bundesländern gibt es Ausnahmen (Verstreuen/Vergraben der Asche).

Regelung

Nach der Einäscherung ist die Asche unverzüglich in einer Urne zu verschließen (§ 9 Abs. 3 Satz 2 BestVO).

Info

Die Bestattungsgesetze regeln, wann ein Leichnam frühestens bestattet werden darf. Dieser Zeitpunkt richtet sich nach dem festgestellten Todeszeitpunkt. Die Regelung soll verhindern, dass die Leichenschau unter Zeitdruck stattfindet.

Regelung

Eine Leiche darf frühestens 48 Stunden nach Eintritt des Todes bestattet werden.
Ausnahmen sind möglich. (§ 15 Abs. 1 Satz 1 BestG, § 15 Abs. 2 Satz 1 BestG)

Info

Die Bestattungsgesetze regeln, wann ein Leichnam spätestens bestattet sein muss. Dieser Zeitpunkt richtet sich nach dem festgestellten Todeszeitpunkt.

Regelung

Die Erdbestattung muss innerhalb von zehn Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen.
Ausnahmen sind möglich. (§ 15 Abs. 1 Satz 2 BestG; § 15 Abs. 2 Satz 3 BestG)

Info

Die Bestattungsgesetze regeln, wann eine Einäscherung des Leichnams spätestens stattfinden muss. Dieser Zeitpunkt richtet sich nach dem festgestellten Todeszeitpunkt. Darüber hinaus regeln die meisten Bundesländer, innerhalb welcher Frist die Asche schließlich beigesetzt werden muss.

Regelung

Die Einäscherung muss innerhalb von zehn Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen.
Ausnahmen sind möglich. (§ 15 Abs. 1 Satz 2 BestG; § 15 Abs. 2 Satz 3 BestG)

Info

Leichenhallen und Räume oder Hallen für die Durchführung der Trauerzeremonie (Feierhallen) werden meist von den Gemeinden als Friedhofsträger unterhalten und gegen Gebühr zur Nutzung angeboten. Zunehmend häufiger gibt es aber auch private, von Bestattern oder Krematorien betriebene Räumlichkeiten als Leichen- und Feierhallen. Einzelheiten können in der jeweiligen Friedhofssatzung geregelt sein.

Regelung

Leichenhalle nur bei Friedhöfen und Einäscherungsanlagen möglich. Letztere kann mit behördlicher Genehmigung auch von einem rechtsfähigen Feuerbestattungsverein betrieben werden. (§§ 2 Abs. 1; 3 Abs. 1 BestG; § 16 Abs. 2 Satz 3; Abs. 3 Satz 2 BestG)

Info

Ein Leichnam im Sarg muss in einem Leichenwagen (gebräuchliche Definition: Fahrzeug, das zur Leichenbeförderung eingerichtet ist und ausschließlich hierfür verwendet wird, auch Bestattungsfahrzeug genannt) befördert werden.

Regelung

Es besteht Leichenwagenpflicht. Ausnahmen sind möglich. (§ 14 Abs. 2, 3 BestG;
§ 6 Abs. 1 BestVO)

Info

Vor jeder Bestattung wird ein Leichnam transportiert (befördert). In bestimmten Fällen muss, wenn die Gemeindegrenze überschritten wird, ein Leichenpass mitgeführt werden. Die Regelungen unterscheiden meist danach, ob bei der Beförderung die Grenzen zwischen Bundesländern oder zwischen Deutschland und einem anderen Staat überschritten werden.

Regelung

Bei Beförderung ins Ausland und unter bestimmten Voraussetzungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ist ein Leichenpass erforderlich. (§ 14 Abs. 4 BestG; § 7 BestVO)

Info

In allen Bundesländern ist durch Gesetz oder durch den Friedhofsträger festgelegt, wie lange die Grabstätte nicht erneut belegt werden darf. Diese Zeit gilt zugleich als Maßstab dafür, wie lange der Sarg nach der Bestattung nicht mehr bewegt werden soll. Ausnahmen sind möglich, wenn eine Umbettung beantragt und genehmigt wird.

Regelung

Die Mindestruhezeit beträgt 15 Jahre (§ 3 BestVO).

Info

Die Mindestruhezeit gilt auch als Maßstab dafür, wie lange eine Urne nach der Beisetzung nicht mehr bewegt werden soll. Ausnahmen sind möglich, wenn eine Umbettung beantragt und genehmigt wird.

