Bestattungsvorsorge und Sozialrecht
Erschienen März 2026

Regelmäßig haben Bestattungsverträge auch eine sozialrechtliche Relevanz, wenn der oder die Auftraggeber Empfänger von Sozialhilfeleistungen sind. Denn dann kann dem Auftraggeber ein Anspruch auf eine sog. Sozialbestattung gemäß § 74 SGB XII zustehen. Aber auch bei einem Bestattungsvorsorgevertrag kann die Rechtsprechung der Sozial- und Verwaltungsgerichte relevant sein, wenn der/die Auftraggeber/in Sozialleistungen erhält.
So hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in einer Grundsatzentscheidung im Jahr 2003 (BVerwG, Urteil v. 11.12.2003, Az. 5 C 84/02) klargestellt, dass eine „angemessene“ finanzielle Vorsorge für den Todesfall (Bestattung, Grabpflege) im Fall des Bezuges von Sozialhilfe zu verschonen ist. Nach der Änderung der Rechtslage durch die so genannten Hartz-Reformen wurde diese Rechtsprechung vom Bundessozialgericht (BSG) im Jahr 2008 (BSG, Urteil v. 18.03.2008, Az. B 8/9b SO 9/06 R) bestätigt. Die Gerichte leiten seitdem ihre Vorgabe aus der Härtefallregelung des § 90 Abs. 3 S. 1 SGB XII her. Nach dieser Vorschrift darf die Sozialhilfe nicht vom Einsatz oder der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für denjenigen, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine Angehörigen eine Härte bedeuten würde.
Verschont wird eine Vorsorge für den Todesfall allerdings nur,
- wenn die für eine Bestattung und/oder Grabpflege vorgesehenen Vermögensteile eine vertragliche Vereinbarung getroffen wurde, die eine andere Verwendung ausschließt oder zumindest wesentlich erschwert (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 19.03.2009, Az. L 9 SO 5/07).
- Die ausschließliche Zweckbestimmung soll eindeutig und verbindlich und in einer zum Nachweis geeigneten Form festgelegt sein (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 16.11.2009, Az. 12 A 1363/09).
- Der betreffende Vermögensteil muss vom übrigen Vermögen getrennt sein (LSG Hamburg, Urteil v. 23.02.2009, Az. L 4 SO 17/08).
- Die Zweckbestimmung zur Sicherung von Bestattung und Grabpflege darf darüber hinaus nicht rein subjektiv sein, sondern muss objektiv erkennbar sein (LSG Thüringen, Urteil v. 23.05.2012, Az. L 8 SO 85/11; SG Aachen, Urteil v. 01.10.2013, Az. S 20 SO 98/13).
Anerkannt wurden zum Beispiel solche schriftlichen Vorsorgeverträge, die einen Treuhänder vorsehen, welcher die Verwendung des Vermögens für den Vorsorgezweck sicherstellt (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 16.11.2009, Az. 12 A 1363/09).
Neben der verbindlichen und eindeutigen Zweckbestimmung ist die (finanzielle) Angemessenheit ein weiterer zu beachtender Aspekt. So steht im Mittelpunkt der Gerichtsentscheidungen auch die zulässige und deshalb zu verschonende Höhe der Grabpflege- und Bestattungskosten. Für die zulässige Höhe der Kosten sind insbesondere folgende Kriterien entscheidend:
- Die örtlichen Gegebenheiten (nicht vermeidbare Gebühren) am Sterbeort bzw. ausdrücklich gewünschten Bestattungsort.
- Der Preis einer Sozialbestattung nach § 74 SGB XII. Das Doppelte des Betrages der entsprechenden örtlichen Richtlinien/Praxis soll nicht überschritten werden.
- Zum Teil werden die Lebensverhältnisse des Verstorbenen berücksichtigt. Dies lehnen einige Gerichte jedoch auch ab.
- Beachtlich sind auch die von der Stiftung Warentest ermittelten durchschnittlichen Bestattungskosten in Höhe von ca. 7.000 Euro.
