Weiter kein Ausschluss von Grabsteinen aus Kinderarbeit

Nordrhein-Westfalen verschleppt Zertifizierungsverfahren

| Pressemitteilung

Seit fast vier Jahren sollen in Nordrhein-Westfalen nur noch Grabsteine erlaubt sein, die nachweislich ohne Einsatz von Kinderarbeit produziert wurden. Bislang wurde jedoch kein gültiges Zertifizierungsverfahren etabliert.

Königswinter, 25.04.2019 - In Nordrhein-Westfalen dürfen Grabsteine aus Ländern, in denen Kinderarbeit nicht konsequent verfolgt wird, weiterhin ohne Einschränkung aufgestellt werden. Letztlich bleibt es den Kunden überlassen, die Unbedenklichkeit eines Grabmals und die Zuverlässigkeit der vorhandenen Zertifikate zu erfragen und einzuschätzen - was die Kunden häufig überfordern wird. Das bereits für Mai 2015 geplante Zertifizierungsverfahren lässt weiter auf sich warten. Eine Anfrage von Aeternitas, der Verbraucherinitiative Bestattungskultur, bei der zuständigen Staatskanzlei bezüglich des weiteren Zeitplans blieb ergebnislos.

Nach einem Beschluss der damaligen rot-grünen Landesregierung sollte ab Mai 2015 der Paragraph 4a, "Grabsteine aus Kinderarbeit" des Landesbestattungsgesetzes wirksam werden. Damit sollte Kinderarbeit bei der Produktion von Grabsteinen für Friedhöfe in diesem Bundesland ausgeschlossen werden. Bis zum anvisierten Termin konnte jedoch nicht geklärt werden, für welche Produktionsländer entsprechende Zertifikate erforderlich sein und welche Zertifikate als zuverlässig gelten sollten. Die Umsetzung wurde deshalb im März 2015 bis auf weiteres ausgesetzt. Der entsprechende Runderlass gilt bis heute.

Unter der seit 2017 regierenden schwarz-gelben Koalition schien Bewegung in die Sache zu kommen. In einem weiteren Runderlass aus dem September 2018 wurde aufgrund vorliegender Gutachten vier Länder genannt, für die Zertifikate gefordert werden sollten: China, Indien, Philippinen und Vietnam. Ab Februar 2019 sollte demnach auch die Anerkennung der Zertifizierungsstellen und der jeweiligen Überprüfungsverfahren abgeschlossen sein und schließlich der Paragraph 4a angewendet werden können. Da dies weiterhin nicht der Fall ist, bleibt die Unsicherheit bei Kunden, Steinmetzen und Friedhofsverwaltungen weiter bestehen.

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