Friedhofssatzung verhindert Beisetzung im Familiengrab trotz testamentarischer Verfügung
Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg

Das Verwaltungsgericht (VG) Würzburg hat im Dezember 2024 in einem Urteil darauf hingewiesen, dass der letzte Wille, an einem bestimmten Ort bestattet zu werden, nicht immer erfüllt werden kann. Auch wenn Verstorbene in ihrem Testament den Erben zur Auflage gemacht haben, wo und wie ihre Bestattung erfolgen soll, kann dies an einer Friedhofssatzung scheitern.
Im vom VG Würzburg entschiedenen Rechtsstreit war von der Verstorbenen in einem notariellen Testament gegenüber den Erben verfügt worden, dass sie „im Familiengrab der Familie per Urnenbestattung“ bestattet werden wollte. Die Erben entsprachen der testamentarischen Auflage der Verstorbenen und stellten den erforderlichen Antrag zur Durchführung der Bestattung bei der Friedhofsverwaltung. Gemäß § 10 Abs. 5 Satz 1 der Friedhofssatzung der Gemeinde können Ehegatten, Kinder, Eltern und unverheiratete Geschwister eines Grabnutzungsberechtigten in einem Grab bestattet werden. In dem Familiengrab waren bereits der Zwillingsbruder und andere Mitglieder der Familie der Verstorbenen beerdigt worden.
Der Antrag wurde aber mit der Begründung abgelehnt, dass die Verstorbene zuletzt nicht in der Gemeinde lebte und früher verheiratet gewesen war. Gegen diesen Ablehnungsbescheid reichten die Erben und die am Grab zur Nutzung berechtigte Schwägerin der Verstorbenen Klage ein. Die Verstorbene war zu diesem Zeitpunkt eingeäschert, aber noch nicht bestattet. Die Urne wurde beim Bestatter verwahrt. Die Kläger verwiesen darauf, dass die Verstorbene die Bestattung in dem Grab per Testament verfügt habe, aus der Gemeinde stammt, früher dort gelebt habe und zudem bereits seit 2010 Witwe gewesen sei. Sinn der Friedhofssatzung sei außerdem, dass Familien das Recht darauf hätten, das die Familienmitglieder gemeinsam beerdigt werden.
Die Klage hatte dennoch keinen Erfolg. Das VG Würzburg wies die Kläger darauf hin, dass ein Recht auf Bestattung in der Gemeinde für Personen, die weder zuletzt Gemeindeeinwohner waren noch im Gemeindegebiet verstorben sind oder Grabnutzungsberechtigte waren, nur ausnahmsweise bestehen könne. Ein Bestattungsanspruch ergab sich demgemäß aus § 10 Abs. 5 Satz 1 der Friedhofssatzung nicht. Die Verstorbene war weder zuletzt Gemeindeeinwohnerin, noch war sie im Gemeindegebiet verstorben; Grabnutzungsberechtigte war sie auch nicht.
Eine Berechtigung ergab sich nach Ansicht des Gerichts auch aus einem entsprechenden Verwandtschaftsverhältnis nicht. Selbst wenn man auf den früheren Grabnutzungsberechtigten, den Zwillingsbruder der Verstorbenen, abstellen würde, ergebe sich kein Recht zur Bestattung nach § 10 Abs. 5 Satz 1 Friedhofsatzung. Die Verstorbene war nicht unverheiratet. Sie hatte bereits 1975 geheiratet. Zwar war sie seit 2010 verwitwet. Zweck der Regelung in der Satzung sei jedoch, so das Gericht, unverheirateten Geschwistern eine Bestattung bei ihrer Familie, insbesondere bei ihren Eltern, zu ermöglichen. Durch eine Heirat würde jedoch eine neue Familie gegründet.
Die Kläger hatten auch keinen Anspruch auf eine ausnahmsweise Zulassung der Bestattung. Hinsichtlich der Ausnahmegenehmigung war der Gemeinde in § 10 Abs. 5 Satz 2 der Satzung Ermessen eingeräumt. Zwar sieht Art. 1 Abs. 2 Bestattungsgesetzes von Bayern vor, dass für Art, Ort und Durchführung einer Bestattung der Wille des Verstorbenen maßgeblich ist. Dennoch änderte die Auflage der Verstorbenen in ihrem notariellen Testament hinsichtlich ihrer Bestattung nichts an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Friedhofsverwaltung. Nach Ansicht des VG Würzburg kann eine Auflage in einem Testament keinen Anspruch auf die gewünschte Bestattung begründen. Eine testamentarische Verfügung geht der Satzung einer Gemeinde nicht vor.
Quelle: VG Würzburg, Urteil v. 04.12.2024, Az. W 2 K 23.1784
Hinweis von Aeternitas:
Grundsätzlich sollten Bestattungswünsche besser nicht im Testament festgehalten werden, sondern in einer gesonderten Bestattungsverfügung. Ein Testament wird in der Regel erst einige Wochen nach dem Tod eröffnet - wenn die Bestattung anders als im hier geschilderten Fall häufig bereits vollständig abgeschlossen ist.