Umbettung nach Ablauf der Ruhezeit

Erschienen April 2026

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz hat im Herbst 2025 per Beschluss darauf hingewiesen, dass die Umbettung einer Urne nach Ablauf der Mindestruhezeit in Rheinland-Pfalz keines wichtigen Grundes bedarf. Grund für diese Änderung der bisherigen Rechtslage war die Neuregelung des Bestattungsgesetzes (BestG) in diesem Bundesland.

Der Beschluss des OVG bezog sich auf einen Rechtsstreit, mit welchem eine Klägerin die Genehmigung zur Umbettung der Ascheurne ihres 2014 verstorbenen Vaters gerichtlich erzwingen wollte. Die Friedhofsverwaltung und das vorinstanzlich zuständige Verwaltungsgericht hielten eine Genehmigung der Umbettung mangels Vorliegens eines wichtigen Grundes für nicht zulässig. In der zweiten Instanz war dann aber eine Änderung der Rechtslage eingetreten – durch das neue Bestattungsgesetz für Rheinland-Pfalz, das am 27. September 2025 in Kraft getreten ist.

Zwar bestimmt § 25 Abs. 1 BestG RP in seiner neuen Fassung, dass Leichen, menschliche Überreste und Ascheurnen nach erfolgter Bestattung auf einem Friedhof oder privaten Bestattungsplatz nur aufgrund eines wichtigen Grundes umgebettet werden dürfen, der das öffentliche Interesse an der Wahrung der Totenruhe überwiegt. Und vor Ablauf der Mindestruhezeit ist die Umbettung auch nur mit Genehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde zulässig. Allerdings entfällt nun der „wichtige Grund“ als Bedingung für eine Umbettung nach Ablauf der Ruhezeit.

In der viel beachteten Gesetzesreform wurde darüber hinaus die Mindestruhezeit neu bestimmt. Betrug sie zuvor für Erd- und Feuerbestattungen einheitlich 15 Jahre, gilt nun eine kürzere Mindestruhe „für Feuerbestattungen und das Ausbringen der Asche auf Friedhöfen oder privaten Bestattungsplätzen und das Ausbringen der Asche außerhalb von Friedhöfen“, nämlich fünf Jahre.

Diese Rechtslage führt dazu, dass nach Ablauf dieser fünf Jahre für eine Umbettung kein wichtiger Grund mehr vorliegen muss. Aufgrund der im Ländervergleich extrem kurzen Ruhefrist bei Aschen hat diese Gesetzesänderung große Bedeutung in Umbettungsangelegenheiten.

In den Bestattungsgesetzen aller anderen Bundesländer fehlt ein derartiger Verzicht auf den „wichtigen Grund“ – zu dem es im Übrigen eine umfangreiche Rechtsprechung gibt. Allgemein gilt nach ständiger Rechtsprechung, dass ein die Umbettung eines Verstorbenen rechtfertigender wichtiger Grund (nur dann) vorliegt, wenn das Interesse an der Umbettung ausnahmsweise die durch Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes geschützte Totenruhe überwiegt. Üblicherweise kommt nämlich dem Schutz der Totenruhe der Vorrang im Konflikt mit dem Recht der Angehörigen des Verstorbenen auf Totenfürsorge zu. Wann dies der Fall sein kann, ist Gegenstand vieler Gerichtsentscheidungen.

Nur gilt das Erfordernis des „wichtigen Grundes“ auch dann, wenn die Ruhezeit des umzubettenden Leichnams oder der umzubettenden Asche bereits abgelaufen ist? Dieser Aspekt wird durch die erwähnte Entscheidung des OVG Koblenz angesprochen (auf Rheinland-Pfalz mit seiner speziellen Regelung bezogen), ist ansonsten aber bislang nicht vollständig in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte geklärt.

Die neuere Rechtsprechung der letzten Jahre nimmt eine Abgrenzung in Bezug auf den Ablauf der Ruhefrist vor. Hier sind zum Beispiel das Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Schleswig vom 30.01.2024 (6 A 163/21), das Urteil des VG Berlin vom 05.11.2019 (21 K 653.18 – aufgehoben durch OVG Berlin-Brandenburg) oder der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (VGH) vom 19.03.2018 (4 ZB 16.2301) zu nennen. Diese erkennen die Bedeutung der Ruhezeit bei der Frage nach der Umbettung an, jedoch mit unterschiedlichen Ergebnissen.

So kommt das VG Schleswig zum Schluss, dass ein wichtiger Grund zumindest dann vorliegen muss, wenn die jeweilige Friedhofssatzung ihn zur Voraussetzung für eine Umbettung macht. Gleichzeitig sei aber zu berücksichtigen, dass in der Abwägung des wichtigen Grundes mit dem Schutz der Totenruhe dieser Schutz über die Jahre an Gewicht verliert und nach Ablauf der Ruhezeit nur noch in geringem Maße schutzwürdig ist. Damit seien Umbettungsbegehren vor und nach Ablauf der Ruhezeit unterschiedlich zu betrachten. Dies hatte auch der Bayerische VGH so formuliert.

Noch weitergehend hatte das VG Berlin 2019 geurteilt, dass ein wichtiger Grund in Bezug auf das evangelische Friedhofsgesetz Berlins dann nicht gefordert werden kann, wenn es sich um sogenannte „ausgeruhte“ Urnen handelt, bei denen die Ruhezeit bereits abgelaufen ist. Dies wiederum hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg im Berufungsverfahren anders gesehen und die Entscheidung aufgehoben. Ähnlich sieht dies auch das VG Bremen für die Rechtslage in Bremen: „Der Friedhofszwang endet nicht mit Ablauf der Mindestruhefrist. Eine solche Einschränkung ist dem Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Freien Hansestadt Bremen nicht zu entnehmen.“ Dass im vorliegenden Fall die Mindestruhefrist bereits abgelaufen war, sei für die Frage, ob ein Anspruch auf Ausbettung besteht, daher nicht entscheidend (Urteil vom 30.08.2024, 2 K 1779/22).

Auch wenn sich die Rechtsprechung wenig einheitlich zeigt, so ist es bei Umbettungsanträgen durchaus sinnvoll, eine bald ablaufende oder gar bereits abgelaufene Ruhefrist anzuführen. In der Praxis zeigen sich Friedhofsverwaltungen in Bezug auf diesen Aspekt verständnisvoll. Unabhängig von diesem Zeitaspekt sollten Umbettungsanträge immer persönlich und individuell begründet werden. Dem Willen der verstorbenen Person kommt hohe Bedeutung zu. Ebenso ist relevant, dass die gesamte (nähere) Familie hinter dem Umbettungswunsch steht.