Die folgende Liste zeigt Gerichtsurteile, welche Bestattungsvorsorgeverträge und Sterbegeldversicherungen zum Gegenstand hatten, auf. Aus jedem Gerichtsurteil ergibt sich der zumindest im gerichtlichen Zuständigkeitsbereich angemessene Schonbetrag:
- LSG Schleswig-Holstein, 01.10.2008, L 9 B 246/08: 6.500 Euro
- SG Hildesheim, 24.07.2009, S 34 SO 75/07; OVG Münster (12 A 1363/09): 6.500 Euro
- VG Münster, 22.09.2009, 6 K 1044.08: 5.500 Euro
- OVG Münster, 16.11.2009, 12 A 1363/09: 6.000 Euro
- SG Aachen, 11.10.2012, S 20 SO 134/10: 8.800 Euro
- OVG NRW, 27.02.2013, 12 A 1255/12: 6.069 Euro
- VG Aachen, 24.09.2013, 2 K 1832/11: 6.068 Euro
- SG Aachen, 01.10.2013, S 20 SO 98/13: 4.000 Euro bis 6.000 Euro
- LG Duisburg, 27.01.2014, 12 T 17/14: 5.000 Euro
- SG Karlsruhe, 24.11.2015, S 4 SO 370/14: 5.001 Euro
- LG Fulda, 27.10.2016, 5 T 195/1614: 8.797 Euro
- SG Gießen, 25.07.2017, S 18 SO 160/16: 5.000 Euro
- SG Düsseldorf, 18.04.2018, S 17 SO 572/17: 8.000 Euro
- SG Frankfurt, 08.05.2018, S 27 SO 274/15: 8.500 Euro
- VG Arnsberg, 08.05.2018, 9 K 6458/16: 7.000 Euro
- SG Gießen, 14.08.2018, S 18 SO 65/16: 5.000 Euro
- VG Düsseldorf, 13.09.2018, 21 K 8321/17: 10.000 Euro
- LSG Saarland, 22.11.2018, L 11 SO 12/17: 5.200 Euro
- VG Münster, 21.12.2018, 6 K 4230/17: 10.500 Euro
- VG Münster, 25.05.2020, 6 K 53/20: 6.000 Euro
- OVG NRW, 25.05.2021, 12 A 2454/18: 7.000 Euro
- LSG NRW, 10.03.2022, L 9 SO 136/19: 5.000 Euro
- SG Heilbronn, 07.06.2022, S 2 SO 236/21: 8.700 Euro bis 9.100 Euro
- VG Köln, 19.07.2022, 21 K 1885/21: 7.000 Euro
- BSG, 20.09.2023, B 8 SO 22/22 R: 8.000 Euro
- LSG NRW, 19.09.2024, L 9 SO 16/22: 5.400 Euro
- BSG, 18.12.2024, B 8 SO 8/23 R: 5.000 Euro
Hinweis für Vorsorgeverträge: Eine detaillierte Auflistung der Bestattungswünsche und der üblichen Kosten, kann hilfreich sein. Deren finanzielle Absicherung ist nämlich, sofern die Wünsche angemessen sind, von den Sozialbehörden zu akzeptieren. Des Weiteren kann eine Sterbegeldversicherung/ein Bestattungsvorsorgevertrag auch aus dem Grund zu verschonen sein, dass eine Kündigung völlig unwirtschaftlich wäre. Das Bundessozialgericht hat dies bei Verlusten von zehn Prozent (Verhältnis Rückkaufwert zu eingezahlten Beiträgen) jedoch abgelehnt (BSG, Urteil v. 18.03.2008, Az. B 8/9b SO 9/06 R). Bei zehn Prozent könne noch nicht von „völliger Unwirtschaftlichkeit“ gesprochen werden. Spätestens bei mehr als 18 Prozent ist allerdings eine solche Unwirtschaftlichkeit der Auflösung anzunehmen.
Fazit: Bestattungsvorsorgeverträge/Sterbegeldversicherungen bis zu einem Betrag von 5.000 Euro dürften grundsätzlich zu verschonen sein. Auszugehen hat man aber im Einzelfall von den im Rahmen einer beantragten Sozialbestattung vom Sozialhilfeträger gemäß § 74 SGB XII zu tragenden Kosten, welche „angemessen zu erhöhen“ sind, um eine „angemessene Bestattung“ zu ermöglichen. Entsprechend der nordrhein-westfälischen Rechtsprechung (vgl. OVG NRW, Beschluss v. 27.02.2013, Az. 12 A 1255/12) ist unter Umständen eine Verdopplung der regional für eine Sozialbestattung als angemessen angesehenen Kosten durchaus möglich.