Regelung

Die Mindestruhezeit beträgt 15 Jahre (§ 3 BestVO).

Info

Nach jedem Todesfall muss eine Leichenschau vorgenommen werden. Ist eine Einäscherung beabsichtigt, kann eine zweite Leichenschau erforderlich sein. Die Bezeichnung dieser zusätzlichen Maßnahme ist unterschiedlich.

Regelung

Besondere amtliche Leichenschau ist erforderlich (§ 8 Abs. 6 BestG; § 9 Abs. 1 S. 1 BestVO).

Info

Feuerbestattungsanlagen (Krematorien) befinden sich häufig in öffentlicher Trägerschaft. Sie können aber in den meisten Bundesländern auch von privaten Unternehmen betrieben werden.

Regelung

Errichtung und Betrieb können einem rechtsfähigen Feuerbestattungsverein übertragen werden (§ 16 Abs. 3 S. 2 BestG).

Info

In einigen Bundesländern ist es unter bestimmten Voraussetzungen möglich, dass die Totenasche ohne Verwendung einer Urne (in der Regel anonym) verstreut oder in der Erde vergraben wird.

Regelung

Es kann auch die Beisetzung der Asche in ober- oder unterirdischen Grabkammern, Totenhäusern, Grüften, Urnenwänden oder ähnlichen Einrichtungen vorgesehen werden. Ein Verstreuen oder Vergraben der Asche wird mit dieser Regelung nicht ermöglicht. (§ 8 Abs. 5 Satz 4 BestG)

Info

In keinem Bundesland ist es bislang erlaubt, dass die Angehörigen eine Urne in ihren Gewahrsam nehmen, ohne eine Urnenbeisetzung zu beabsichtigen.

Regelung

Nicht möglich (keine Regelung).

Info

In verschiedenen Bundesländern kann die Urne den Angehörigen zum Zweck des Transports zur Beisetzung ausgehändigt werden.

Regelung

Nur möglich, wenn eine Genehmigung zur Bestattung auf einem privaten Bestattungsplatz vorliegt (§ 9 Abs. 4 BestVO).

Info

In allen Bundesländern müssen Leichnam oder Asche auf Friedhöfen beigesetzt werden (hierunter zählen rechtlich betrachtet auch Bestattungswälder und Urnenkirchen). Eine Ausnahme ist die Seebestattung (Beisetzung der Totenasche) in Nord- und Ostsee. In einigen Bundesländern sind auch private Bestattungsplätze vorgesehen.

Regelung

Für Erdbestattungen und Feuerbestattungen sind Grabstätten erforderlich. Private Bestattungsplätze sind nur ausnahmsweise zuzulassen. (§ 8 Abs. 5 BestG; § 4 BestG)

Info

Die Seebestattung ist die Beisetzung der Asche (in einer speziellen Seebestattungsurne) auf dem Meer (in Deutschland Nord- und Ostsee). Das bedeutet in fast allen Fällen, dass eine Beförderung in ein anderes Bundesland (Leichenpass) erforderlich ist (meist wird nach der Einäscherung die Urne versandt).

Regelung

Nach dem Gesetz nicht möglich. Rheinland-Pfalz ist kein Küstenland, sodass dort praktisch auch keine Seebestattung in Betracht kommt. Selbstverständlich darf aber der Leichnam zum Zwecke einer Seebestattung in ein Küstenland überführt werden. (§ 8 Abs. 5 BestG)

Info

Nach dem Friedhofsrecht der Bundesländer können nur juristische Personen des öffentlichen Rechts Träger von Friedhöfen sein. In einigen Bundesländern können darüber hinaus private Friedhöfe genehmigt werden, die in den jeweiligen Bestattungsgesetzen auch Bestattungsplätze genannt werden.

Regelung

Unter bestimmten Voraussetzungen können private Bestattungsplätze eingerichtet werden (§ 1 Abs. 4 Nr. 4 BestG; § 4 Abs. 1 BestG).

Info

Bei einer Umbettung wird ein Sarg oder eine Urne von einer Grabstätte in eine andere auf demselben oder einem anderen Friedhof verlagert. Sie bedarf vor Ablauf der Ruhefrist einer behördlichen Genehmigung, die nur unter bestimmten Voraussetzungen erteilt wird.

Regelung

Umbettung ist mit schriftlicher Genehmigung möglich (§ 17 Satz 1 BestG).