Urteil: Werbung für Urnenherausgabe unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt

Zweite Instanz hebt Verbot für ein Bestattungsunternehmen auf

Justitia-Statue mit verbundenen Augen und Waage in der Hand

Das Kammergericht Berlin hat sich bereits am 18.02.2025 in einem Urteil mit der Werbung eines ortsansässigen Bestattungsunternehmens befasst. Das Unternehmen hatte Berufung gegen eine vorinstanzliche Entscheidung des Landgerichts eingereicht - am Ende erfolgreich. Zuvor war dem Bestattungsunternehmen per einstweiliger Verfügung untersagt worden, mit der Behauptung zu werben „in Brandenburg ist es legal, die Asche den sorgeberechtigten Angehörigen herauszugeben und/oder Bestatter:innen aus Berlin können problemlos nach Brandenburg fahren, um dies zu ermöglichen und/oder in Brandenburg dürfen Bestatter:innen die Asche an Familien herausgeben“. Dies wurde so von dem Unternehmen auf Plakaten sowie auf der Internetplattform TikTok unter Verweis auf einen Hashtag veröffentlicht.

Die vom KG Berlin zu beurteilenden Plakate erzeugten den Eindruck, dass ein Bestatter nach der Einäscherung einer Leiche die Totenasche ohne Weiteres an die Angehörigen herausgeben darf, obwohl dies nach dem geltenden Bestattungsgesetz nicht zulässig ist. Denn nach einer Einäscherung darf eine Urne nur zum Zweck der Beisetzung ausgehändigt werden, wobei bis auf wenige Ausnahmen grundsätzlich Friedhofszwang gilt. Das KG Berlin bestätigte deshalb, dass die beanstandeten Plakate einen irreführenden Eindruck erweckten.

Dennoch hob das KG Berlin die vom Landgericht ausgesprochene Verbotsverfügung wieder auf. Nach Ansicht des KG Berlin hatten die beanstandeten Behauptungen keinen Einfluss auf geschäftliche Entscheidungen von Verbrauchern. Sie veranlassten Verbraucher nach Ansicht des KG Berlin lediglich dazu, den Hashtag im Internet aufzurufen und sich mit den dort veröffentlichten Inhalten zu befassen.

Zum Hintergrund:

Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG kann, wer eine nach § 3 UWG unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Nach § 3 Abs. 1 UWG sind unlautere geschäftliche Handlungen unzulässig. Unlauter handelt gemäß § 5 Abs. 1 UWG, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, einen Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Eine geschäftliche Handlung ist gemäß § 5 Abs. 2 UWG irreführend, wenn sie unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung enthält. Eine Irreführung gemäß § 5 Abs. 1 UWG liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) vor, wenn der Eindruck, den eine Werbung erzeugt, mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmt (BGH, Urteil v. 02.06.2022, Az. I ZR 93/21).

Die Handlung muss darauf gerichtet sein, durch Beeinflussung der geschäftlichen Entscheidung der Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer den Absatz oder Bezug von Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens zu fördern (vgl. BGH, Urteil v. 09.09.2021, Az. I ZR 90/20 u. I ZR 126/20). Es ist ein Indiz für einen Verstoß gegen das UWG, wenn die beanstandete Handlung in bewusst irreführender Weise auf die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers Einfluss nimmt (Köhler/Feddersen, UWG, 43. Aufl. 2025, § 2 Rn. 2.54).

Quelle: KG Berlin, Urteil v. 18.02.2025, Az. 5 U 18/24