Gestaltungsvorschriften für Grabmale

Das Recht individueller Grabgestaltung unterliegt wegen des Gemeinschaftscharakters eines Friedhofs gewissen Beschränkungen, die in den jeweiligen Friedhofssatzungen festgelegt werden. Nicht selten wird dabei das Aufstellen persönlicher gestalteter Grabmale jedoch zu sehr erschwert.

Jedes Grabmal muss von der Friedhofsverwaltung genehmigt werden, bevor es aufgestellt werden darf. Anforderungen an die Gestaltung oder das Material eines Grabmals sollen einem einheitlichen Gesamtbild eines Friedhofs dienen und dabei helfen, Gestaltungen zu vermeiden, die von Besuchern als störend empfunden werden könnten. Dem Wunsch nach Einheitlichkeit entgegen steht das berechtigte Bedürfnis nach individueller Gestaltung.

Aeternitas kritisiert, dass viele Friedhofssatzungen zu strenge Vorgaben beinhalten, und fordert mehr Freiräume für persönlich gestaltete, farbenfrohe und formenreiche Grabmale aus verschiedenen Materialien, um ein individuelles Gedenken zu ermöglichen. Die in vielen Satzungen üblichen kleinlichen Vorgaben zu Material, Höhe, Breite und Stärke eines Grabmals sollten der Vergangenheit angehören. Solche Vorschriften entsprechen nicht dem in Artikel zwei des Grundgesetzes festgeschriebenen Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit. Die Forderung nach mehr Freiheiten geht auch an die Rechtsprechung: Landen Streitfälle wegen der Gestaltung eines Grabmals vor Gericht, sollten individuelle Bedürfnisse stärker berücksichtigt werden, als es bisher der Fall ist. Die hier formulierten Forderungen können im Übrigen auf die gesamte Gestaltung der Gräber, insbesondere auch die Bepflanzung übertragen werden. Überflüssige Gestaltungsvorschriften gehören hier ebenso auf den Prüfstand.

Der Würde des Ortes Friedhof widersprechen nur solche Gestaltungen, die geeignet sind, die Empfindungen der Mehrheit der Friedhofsbesucher bzw. mindestens eines Durchschnittsbesuchers zu verletzen. Wenn ein Grabmal lediglich außergewöhnlich gestaltet ist und damit einzelnen oder auch vielen Friedhofsbesuchern nicht gefällt oder sein Anblick vielleicht zum Nachdenken anregt, sollte dies einer Genehmigung nicht im Wege stehen. Dass sich Grabmale in die Umgebung einfügen sollen, verhindert bei zu strenger Interpretation jegliche der Norm abweichende Gestaltung. Dies kann nicht der Anspruch eines bürger freundlichen, attraktiven Friedhofs sein.

Im Übrigen haben Friedhofsverwaltungen die Möglichkeit, eigene Grabfelder mit speziellen Vorschriften  auszuweisen, um auch dem Bedürfnis nach Einheitlichkeit zu entsprechen. Dort darf eine besondere einheitliche Gestaltung im Vordergrund stehen, mit besonders strengen Anforderungen an das Material und die Gestaltung der Grabmale. Gründe dafür können zum Beispiel ein der örtlichen Tradition entsprechendes Friedhofsbild sein oder die Realisierung des Denkmalschutzes. Auch spezielle Gemeinschaftsgrabanlagen unterliegen meist einem einheitlichen gestalterischen Konzept. Voraussetzung ist allerdings, dass bei der Auswahl der Grabstelle Alternativen angeboten  werden. Gewährleistet werden kann dies dadurch, dass Grabfelder ohne besondere Anforderungen zur Verfügung stehen („Zwei-Felder-Wirtschaft“). Zu hinterfragen ist aber auch bei Grabfeldern mit speziellen Vorschriften, ob die bestehenden Regeln tatsächlich noch zeitgemäß sind und von der Bevölkerung angenommen werden. Lockerungen sind hier mitunter notwendig.

Aeternitas, September 2019