Änderungen im Sächsischen Bestattungsgesetz verabschiedet

| Bestattungsgesetz

In der Sitzung vom 13.05.2009 hat der Landtag des Freistaates Sachsen Ändeurngen im Bestattungsgesetz beschlossen.
Das Sächsische Bestattungsgesetz war seit 1994 größtenteils unverändert in Kraft. Seit dieser Zeit hat sich die Gesellschaft an vielen Stellen verändert, z.B. durch eine zunehmende Säkularisierung der Gesellschaft, eine steigende Zahl von Verstorbenen ohne Angehörige, unterschiedliche Familienmodelle und an die zunehmende Abkehr von den traditionellen Begräbnisformen. All diese Faktoren haben Einfluss auf die Bestattungskultur.

Daneben haben sich im Laufe der Zeit herausgestellt, dass einige Regelungen unpraktikabel sind. Aus diesen Gründen sollte das Sächsische Bestattungsgesetz überarbeitet werden.

Die nun beschlossene Gesetzänderung hält an den Grundzügen des Bestattungsgesetzes fest. So wird es vor allem auch weiterhin den Bestattungszwang auf kirchlichen und kommunalen Friedhöfen geben, denn die Totenruhe soll wie bisher unter dem Schutz der Gemeinschaft stehen und nicht zur Privatangelegenheit werden. Den Wünschen der Bürgerinnen und Bürger unter anderem nach naturnahen Begräbnisformen soll auf den Friedhöfen nachgekommen werden.

Folgende Änderungen sind zu erwähnen:

  1. Künftig soll die erste Leichenschau auch durch einen Facharzt für Rechtsmedizin durchgeführt werden können. Mit dieser Option soll eine qualitative Verbesserung der ärztlichen Leichenschau erreicht werden, weil Rechtsmediziner aufgrund ihrer größeren Sachkenntnis sehr viel früher mögliche Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod aufdecken können. Wenn ein solcher nicht natürlichen Tod ausgeschlossen werden kann, soll die zweite Leichenschau entfallen.
     
  2. Um eine zweite Leichenschau durch die Kremierung der Leiche im Ausland nicht mehr umgehen zu können, muss künftig immer eine zweite Leichenschau vor Verbringung der Leiche zur Einäscherung ins Ausland vorgenommen werden.
     
  3. Eine überarbeitete Fassung der Todesbescheinigungen soll das Ausfüllen, bei dem es in der Vergangenheit immer wieder Fehler gegeben hat, vereinfachen. Damit soll die Arbeit der Gesundheitsämter, die die Todesbescheinigung auf Schlüssigkeit überprüfen, vereinfacht und die Todesursachenstatistik aussagekräftiger gemacht werden.
     
  4. Mit der Einführung einer sog. Verwaltungssektion sollen die Fälle erfasst werden, bei denen zwar keine Anhaltspunkte für ein Fremdverschulden vorliegen, es aber ein erhebliches medizinisches Interesse an der Aufklärung der Todesursache gibt.
     
  5. Alle totgeborenen Kinder sollen würdevoll bestatten werden können. Eltern von Fehlgeborenen bekommen daher das Recht, diese individuell zu bestatten, und zwar unabhängig von Gewicht und Alter. Damit können sich Eltern in dieser schwierigen Situation einen Ort der Trauer schaffen. Fehlgeborene, die nicht individuell bestattet werden, sollen in einer Sammelbegräbnisstelle beigesetzt werden.
     
  6. Neu eingefügt wird eine Regelung zur Zuständigkeit nach dem Gräbergesetz für die im Freistaat befindlichen Kriegsgräber. Auch wenn die Kommunen diese Grabpflege schon jetzt erledigen, sollte es eine klare gesetzliche Regelung geschaffen werden.
     
  7. Es wird eine neue Frist eingeführt, um die Totenruhe zu sichern. Das Bestattungsgesetz sieht nun für Urnen eine Beisetzungsfrist von sechs Monaten vor. Außerdem besteht nun eine einheitliche Frist von acht Tagen für die Bestattung bzw. Einäscherung.