Geändertes Bestattungsgesetz in Baden-Württemberg in Kraft getreten

Neu: Seebestattung und Begräbnis ohne Sarg

| Bestattungsgesetz

Das im Kern seit 1970 unveränderte Gesetz über das Friedhofs- und Leichenwesen wurde an einigen Stellen geändert, ohne dass eine wirkliche Reform dabei herausgekommen ist. In vieler Hinsicht wurde das Bestattungsgesetz auf den gegebenen Rechtsstand in anderen Bundesländern gebracht.
Exemplarisch kann hierfür die erstmalige Einführung von Definitionen für Erd-, Feuer- und Seebestattung genannt werden oder die Einführung der Seebestattung als Beisetzungsmöglichkeit. Auch dass der Wille des Verstorbenen bei der Wahl der Bestattungsart maßgebend ist, ist keine Neuerung. Wie in anderen Bundesländern bereits seit längerem statuiert, zollt nun auch Baden-Württemberg dem im Jahr 2001 in Kraft getretenen Lebenspartnerschaftsgesetz Tribut und fügt den Lebenspartner / die Lebenspartnerin in die Gruppe der Angehörigen ein. Damit einher gehen Pflichten zur Leichenschau oder zur Bestattung.

Die Bestattungspflicht wird nun auf "totgeborene Kinder" und bei der Geburt verstorbener Leibesfrüchte von mindestens 500 g erweitert. Ein Recht zur Bestattung wird nun auch Eltern von Fehlgeburten mit einem Körpergewicht unter 500 g eingeräumt.
Während des Gesetzgebungsverfahrens war diskutiert worden, den Eltern hierbei auch die Möglichkeit einer Bestattung auf dem eigenen Grundstück zuzugestehen. Letztendlich bleibt es aber beim grundsätzlichen Friedhofszwang.

Demgegenüber wird der Sargzwang in Ausnahmefällen gelockert. Wenn die Religionszugehörigkeit eine Bestattung ohne Sarg vorsieht, ist es künftig möglich, den Deckel beim Begräbnis abzunehmen und neben den Sarg in das Grab zu legen. Die weitergehende Forderung der Fraktion der Grünen nach Abschaffung des Sargzwangs wurde jedoch abgelehnt.

Eine kurze Zusammenfassung der Änderungen in Stichworten sowie den aktuellen Gesetzestext finden Sie hier: