Baden-Württemberg - Bestatten in Deutschland

Diese Übersicht will auf viele wichtigen Fragen des Friedhofs- und Bestattungsrechts erste Antworten geben.

Friedhofs- und Bestattungsrecht zählt zur Gesetzgebungskompetenz der Bundesländer. Daher können sich einige Regelungen zu einer bestimmten Frage von Bundesland zu Bundesland unterscheiden.

Unter "Info" wird zunächst kurz länderunabhängig erläutert, worum es bei den einzelnen Stichwörtern geht.

Unter "Regelungen" werden die in dem betreffenden Bundesland anzutreffende Regelung dargestellt. Die "Regelung" kann oft nicht alle Einzelheiten und alle im Gesetz geregelten Ausnahmen wiedergeben. Es empfiehlt sich deshalb, auch dem Hinweis auf die Fundstelle im Gesetz nachzugehen. Den Gesetzestext selbst können Sie unter dem Link "Alle Informationen zum Bestattungsgesetz in Baden-Württemberg" einsehen.

Legende

ja / möglich
ja, aber / möglich, aber
nein / nicht möglich

Bestattung

Info

Es ist gesetzlich vorgeschrieben, dass jeder menschliche Leichnam bestattet werden muss.

Regelung

Jeder Leichnam muss bestattet werden. Die Bestattung kann als Erd-, Feuer- oder Seebestattung vorgenommen werden (§§ 30 Abs. 1; 32 Abs. 1 BestattG).

Info

In erster Linie kommt es für Art, Ort und Durchführung der Bestattung auf den Willen der Verstorbenen an. Ist dieser Wille nicht feststellbar, werden ersatzweise andere Personen genannt. In einigen Landesgesetzen gibt es Regelungen darüber, wie der Wille der Verstorbenen bekundet worden sein muss.

Regelung

Die Art der Bestattung richtet sich nach dem Willen des Verstorbenen, ersatzweise nach dem Willen der Angehörigen (§ 32 Abs. 1 Satz 2, 3 BestattG).

Info

Oft haben Angehörige den Wunsch, dass Verstorbene zunächst noch zu Hause aufgebahrt werden, damit sie selbst, Freunde und Nachbarn usw. Abschied nehmen können. Dem sind durch Fristen für eine Überführung in eine Leichenhalle Grenzen gesetzt. Rechtlich steht der Hausaufbahrung innerhalb dieser Frist nichts entgegen. Eine Verlängerung der Frist kann behördlich genehmigt werden. Die Hausaufbahrung ist keine (je nach Landesrecht: verbotene) öffentliche Ausstellung der Leiche.

Regelung

Ein Leichnam muss binnen 36 Stunden nach Eintritt des Todes in eine Leichenhalle überführt werden. In diesem Zeitraum steht einer Hausaufbahrung rechtlich nichts entgegen. Auch darüber hinaus sind Ausnahmegenehmigungen zu erhalten. (§ 27 Abs. 1 Satz 1 BestattG; § 27 Abs. 2 BestattG)

Info

Bei Fehlgeburten besteht in allen Bundesländern - auch wenn die Regelungen sehr unterschiedlich gefasst sind - ein Recht auf eine Bestattung, zum Teil müssen die Eltern sogar auf dieses Recht hingewiesen werden.

Regelung

Bestattungsrecht besteht "auf Verlangen eines Elternteils" (§ 30 Abs. 2 S. 2 BestattG).

Info

Das Ausstellen eines Leichnams im offenen Sarg vor dem Trauerhaus, in der Kirche oder auf dem Friedhof sowie das Öffnen oder Offenlassen des Sarges während der Bestattungsfeierlichkeiten kann je nach landesrechtlicher Regelung verboten sein, jedoch in Ausnahmefällen genehmigt werden.

Regelung

Verstorbene dürfen nicht öffentlich ausgestellt, Särge bei Bestattungsfeierlichkeiten nur innerhalb geschlossener Feierhallen und kirchlicher Räume geöffnet werden. Im Rahmen von Tuchbestattungen darf der Sarg an der Grabstätte geöffnet werden. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen, wenn keine Gesundheitsgefahr besteht und die Würde des Verstorbenen gewahrt bleibt. (§ 13 BestattVO)

Info

Ein Leichnam darf nur in Särgen erdbestattet werden. Ausnahmen sind in fast allen Bundesländern aus religiösen Gründen möglich. Die Pflicht, menschliche Leichen in Särgen zu bestatten, gilt als selbstverständlich. Manche Landesgesetze schreiben die Sargpflicht nicht ausdrücklich vor, sondern regeln zum Beispiel nur die Beschaffenheit der Särge.

Regelung

Leichname dürfen nur in Särgen erdbestattet werden. Ausnahme: In den Fällen, in denen die Religionszugehörigkeit eine Bestattung ohne Sarg vorsieht, ist eine Beisetzung in Tüchern möglich, solange keine gesundheitlichen Gefahren zu befürchten sind. (§ 39 Abs. 1 S. 1 BestattG; § 39 Abs. 1 S. 3 BestattG; § 32 Abs. 2 Satz 1 BestattG)

Info

Auch bei der Feuerbestattung kann die Benutzung eines Sarges vorgeschrieben sein, nämlich bereits für den Transport des Leichnams zur Feuerbestattungsanlage. Der Leichnam muss (allein aus technischen Gründen) mitsamt dem Sarg eingeäschert werden; unter Umständen ist dies auch gesetzlich vorgeschrieben.

Regelung

Feuerbestattung ist die Einäscherung Verstorbener in einem Sarg (und die Beisetzung der Asche). Einäscherungssärge sind vorgeschrieben. Es werden die notwendigen Eigenschaften der Särge genau beschrieben. (§ 32 Abs. 2 S. 2 BestG; § 18 BestattVO)

Info

Für die Beisetzung der Totenasche muss ein verschließbares Gefäß (Urne) benutzt werden. Näheres ist in Verordnungen, Satzungen o.ä. geregelt. In einigen Bundesländern gibt es Ausnahmen (Verstreuen/Vergraben der Asche).

Regelung

Nach der Einäscherung ist die Asche der Verstorbenen in einer festen und verschlossenen Urne zu sammeln und beizusetzen (§ 39 Abs. 3 BestattG; § 22 Abs. 3 BestattVO).

Info

Die Bestattungsgesetze regeln, wann ein Leichnam frühestens bestattet werden darf. Dieser Zeitpunkt richtet sich nach dem festgestellten Todeszeitpunkt. Die Regelung soll verhindern, dass die Leichenschau unter Zeitdruck stattfindet.

Regelung

Verstorbene dürfen bestattet werden, wenn durch die ärztliche Leichenschau jede Möglichkeit eines Scheintods ausgeschlossen ist (§ 36 BestattG).

Info

Die Bestattungsgesetze regeln, wann ein Leichnam spätestens bestattet sein muss. Dieser Zeitpunkt richtet sich nach dem festgestellten Todeszeitpunkt.

Regelung

Leichname müssen spätestens 96 Stunden nach Eintritt des Todes bestattet sein, wenn sie nicht in Leichenhallen oder Leichenräumen aufgebahrt sind. Ausnahmen sind möglich. (§ 37 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BestattG)

Info

Die Bestattungsgesetze regeln, wann eine beabsichtigte Einäscherung des Leichnams spätestens stattfinden muss. Dieser Zeitpunkt richtet sich nach dem festgestellten Todeszeitpunkt.

Regelung

Regelung entsprechend der für die Erdbestattung geltenden Vorschriften: Leichname müssen spätestens 96 Stunden nach Eintritt des Todes bestattet sein. Ausnahmen sind möglich. (§ 37 Abs. 1 Satz 1 BestattG)

Info

Leichenhallen und Räume oder Hallen für die Durchführung der Trauerzeremonie (Feierhallen) werden meist von den Gemeinden als Friedhofsträger unterhalten und gegen Gebühr zur Nutzung angeboten. Zunehmend häufiger gibt es aber auch private, von Bestattern oder Krematorien betriebene Räumlichkeiten als Leichen- und Feierhallen. Einzelheiten können in der jeweiligen Friedhofssatzung geregelt sein.

Regelung

Das Gesetz kennt außer den öffentlichen auch andere Leichenhallen. Feierhallen sind im Gesetz nicht ausdrücklich genannt. Private Leichen- und Feierhallen sind also grundsätzlich möglich. (§ 27 Abs. 1 Satz 1 BestattG)

Info

Ein Leichnam im Sarg muss in einem Leichenwagen (gebräuchliche Definition: Fahrzeug, das zur Leichenbeförderung eingerichtet ist und ausschließlich hierfür verwendet wird, auch Bestattungsfahrzeug genannt) befördert werden.

Regelung

Es besteht Leichenwagenpflicht. Ausnahmen sind möglich. (§ 47 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 BestattG; § 31 BestattVO)

Info

Vor jeder Bestattung wird ein Leichnam transportiert (befördert). In bestimmten Fällen muss, wenn die Gemeindegrenze überschritten wird, ein Leichenpass mitgeführt werden. Die Regelungen unterscheiden meist danach, ob bei der Beförderung die Grenzen zwischen Bundesländern oder zwischen Deutschland und einem anderen Staat überschritten werden.

Regelung

Bei Beförderung ins Ausland ist ein Leichenpass erforderlich. Ebenso wäre bei Beförderung in ein anderes Bundesland ein Leichenpass erforderlich, wenn dieses die Beförderung oder Bestattung des Leichnams von der Vorlage eines Leichenpasses abhängig macht. Für die Beförderung aus dem Ausland nach Baden-Württemberg ist ein Leichenpass erforderlich. Für Beförderungen aus dem Inland, die mit dem Ziel einer Erdbestattung vorgenommen werden, reicht eine nach den Vorschriften dieses Landes erstellte Bescheinigung, dass die Bestattung zulässig ist. (§ 44 Abs. 1, 2 BestattG; § 45 Abs. 1 BestattG; § 34 Abs. 3 BestattG; siehe auch § 28 BestattVO)

Info

In allen Bundesländern ist durch Gesetz oder durch den Friedhofsträger festgelegt, wie lange die Grabstätte nicht erneut belegt werden darf. Diese Zeit gilt zugleich als Maßstab dafür, wie lange der Sarg nach der Bestattung nicht mehr bewegt werden soll. Ausnahmen sind möglich, wenn eine Umbettung beantragt und genehmigt wird.

Regelung

Die Ruhezeiten werden für jeden Friedhof gesondert festgelegt. Die Mindestruhezeiten richten sich nach dem Alter der Verstorbenen zum Todeszeitpunkt: unter 2 Jahre: 6 Jahre, unter 10 Jahre: 10 Jahre, Kinder ab 10 Jahre und Erwachsene: 15 Jahre. (§ 6 BestattG)

Info

Die Mindestruhezeit gilt auch als Maßstab dafür, wie lange eine Urne nach der Beisetzung nicht mehr bewegt werden soll. Ausnahmen sind möglich, wenn eine Umbettung beantragt und genehmigt wird.

Regelung

Mindestruhezeiten gestaffelt nach dem Alter der Verstorbenen zum Todeszeitpunkt: unter 2 Jahre: 6 Jahre, unter 10 Jahre: 10 Jahre, Kinder ab 10 Jahre und Erwachsene: 15 Jahre (§ 6 Satz 4 BestattG i.V.m. § 6 Sätze 1 bis 3 BestattG).

Info

Nach jedem Todesfall muss eine Leichenschau vorgenommen werden. Ist eine Einäscherung beabsichtigt, kann eine zweite Leichenschau erforderlich sein. Die Bezeichnung dieser zusätzlichen Maßnahme ist unterschiedlich.

Regelung

In allen Fällen ist die Bescheinigung eines anderen Arztes als dem der (ersten) Leichenschau darüber erforderlich, dass es keine Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod gibt. Unter bestimmten Voraussetzungen wird eine Erlaubnis zur Feuerbestattung auch erst nach schriftlicher Genehmigung durch Staatsanwaltschaft oder Amtsgericht erteilt. Unter Umständen muss ist eine Leichenöffnung vorgenommen werden. Soll zum Zweck der Feuerbestattung ein Leichnam in ein anderes Bundesland oder ins Ausland befördert werden, ist eine zweite Leichenschau erforderlich. (§ 35 Abs. 2 BestattG; §§ 16 Abs. 2; 17 BestattVO; § 43 Abs. 3 BestattG)

Info

Feuerbestattungsanlagen (Krematorien) befinden sich häufig in öffentlicher Trägerschaft. Sie können aber in den meisten Bundesländern auch von privaten Unternehmen betrieben werden.

Regelung

Feuerbestattungsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde betrieben werden. Die Genehmigung darf nur unter bestimmten Voraussetzungen versagt werden. (§ 17 BestattG)

Info

In einigen Bundesländern ist es unter bestimmten Voraussetzungen möglich, dass die Totenasche ohne Verwendung einer Urne (in der Regel anonym) verstreut oder in der Erde vergraben wird.

Regelung

Die Aschen Verstorbener sind in festen und verschlossenen Urnen beizusetzen. Verstreuen ist also nicht möglich. (§ 39 Abs. 3 BestattG)

Info

In keinem Bundesland ist es bislang erlaubt, dass die Angehörigen eine Urne in ihren Gewahrsam nehmen, ohne eine Urnenbeisetzung zu beabsichtigen.

Regelung

Nicht möglich (keine Regelung).

Info

In verschiedenen Bundesländern kann die Urne den Angehörigen zum Zweck des Transports zur Beisetzung ausgehändigt werden.

Regelung

Die Urne darf außer einem Bestattungsunternehmen auch den Angehörigen der Verstorbenen ausgehändigt werden, wenn sie eine Ausnahmebewilligung zur Beisetzung außerhalb eines Friedhofs vorlegen. Die zuständige Behörde kann weitere Ausnahmen zulassen. (§ 25 Abs. 2, 3 BestattVO)

Info

In allen Bundesländern müssen Leichnam oder Asche auf Friedhöfen beigesetzt werden (hierunter zählen rechtlich betrachtet auch Bestattungswälder und Urnenkirchen). Eine Ausnahme ist die Seebestattung (Beisetzung der Totenasche) in Nord- und Ostsee. In einigen Bundesländern sind auch private Bestattungsplätze vorgesehen.

Regelung

Leichen und Aschen dürfen nur auf Bestattungsplätzen erdbestattet werden. Solche Bestattungsplätze sind Friedhöfe und Private Bestattungsplätze. Die zuständige Behörde kann Erdbestattungen an anderen Orten zulassen. (§ 33 Abs. 1, Abs. 3 BestattG; §§ 1 bis 11 BestattG)

Info

Die Seebestattung ist die Beisetzung der Asche (in einer speziellen Seebestattungsurne) auf dem Meer (in Deutschland Nord- und Ostsee). Das bedeutet in fast allen Fällen, dass eine Beförderung in ein anderes Bundesland (Leichenpass) erforderlich ist (meist wird nach der Einäscherung die Urne versandt).

Regelung

Die Bestattung kann als Erd- oder Feuer- oder Seebestattung vorgenommen werden. Mit See in diesem Sinn ist wie in allen Bestattungsgesetzen das Meer gemeint. In der Bestattungsverordnung werden Binnenseen ausdrücklich ausgenommen. (§ 32 Abs. 1 BestattG § 27 BestattV)

Info

Nach dem Friedhofsrecht der Bundesländer können nur juristische Personen des öffentlichen Rechts Träger von Friedhöfen sein. In einigen Bundesländern können darüber hinaus private Friedhöfe genehmigt werden, die in den jeweiligen Bestattungsgesetzen auch Bestattungsplätze genannt werden.

Regelung

Private Bestattungsplätze können unter bestimmten Voraussetzungen mit Genehmigung der zuständigen Behörde angelegt oder erweitert werden (§ 9 BestattG).

Info

Bei einer Umbettung wird ein Sarg oder eine Urne von einer Grabstätte in eine andere auf demselben oder einem anderen Friedhof verlagert. Sie bedarf vor Ablauf der Ruhefrist einer behördlichen Genehmigung, die nur unter bestimmten Voraussetzungen erteilt wird.

Regelung

Verstorbene dürfen nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde ausgegraben werden. Die Erlaubnis zur Ausgrabung Verstorbener ist im Benehmen mit dem Gesundheitsamt zu erteilen. (§ 41 BestattG; § 35 BestattVO)