Stellungnahme zur geplanten Reform des sächsischen Bestattungsgesetzes
Aeternitas sieht Fortschritte, aber auch weiteren Änderungsbedarf

Das Bundesland Sachsen hat eine Reform des Bestattungsgesetzes auf den Weg gebracht. Ein entsprechender, vom Kabinett freigegebener Referentenentwurf liegt vor und wird nun im weiteren parlamentarischen Verfahren beraten. Im Rahmen einer schriftlichen Anhörung durfte auch Aeternitas eine Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf abgeben. Die ausführliche Stellungnahme veröffentlichen wir hier als PDF-Datei, einige ausgewählte Punkte legen wir im Folgenden kurz dar.
Verschiedene Details sollen nicht im reformierten Bestattungsgesetz, sondern in einer neuen Verordnung geregelt werden. Hierzu liegt noch kein Entwurf vor. Nach den Erfahrungen aus Rheinland-Pfalz bei der Reform des dortigen Bestattungsgesetzes im Jahr 2025 plädieren wir dafür, in Sachsen bis zum Inkrafttreten des neuen Bestattungsgesetzes auch eine entsprechende angepasste Verordnung zu erlassen. In Rheinland-Pfalz gab es über Monate Unsicherheiten bei der Umsetzung des neuen Gesetzes, weil die ergänzende Verordnung erst später ausformuliert wurde und in Kraft trat.
Im vorliegenden Gesetzentwurf grundsätzlich zu begrüßen ist, dass an einigen Stellen im Gesetz floskelhafte Beschreibungen gestrichen wurden, deren Regelungs- und rechtlicher Gehalt zu unbestimmt war (zum Beispiel das „sittliche Empfinden der Allgemeinheit“).
Sinnvoll ist ebenso die Verlängerung der Frist zur Überführung eines Leichnams auf 36 Stunden und damit die Anpassung an die Rechtslage in (fast) allen anderen Bundesländern – insbesondere um eine persönliche Abschiednahme, zum Beispiel im Rahmen einer Hausaufbahrung, zu ermöglichen.
Positiv sieht Aeternitas darüber hinaus die geplante Verlängerung der Bestattungsfrist auf 10 (wie in vielen anderen Bundesländern) oder gar 12 Tage.
Im Sinne eines zeitgemäßen Bestattungswesens besonders hervorzuheben ist die im Gesetzentwurf aufgenommene Vereinfachung von Umbettungen. Dass in Zukunft der mutmaßliche Wille der verstorbenen Person als Voraussetzung für die Zulassung einer Umbettung ausreichen soll, ist bürger- und praxisnah und entspricht den Bedürfnissen einer zunehmend mobilen Gesellschaft.
Zumindest einen großen Fortschritt stellt die Möglichkeit dar, einen Teil der Totenasche entnehmen zu dürfen (solange der „überwiegende Teil“ auf einem Friedhof beigesetzt wird). Allerdings ist bisher noch unklar, was genau unter einer anschließenden „würdigen Verwendung“ zu verstehen ist. Dass die Teilung der Asche bereits im Krematorium vorgenommen werden soll, erscheint grundsätzlich praxisnah. Dass diese jedoch laut den Anmerkungen zur Gesetzesänderung „unter öffentlich-rechtlicher“ Aufsicht vorgenommen werden soll, erscheint in der Praxis angesichts auch in Privatrechtsform betriebener Krematorien kaum umsetzbar.
Darüber hinaus plädiert Aeternitas dafür, die bestehende Friedhofspflicht in weitaus größerem Umfang zu lockern – wie es zum Beispiel letztes Jahr in Rheinland-Pfalz beschlossen wurde. Angesichts der bestattungskulturellen Veränderungen und der veränderten Einstellungen und Wünsche vieler Menschen spricht nichts dagegen, im Rahmen der Reform weitere Optionen ins Gesetz aufzunehmen, wie zum Beispiel die „Flussbestattung“ als Aschebeisetzung in Flüssen, das Ausbringen der Asche außerhalb von Friedhöfen und die Urnenaushändigung zur privaten Aufbewahrung.
Nicht weit genug geht nach Ansicht von Aeternitas die – begrüßenswerte – Lockerung der Sargpflicht. Die Pflicht zur Beisetzung im Sarg sollte nicht nur aus religiösen oder weltanschaulichen Gründen aufgehoben werden, sondern darüber hinaus für alle Menschen, die sich dies zu Lebzeiten so gewünscht haben. Voraussetzung könnte hier eventuell eine vorliegende schriftliche Verfügung sein.
Kritisch sieht Aeternitas, dass bei den „bestattungsverantwortlichen Personen“ vorgesehen ist, dass „der Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft“ bestattungspflichtig sein soll. Bedenken bestehen hier unter anderem deshalb, weil die Bestattungspflicht von Partnerinnen/Partnern einer auf Dauer angelegten nicht ehelichen Lebensgemeinschaft nicht bundeseinheitlich geregelt ist und eine Kollision mit dem grundrechtlichen Gleichheitsgrundsatz vorliegt. Problematisch erscheint darüber hinaus, dass die Eigenschaft und die Verpflichtung eines Partners einer auf Dauer angelegten nicht ehelichen Lebensgemeinschaft aus einer Vermutung hergeleitet wird, daran aber eine grundrechtsrelevante Handlungsverpflichtung geknüpft wird. Die bestattungspflichtige Person sollte bezogen auf den Zeitpunkt der Bestattung zweifelsfrei bestimmbar sein.
Nicht sinnvoll erscheint, dass die bestattungsverantwortliche Person die Kosten tragen soll. Hier kollidiert das Bestattungsgesetz mit der Kostentragungspflicht der Erben nach § 1968 BGB. Soweit nur die Kostentragung gemeint ist, die sich aus der jeweiligen Pflicht zur Veranlassung zum Beispiel der Leichenschau oder der Bestattung ergibt, erscheint diese Bestimmung entbehrlich, weil eine Kostentragungspflicht entweder zwangsläufig (durch Veranlassung) entsteht oder auf ordnungsrechtlicher Basis im Rahmen einer Ersatzvornahme („unmittelbare Ausführung“) zu bestimmen ist.
Als rechtlich höchst zweifelhaft stuft Aeternitas ein, dass im Gesetz in bestimmten Fällen die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage ausgeschlossen werden soll.
Bei anvisierten der Definition von Tot- und Fehlgeburten ist infrage zu stellen, inwieweit hier eine weitere Gewichtsgrenze von 1.000 Gramm sinnvoll ist, die nicht mehr Klarheit, sondern mehr Unsicherheit und Unübersichtlichkeit schafft.
Grundsätzlich sinnvoll (aber im Gesetzentwurf nicht vorgesehen) wäre es, die Mindestruhefrist für Totenaschen im Vergleich zu der für Leichen deutlich verkürzen. Als Vorbild könnte hier Rheinland-Pfalz dienen, das seit letztem Jahr für Totenasche nur noch eine Mindestruhefrist von 5 Jahren vorsieht.